Beschwerde zu Stimmrechten nach Aufteilung von Teileigentumseinheiten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin focht die Entscheidung des Amtsgerichts an, wonach durch die Aufteilung von sechs Teileigentumseinheiten in jeweils acht neue Einheiten keine zusätzlichen Stimmrechte entstehen. Zentral war, ob die Aufteilungsurkunde eine Änderung der Teilungserklärung und damit neue Stimmen begründet. Das Landgericht bestätigt, dass eine bloße Aufteilung ohne ausdrückliche Neuregelung der Teilungserklärung keine Stimmrechtsvermehrung bewirkt. Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung, dass die Aufteilung keine zusätzlichen Stimmrechte begründet, wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Aufteilung bereits bestehenden Teileigentums begründet nicht automatisch zusätzliche Stimmen in der Eigentümerversammlung.
Zur Schaffung neuer Stimmrechte ist eine ausdrückliche Änderung der Teilungserklärung erforderlich; ein bloßer Verweis der Aufteilungsurkunde auf die Teilungserklärung genügt nicht.
Aufteilende Urkunden müssen eine konkrete Regelung zu Stimmrechten enthalten, wenn von den allgemein anerkannten Grundsätzen des Wohnungseigentumsrechts abgewichen werden soll.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 WEG; die Erstattung außergerichtlicher Kosten bleibt aus, sofern kein besonderer Anlass für ihre Bewilligung gegeben ist.
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Brühl (90 II WEG 46/02) vom 21.02.03 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Beschwerdeführer. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Stimmrechte in der Eigentümerversammlung. Die Teilungserklärung sieht vor, daß auf jede Einheit eine Stimme entfallen solle. Mit Urkunde vom 3.9.1999 teilte die Antragsgegnerin 6 Teileigentumseinheiten in jeweils 8 neue Einheiten auf. Diese Urkunde nimmt im übrigen Bezug auf die Teilungserklärung.
Der Antragsgegnerin war prinzipiell das Recht eingeräumt worden, die Teilungserklärung zu ändern durch § 11 der Teilungserklärung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie die Schriftsätze der Beteiligten und die zu den Verfahrensakten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Amtsgerichts trifft zu. Das Amtsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, daß eine Teilung von Eigentumsrechten nicht zu einer Vermehrung von Stimmrechten führt (Bärmann/Pick/Merle, § 25 Rn 40). Etwas anderes könnte sich nur daraus ergeben, daß die Antragsgegnerin auch zur Änderung der Teilungserklärung befugt war. Dabei ist dem Amtsgericht indes darin zu folgen, daß eine solche Änderung der Teilungserklärung ausdrücklich hätte
erfolgen müssen. Die maßgebliche Urkunde zur Aufteilung vom 3.09.1999 verweist nur auf die Teilungserklärung, eine ausdrückliche Neubegründung von Stimmrechten ist dabei nicht erfolgt. Insbesondere enthält die Urkunde dazu keine Regelung. Angesichts der erheblichen Bedeutung dieser Frage hätte es daher nach Ansicht der Kammer einer ausdrücklichen Erklärung zu den Stimmrechten bedurft, wenn der Aufteilungsurkunde eine Vermehrung der Stimmrechte entgegen den allgemein anerkannten Grundsätzen des Wohnungseigentumsrechts hätte entnommen werden sollen. Daran fehlt es indes gerade.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es bestand kein Anlaß, vom Grundsatz der mangelnden Erstattung aussergerichtlicher Kosten abzuweichen.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren : 4000