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Landgericht Köln·29 T 47/11·10.07.2011

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Zurückweisung von Verwalter-Sondervergütung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungskläger legten Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, der den Verfügungsbeklagten eine vom Verwaltervertrag abgeleitete Sondervergütung von 1.285,20 € zusprach. Streitpunkt war, ob materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden sind. Das Landgericht hob den Beschluss auf und wies den Antrag auf Festsetzung weiterer Kosten zurück, weil materielle Ansprüche grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sind, es sei denn, sie sind unstreitig; zudem bestanden Zweifel an der Wirksamkeit der Verwalterregelung.

Ausgang: Beschwerde der Verfügungskläger erfolgreich; Antrag auf Festsetzung weiterer Verwalterkosten in Höhe von 1.285,20 € zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist grundsätzlich auf prozessuale Kostenerstattungsansprüche beschränkt; materielle Kostenerstattungsansprüche dürfen nicht im Wege der vereinfachten Kostenfestsetzung entschieden werden.

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Eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren über einen strittigen materiell-rechtlichen Anspruch ist wegen der begrenzten Prüfungsbefugnis und der möglichen Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme ausgeschlossen.

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Nur wenn der geltend gemachte materielle Kostenerstattungsanspruch unstreitig ist, kann er im Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich festgesetzt werden.

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Bei vertraglich vereinbarten Sondervergütungen ist deren Wirksamkeit gegebenenfalls nach den §§ 305 ff. BGB zu überprüfen; ungewöhnlich hohe Vergütungen im Vergleich zu üblichen Kosten können Bedenken gegen die Wirksamkeit begründen.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 104 ZPO§ 91 ZPO§ 103 ff ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheinbach, 5 C 398/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rheinbach vom 22.12.2010 - 5 C 398/08 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Verfügungsbeklagten vom 18.11.2010 auf Festsetzung von weiteren Kosten in Höhe von 1.285,20 € nebst Zinsen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Verfügungskläger sind Eigentümer einer Wohnung im Haus unter der Anschrift A-Straße in N. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Straße-45, N gemäß Teilungserklärung vom 09.05.1979. Es bestehen insgesamt 102 Wohneinheiten. Verwalterin ist seit dem 01.01.1996 die Firma J Immobilien GmbH, Rheinbach. Der Verwaltervertrag enthält unter § 5 u.a. folgende Bestimmung:

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Bei Bearbeitung von Gerichtsverfahren (außer Hausgeldklagen) wird vom Verwalter ein Stundensatz von 40 € (Basis kaufmännischer Mitarbeiter des Verwalters) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.

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Die Eigentümerversammlung fasste am 31.05.2007 zu TOP 5 den Beschluss, die Fassade zwischen April und September 2008 sanieren zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 31.05.2007 (Bl. 6ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.08.2008 teilte die Verwalterin den Eigentümern mit, dass die Arbeiten an einigen Häusern ab dem 15.09.2008 ausgeführt werden sollten. Hiergegen haben die Kläger ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei dem Amtsgericht Rheinbach angestrengt, in dem sie vorgetragen haben, der Beschluss zu TOP 5 sei nichtig, zumindest aber unwirksam. Sie haben beantragt, es den Verfügungsbeklagten zu untersagen, die geplanten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Mit Urteil vom 12.09.2008 wies das Amtsgericht Rheinbach den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück (Bl. 68ff. d. A.).

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Mit Schriftsatz vom 06.10.2008 (Bl. 79 d. A.) beantragten die Verfügungsbeklagten die Festsetzung der anwaltlichen Kosten in Höhe von 217,18 €. Diesem Antrag gab das Amtsgericht Rheinbach mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2008 (Bl. 81f. d. A.) statt.

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Mit Schriftsatz vom 18.11.2010 beantragten die Verfügungsbeklagten die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 1.285,20 €. Dazu führten sie aus, dass gem. § 5 des Verwaltervertrages für die Bearbeitung von Gerichtsverfahren (außer Hausgeldklagen) ein Stundensatz von 40,00 € (Basis kaufmännischer Mitarbeiter der Verwalter) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben werde. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens sei eine Gesamtarbeitszeit von 27 Stunden aufgewendet worden, so dass Kosten in Höhe von 1.285,20 € (inklusive Mehrwertsteuer) angefallen seien. Für die Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 85 d. A.) Bezug genommen.

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Auch diese Kosten setzte das Amtsgericht Rheinbach mit Beschluss vom 22.12.2010 (Bl. 90f. d. A.) unter Berufung auf eine Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 08.04.2010, Az.: 14 T 614/10) zugunsten der Verfügungsbeklagten fest.

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Gegen diese Entscheidung, die den Verfügungsklägern am 04.01.2011 zugestellt worden ist, haben sie mit Schriftsatz vom 06.01.2011 (Bl. 95 d. A.), der am selben Tag beim Amtsgericht Rheinbach eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. In der Begründung vom 10.01.2011 (Bl. 97f. d. A.) führen sie aus, dass derartige Ansprüche nur im Wege eines gesonderten Klageverfahrens, nicht aber im sog. vereinfachten Kostenverfahren geltend gemacht werden können. Sie bestreiten, dass der von den Verfügungsbeklagten vorgetragene Arbeitsaufwand erforderlich war und tatsächlich entstanden ist.

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Die Verfügungsbeklagten erwidern hierauf u.a., dass der Stundenaufwand tatsächlich sogar noch höher war und der im Verwaltervertrag ausgehandelte Stundensatz von 40,00 € zzgl. Mehrwertsteuer außerdem nicht den tatsächlichen Aufwand für qualifiziertes Personal deckt, d.h. unter dem Aspekt durchaus angemessen sei und beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 114 d. A.) und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. ZPO, 11 Abs.1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde der Verfügungskläger ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Grundsätzlich sind im Kostenfestsetzungsverfahren die dem Gegner entstandenen, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten, §§ 104, 91 ZPO. Dies sind alle Kosten, die eine wirtschaftlich denkende Partei zur Durchsetzung zur Prozessführung unter Beachtung des Grundsatzes, die Prozesskosten möglichst niedrig zu halten, für erforderlich halten durfte (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, § 91 Rn.9).

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Zu den notwendigen Kosten der Verfügungsbeklagten gehört die von ihnen geltend gemachte Sondervergütung aus dem Verwaltervertrag in Höhe von 1.285,20 € nicht. Die Kammer vertritt abweichend von der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.04.2010 (ZWE 2010, 282), wonach zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung auch die Kosten gehören, die aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches der Gegenseite zustehen können, die Auffassung, dass über materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. Zöller-Herget, § 104 Rn.21; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 719; BrandOLG JurBüro 2009, 144). Gegenstand des Verfahrens nach §§ 103 ff ZPO können nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche sein, da ansonsten die Frage, ob der behauptete materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch tatsächlich begründet ist, statt durch den Richter im Hauptsacheverfahren durch den Rechtspfleger im Wege der vereinfachten Kostenfestsetzung zu entscheiden wäre. Auch im Hinblick auf die begrenzte Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH NJW 2011, 861) und die mögliche Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme – hier haben die Verfügungskläger bestritten, dass die abgerechneten Stunden überhaupt erforderlich waren und angefallen sind und die Höhe des Stundensatzes angemessen war –, kann die Entscheidung, ob ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegeben sein könnte, nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagert werden, auch wenn dies der einfachere und schnellere Weg zum Ausgleich von Ansprüchen sein könnte (vgl. LG Nürnberg-Fürth ZWE 2010,282; Riecke/Schmid -Abramenko, WEG, 3.Aufl., § 50, Rn. 7).

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Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der geltend gemachte Anspruch unstreitig ist. Dies ist aber aufgrund des umfassenden Bestreitens des Anspruchs durch die Verfügungskläger nicht der Fall. Im Übrigen bestehen Bedenken bzgl. der Wirksamkeit der Regelung in § 5 des Verwaltervertrages, da die hier geltend gemachten weiteren Kosten nahezu das 6fache der im  Verfahren angefallenen Anwaltsgebühren betragen und daher zweifelhaft ist, ob § 5 Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305ff. BGB standhalten würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 1.285,20 €