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Landgericht Köln·29 T 149/08·29.03.2009

Sofortige Beschwerde: Anschlussbeschwerde unzulässig; Anfechtung TOP 9 erledigt

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten um die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung vom 8.9.2004. Das Landgericht hob den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise auf und wies die Anträge der Antragsteller größtenteils zurück; die Anfechtung zu TOP 9 wurde als erledigt erklärt. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers war unzulässig, da die Anfechtungsfrist und die Ausschlusswirkung des § 23 Abs.4 WEG a.F. zu beachten sind.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegner teilweise stattgegeben; Anschlussbeschwerde des Antragstellers unzulässig verworfen; Anfechtung zu TOP 9 als erledigt festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine unselbständige Anschlussbeschwerde in Beschlussanfechtungsverfahren nach WEG ist unzulässig, wenn die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist und dadurch Rechtssicherheit eingetreten ist.

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Die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. wirkt als Ausschlussfrist; nicht rechtzeitig angefochtene Wohnungseigentümerbeschlüsse werden bestandskräftig.

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Die Erledigung der Hauptsache ist anzuordnen, wenn ein gegen die betreffende Beschlussgegenstandrichtung gerichtetes gesondertes Verfahren die Fortführung des Anfechtungsverfahrens gegenstandslos macht.

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Zur Auslegung einer Beschlussfassung gehören auch während der Eigentümerversammlung erteilte Erläuterungen, sofern diese den Inhalt des Beschlusses erläutern und dadurch seine Bestimmtheit herstellen.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 WEG a.F.; im Wohnungseigentumsrecht ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten grundsätzlich nicht geboten.

Relevante Normen
§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 45 Abs. 1 WEG a.F.§ 43 WEG a.F.§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F.§ 44 WEG§ 47 WEG a.F.

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 90 II 92/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichtes Brühl vom 13.8.2008 – 90 II 92/04 WEG - teilweise aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Anträge der Antragstellerin zu 2) werden zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 9 aus der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 erledigt ist. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu 1) zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens 1.Instanz tragen die Antragsteller.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1).

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße in F. Die Antragsteller haben die Beschlussfassungen aus der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 ZU TOP 4 bis 9 angefochten, zu TOP 10 und 11 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragstellerin zu 2) insgesamt zurückgewiesen, da die Anfechtungsfrist nicht eingehalten war. Auf den Antrag des Antragstellers zu 1) hat das Amtsgericht die Beschlussfassung zu TOP 9 (Schadensersatzansprüche gegen die ehemalige Verwalterin Fa. W) für ungültig erklärt und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen. Für die Begründung und die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie sind der Auffassung, dass die Beschlussfassung zu TOP 9 hinreichend bestimmt gewesen sei, da Rechtsanwältin L in der Eigentümerversammlung dargelegt habe, welche Ansprüche gegen die Fa.W geltend gemacht werden sollten. Das Verfahren gegen die Fa. W –Landgericht Köln 29 T 99/06 - sei eingeleitet worden, der Rechtsstreit stehe kurz vor dem Abschluss. Sie vertreten daher die Ansicht, dass der Anfechtungsantrag der Erledigung unterliege.

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Die Beschwerdebegründung und die Aufforderung zur Stellungnahme sind dem Antragsteller am 1.12.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13.12.2008, der am 15.12.2008 bei Gericht eingegangen ist, hat der Antragsteller zu 1) Anschlussbeschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, die Anschlussbeschwerde sei zulässig, da die unselbständige Anschlussbeschwerde innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden sei. Die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin, die die unselbständige Anschlussbeschwerde als unzulässig ansehe, überzeuge nicht. Die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich vorgesehene Anschlussmöglichkeit dürfe nicht zum Nachteil eines anfechtenden Wohnungseigentümers systemwidrig abgeschnitten werden. Der Antragsteller beantragt, mündlich zu verhandeln.

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II.

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Die Kammer hat ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren abgesehen, da es die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Anschlussbeschwerde verneint und im Übrigen die Erledigung der Anfechtung zu TOP 9 feststellt. In einem solchen Fall, in dem es im Wesentlichen um die Zulässigkeit eines Rechtsmittels geht, kommt eine gütliche Einigung nicht in Betracht (vgl. BayObLG WE 1991,197). Auch zum Zwecke der Sachaufklärung ist im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Der Sachverhalt ist im Hinblick auf die Anfechtung ZU TOP 9, die Gegenstand der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner ist, unstreitig. Auch insoweit geht es allein um die Rechtsfrage, ob sich der Anfechtungsantrag erledigt hat. Die Frage der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde ist eine reine Rechtsfrage, zu der den Beteiligten in ausreichendem Umfang rechtliches Gehört gewährt worden ist, nachdem die Kammer ihre vorläufige Rechtsauffassung mit Hinweisbeschluss vom 2.2.2009 mitgeteilt hatte. Dem Antrag des Antragstellers, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war daher nicht stattzugeben.

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Die gem. § 45 Abs. 1 WEG a.F. statthafte Anschlussbeschwerde des Antragsteller ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

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Grundsätzlich ist zwar in dem Verfahren nach § 43 WEG a.F. die unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig, für das vorliegende Beschlussanfechtungsverfahren gilt jedoch aus dessen Eigenart etwas anderes. Die Kammer folgt der Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (WuM 1991,367), wonach nach Abschluss der Anfechtungs- oder Beschwerdefrist ein Wohnungseigentümer nicht mehr im Wege der Anschließung die Ungültigkeit eines Eigentümerbeschlusses geltend machen kann. Die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. dient als Ausschlussfrist der Rechtsicherheit (vgl. BGHZ 54,65). Ein anfechtbarer Beschluss, der nicht rechtzeitig angefochten wird, erwächst in Bestandskraft (vgl. OLG Celle WuM 1989,208).

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Dieser Grundsatz der für die Verfahrenseinleitung gilt, hat wie das Kammergericht Berlin zutreffend ausführt, auch für die Rechtsmittelinstanzen gleichermaßen Bedeutung. Ebenso wie andere Beteiligte nach Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses nicht mehr verfolgen können, ist auch derjenige, dessen Anfechtungsbegehren zurückgewiesen worden ist, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist damit ausgeschlossen, sein Anfechtungsbegehren weiter zu verfolgen (so auch OLG Zweibrücken ZMR 2005,407; BayObLG WuM 2004,427). Der Fortgang eines anderen Beschlussanfechtungsverfahrens rechtfertigt es nicht, nach Fristablauf die weitere Anfechtung bestandskräftig gewordener Eigentümerbeschlüsse zu gestatten. Nach Fristablauf hinsichtlich der Zurückweisung eines Beschlussanfechtungsantrages tritt wegen dieses Eigentümerbeschlusses Teilrechtskraft ein (vgl. Bärmann/Pick/Merle-Merle, WEG, 9.Aufl., § 45 Rn.12 unter Hinweis auf KG Berlin).

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Die Ausführungen des Antragstellers wonach die unselbständige Anschlussbeschwerde auch in Beschlussanfechtungsverfahren dann zulässig sein soll, wenn die Anschlussbeschwerde innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden ist, vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Zweck des § 524 ZPO ist es, diejenige Partei zu schützen, die in Unkenntnis des Rechtsmittels des Gegners trotz eigener Beschwer die Rechtsmittelfrist im Vertrauen auf den Bestand des Urteils verstreichen lässt (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, § 524 Rn.1). Diese Situation ist hier aber nicht gegeben, denn durch die Zurückweisung seiner Anfechtungsanträge ist allein der Antragsteller beschwert, er konnte daher nicht auf den Bestand des amtsgerichtlichen Beschlusses vertrauen, vielmehr hätte er den Beschluss des Amtsgerichts, der hinsichtlich der Anfechtung zu TOP 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 ihn allein beschwert, innerhalb der Rechtsmittelfrist angreifen müssen.

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Auf die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner war im Hinblick auf die Anfechtung zu TOP 9 (Schadensersatzansprüche gegen W) der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

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Die Erledigung der Hauptsache ist von Amts wegen zu prüfen. In tatsächlicher Hinsicht liegt eine Erledigung vor, wenn der Antrag des Antragstellers nach Verfahrenseinleitung gegenstandslos wird und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr macht (vgl.Bärmann/Pick/Merle-Merle, WEG, § 44 Rn.95). Dies ist hier der Fall, nachdem ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vorverwalterin W eingeleitet worden ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes war die Beschlussfassung auch hinreichend bestimmt. Über den Wortlaut der Beschlussfassung hinaus, sind auch die Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses für die Auslegung heranzuziehen. Dass im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 von Rechtsanwältin L erläutert wurde, welche Ansprüche gegen die W geltend gemacht werden sollten, haben die Antragsgegner in 1.Instanz dargelegt. Dem ist der Antragsteller auch nicht entgegen getreten. Diese Erläuterungen innerhalb der Wohnungseigentümerversammlung können daher zur Auslegung des Beschlusses herangezogen werden.

15

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a.F. .

17

Es entspricht billigem Ermessen dem Antragsteller zu 1) die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da er in vollem Umfang unterlegen ist.

18

Es bestand keine Veranlassung von dem wohnungseigentumsrechtlichen Grundsatz der Nichterstattung außergerichtlicher Kosten abzuweichen.

19

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 246.344,64 €

20

(entsprechend der nicht angegriffenen Festsetzung durch das Amtsgericht zu TOP 5-9)

21

TOP 5: 80.000,-- €

22

TOP 6: 80.000,-- €

23

TOP 7: 80.000,-- €

24

TOP 8: 3.344,64 €

25

TOP 9: 2.000

26

TOP 4, 10, 11 : 1.000,-- €