Themis
Anmelden
Landgericht Köln·29 T 237/01·12.02.2002

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Keine Verhandlungsgebühr nach §35 BRAGO

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein und verlangte eine zusätzliche Verhandlungsgebühr. Die Kammer wies die Beschwerde zurück, da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte und §35 BRAGO eng auszulegen ist. Im Wohnungseigentumsverfahren ist nach §44 WEG eine mündliche Verhandlung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Nebenentscheidungen stützten sich auf §11 Abs.4 RPflG und §91 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Verhandlungsgebühr nach §35 BRAGO nicht angesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhandlungsgebühr nach §35 BRAGO ist eine Ausnahmevorschrift und daher eng auszulegen.

2

Eine Verhandlungsgebühr entsteht nur, wenn tatsächlich eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat; bloßes Ermessen der Behörde, zur mündlichen Verhandlung zu entscheiden, begründet die Gebühr nicht.

3

Im Wohnungseigentumsverfahren begründet §44 WEG keine generelle Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung; das Fehlen einer gesetzlichen Vorschrift zur mündlichen Verhandlung schließt die Verhandlungsgebühr aus.

4

Nebenentscheidungen über Kosten können auf §11 Abs.4 RPflG und §91 ZPO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 35 BRAGO§ 44 WEG§ 11 Abs. 4 RPflG§ 91 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts I gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 16.11.2001 (Az. 15b WEG 59/01) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit der zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen weiteren Kostenbetrag von DM 626,40 bei gleichzeitiger Verzinsungsanordnung festzusetzen.

3

Das Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Eine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO ist nicht entstanden. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von der herrschenden Auffassung (vgl. LG Flensburg, MDR 1976, 412; LG Darmstadt, Wohnungseigentümer 1990, 35; zweifelnd AG Dortmund, NZM 1998, 984) abzugehen. § 35 BRAGO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Im Wohnungseigentumsverfahren eine mündliche Verhandlung durch § 44 WEG gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Für die Anwendung des § 35 BRAGO ist es ohne kostenrechtliche Relevanz, dass das Ermessen im Regelfall dahingehend auszuüben sein wird, dass mündlich zu verhandeln ist.

4

Vorliegend ist eine Gebühr gemäß § 35 BRAGO nicht angefallen. Auch eine Verhandlungsgebühr ist nicht entstanden, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, sondern im schriftlichen Verfahren entschieden worden ist.

5

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 ZPO.