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Landgericht Köln·29 T 181/08·21.12.2008

Streitwertfestsetzung bei Anfechtung der Verwalterbestellung: Restvergütung als Maßstab

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung für verbundene Verfahren zur Anfechtung von Verwalterbeschlüssen. Streitgegenstand war, ob nach § 49a GKG nur 50 % des Gesamtinteresses anzusetzen seien. Das Landgericht hielt den Streitwert an der für die Restlaufzeit ausstehenden Vergütung fest (Berechnung aus Monatsvergütung und Einheiten) und wies die Beschwerde zurück. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des verbundenen Verfahrens zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anfechtung der Bestellung oder Abberufung eines Verwalters bestimmt sich das Interesse der Beteiligten an der gerichtlichen Entscheidung nach der Höhe der für die Restlaufzeit des Vertrags ausstehenden Vergütung.

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§ 49a Abs. 1 S. 1 GKG führt nicht automatisch zu einer Reduktion des Streitwerts auf 50 % des Gesamtinteresses, soweit das Einzelinteresse des Klägers höher liegt; das Klägerinteresse darf nicht unterschritten werden.

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Zur Ermittlung des Streitwerts können konkrete, unstreitige Angaben zum monatlichen Honorar und zur Anzahl der verwalteten Einheiten herangezogen und hochgerechnet werden.

4

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ 49a Abs. 1 S. 1 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 49a WEG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 35 II 80/07

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den durch Abhilfebeschluß vom 30.10.2008 teilweise abgeänderten Beschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 21.01.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Eheleute B haben in dem Verfahren Amtsgericht Bergisch Gladbach 35 II 80 / 07 den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.06.2007 zu TOP 17 a ( Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem bisherigen Verwalter ) und zu TOP 17 b ( Bestellung eines Verwalters ) angefochten und ferner die Feststellung begehrt, daß durch die Abstimmung zu dem Tagesordnungspunkt 17 a die Firma G Haus- und Grundstücksverwaltungen GmbH zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt wurde. Die Klägerin hat in dem Verfahren Amtsgericht Bergisch Gladbach 70 C 7 / 07 Klage wegen der Beschlussfassungen zu TOP17 a und TOP 17 b der Eigentümerversammlung vom 20.06.2007 erhoben und zugleich die Feststellung begehrt, daß die Beklagten sich mehrheitlich für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Klägerin entschieden haben. Das Amtsgericht hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Parteien haben sodann einen Vergleich mit dem Inhalt, daß sich alle Beteiligten darüber einig sind, daß die Gerichtsverfahren erledigt sind und daß die Verwaltertätigkeit der Klägerin mit dem 31.12.2007 endet, geschlossen, dessen Zustandekommen durch Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 28.12.2007 festgestellt wurde.

3

Mit Beschluss vom 21.01.2008 hat das Amtsgericht den Streitwert für das ursprüngliche Verfahren 35 II 80 / 07 auf EUR 12.000,00, für das ursprüngliche Verfahren 70 C 7 / 07 auf EUR 420.000,00 und für das verbundene Verfahren seit dem 05.10.2007 auf EUR 420.000,00 festgesetzt. Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 11.04.2008 mit dem Antrag, den Streitwert für das verbundene Verfahren angemessen herabzusetzen hat das Amtsgericht durch den Abhilfebeschluß vom 30.10.2008 den Streitwert für das verbundene Verfahren seit dem 05.10.2007 auf EUR 360.756,00 festgesetzt. Die Klägerin hält ihre Beschwerde, soweit keine Abhilfe erfolgt ist, mit der Begründung aufrecht, daß der Streitwert nach § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen ist.

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Die gemäß § 68 Abs.1 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

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Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Streitwert für das verbundene Verfahren unter Heranziehung der unstreitig gebliebenen Angaben zu dem Monatshonorar der Klägerin, nämlich EUR 18,22 je Einheit bei 330 Einheiten, auf EUR 360.756,00 festzusetzen ist. Denn wird der Beschluss über die Bestellung oder die Abberufung eines Verwalters angefochten, bestimmt sich das Interesse der Verfahrensbeteiligten an der gerichtlichen Entscheidung nach der Höhe der für die Restlaufzeit des Vertrages ausstehenden Vergütung ( Jennißen-Suilmann, WEG, § 49 a Rdnr. 19 m.w.N. ; Riecke / Schmid, WEG, 2.Aufl., Anhang zu § 50 Rdnr. 5 ). Hingegen ist nicht gemäß § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG lediglich 50 % des ermittelten Gesamtinteresses in Ansatz zu bringen, da dieser Wert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht unterschreiten darf, es ist mindestens immer das Einzelinteresse des Klägers zur Grundlage der Wertfestsetzung zu machen, also auch dann, wenn es den in § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG genannten Wert übersteigt ( vgl. Jennißen, a.a.O. Rdnr. 4 ). Auf Grund der Heranziehung des Eigeninteresses der Klägerin, das sich an der Laufzeit des Vertrages ausrichtet, kam mithin eine Herabsetzung nicht in Betracht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.