Kostenauferlegung bei Zahlungsverzug und Streit um Einzugsermächtigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ein. Das Landgericht änderte die Kostenentscheidung und legte die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten auf, weil dieser mit Wohngeld und Umlagen in Verzug war und damit die Veranlassung zur Klage gesetzt hatte. Eine Mahnung oder Nachfrage zur Einzugsermächtigung war nicht erforderlich; strittige Tatsachen konnten nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden. Die Entscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung erfolgreich; Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
§ 93 ZPO ist nicht einschlägig, wenn der Beklagte aufgrund fälliger Forderungen in Zahlungsverzug ist und dadurch die Veranlassung zur Klage gesetzt hat, sodass eine Mahnung nicht erforderlich ist.
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, im Falle einer Einzugsermächtigung den Schuldner aktiv nach deren Vorliegen oder nach Bankverbindungsdaten zu befragen; die Erfüllung liegt im Verantwortungsbereich des Schuldners.
Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91 ZPO und kann die Kosten dem unterlegenen (oder voraussichtlich unterlegenen) Teil auferlegen.
Streitige tatsächliche Behauptungen (z. B. behauptete Übersendung einer Einzugsermächtigung) dürfen nicht zugunsten der behauptenden Partei unterstellt werden, wenn der Sachverhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 27 C 81/07
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.02.2008 (Az. 27 C 81/07) dahingehend abgeändert, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts war abzuändern. Es lag nach der Auffassung der Kammer kein Fall des § 93 ZPO vor, denn der Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben. Er war mit den Wohngeldzahlungen und Zahlungen auf die beschlossenen Umlagen im Verzug, da für diese Forderungen ein Fälligkeitsdatum bestimmt war. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedurfte es daher keiner Mahnung seitens der Klägerin mehr. Auch gab es keine Pflicht der Klägerin nach der Einzugsermächtigung bei dem Beklagten zu fragen. Die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten fällt vielmehr in den Verantwortungsbereich des Beklagten selbst. Ob der Beklagte tatsächlich im November 2006 bereits per email eine Einzugsermächtigung an die Verwalterin der Klägerin geschickt hat, die dort auch zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig und kann daher nicht zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Dass der Beklagte die Bankverbindung der Klägerin bzw. deren Verwalterin nicht gekannt habe, ist ebenfalls streitig, aber für die Frage des § 93 ZPO auch unbeachtlich, denn auch dies fällt angesichts der fälligen Forderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Daher war - nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben - über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, da er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Die mit der Klage geltend gemachten Forderungen hatte der Beklagte unstreitig noch nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.