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Landgericht Köln·29 T 99/15·17.09.2015

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Verfügung im WEG abgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller richteten eine einstweilige Verfügung gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung und erhoben sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung durch das Amtsgericht Bonn. Das Landgericht Köln wies die Beschwerde zurück und übertrug das Verfahren gem. § 568 S. 2 ZPO an die Kammer. Es liegen keine irreversiblen Nachteile, kein überwiegendes Aussetzungsinteresse und keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beschlüsse vor; fachliche Stellungnahmen stützen die Beschlüsse.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweilige Verfügung im Verhältnis von Wohnungseigentümern kann die vorläufige Aufhebung der Bindungswirkung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung zum Gegenstand haben; der Verfügungsgrund ist durch Abwägung der schutzwürdigen Interessen zu ermitteln.

2

Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG sind auch fehlerhafte Beschlüsse bis zu ihrer gerichtlichen Ungültigkeitserklärung grundsätzlich wirksam und vollziehbar; das Vollziehungsinteresse der Gemeinschaft überwiegt regelmäßig dem Aussetzungsinteresse des Anfechtenden.

3

Die Aussetzung der Vollziehung per einstweiliger Verfügung ist nur gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Interessen der anfechtenden Miteigentümer die Interessen der Gemeinschaft überwiegen, etwa wegen drohender irreversibler Schäden oder offenkundiger Rechtswidrigkeit des Beschlusses.

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Es begründet nicht bereits die sofortige Umsetzung eines Beschlusses einen Verfügungsgrund, da die Vollziehbarkeit von Beschlüssen der geltenden Rechtslage entspricht; fachliche Stellungnahmen können zudem die Annahme offensichtlicher Rechtswidrigkeit widerlegen.

Relevante Normen
§ 568 Abs. 2 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 569 ZPO§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG§ 21 WEG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 27 C 129/15

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 568 Satz 2 ZPO auf die Kammer übertragen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 24.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.08.2015 – 27 C 129/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

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Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.

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Eine einstweilige Verfügung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander kann insbesondere auch die vorläufige Aufhebung der Bindungswirkung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung zum Gegenstand haben. Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist durch eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu beurteilen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 940 Rn. 4). Ausgangspunkt ist dabei die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und also vollziehbar sind gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG. Das Gesetz misst dem Vollziehungsinteresse der Gemeinschaft mithin grundsätzlich ein größeres Gewicht bei als dem Aussetzungsinteresse der den Beschluss anfechtenden Miteigentümer. Die Vollziehung des Beschlusses für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf (vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2010 - 2-13 S 32/10 = ZWE 2010, 279; LG München, Beschluss vom 08.08.2008 - 1 T 13169/08; Timme/Elzer, WEG, 2. Auflage 2014, § 43 Rn 39).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

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Es ist bereits nicht ersichtlich, dass den Antragstellern irreversible Nachteile entstehen würden, wenn die streitgegenständliche Beschlüsse umgesetzt würde. Im Falle der Durchführung der in Rede stehenden Umbaumaßnahmen könnten diese bei erfolgreicher Beschlussanfechtung nachträglich rückgängig gemacht werden. Entsprechende Kosten würden die Antragsteller, soweit sie gegen die maßgeblichen Beschlüsse gestimmt haben, nicht belasten. Irreversible - insbesondere finanziell nicht ausgleichbare - Nachteile  werden ebenfalls nicht vorgebracht.

6

Es ergibt sich - entgegen der Beschwerdebegründung - auch kein Verfügungsgrund aus dem Umstand, dass die sofortige Umsetzung der Beschlüsse angeordnet worden ist, da dies ohnehin der geltenden Rechtslage entspricht (siehe oben).

7

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Beschlüsse kann derzeit ebenfalls nicht angenommen werden. Angesichts des - unstreitigen - Alters der Heizung, der Balkongeländer etc. kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass es sich nicht um zulässige (modernisierende) Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen handelt (vgl. hierzu Jennißen/Heinemann, WEG, 4. Auflage 2015, § 21 Rn 70f.). Dies gilt insbesondere angesichts der von den Antragsgegner vorgelegten Stellungnahmen von Fachunternehmen (Bl. 309ff. d.A.) .

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert:   19.619,24 Euro.