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Landgericht Köln·29 T 119/09·13.04.2010

Sofortige Beschwerde gegen Kostenverteilung bei Anfechtung von Eigentümerversammlungsbeschlüssen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtZivilprozessrecht/KostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger fochten Beschlüsse der Eigentümerversammlung (Jahresabrechnung 2007, Entlastungen) wegen fehlender Saldenlisten und einer angeblich zu hohen individuellen Belastung an. Das Amtsgericht auferlegte den Klägern 80% der Kosten; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück: Das Einsichtsangebot „vor und während“ der Versammlung genügte, die nachträgliche Vorlage der Saldenliste und die Erledigung in der Hauptsache machen weitere Beweisaufnahmen entbehrlich; die anteilige Kostenverteilung ist ermessensfehlerfrei.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Kostenaufteilung des Amtsgerichts als unbegründet verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt in der Einladung zur Eigentümerversammlung das Angebot, sämtliche Einzelabrechnungen und Belege vor und während der Versammlung einzusehen, genügt dies, den Eigentümern hinreichende Gelegenheit zur Kenntnis der Salden weiterer Miteigentümer zu geben; das Nichtübersenden einer Saldenliste mit der Einladung ist insoweit unschädlich.

2

Wurde die Hauptsache übereinstimmend erledigt und eine Saldenliste nachgereicht, kann die Tatsachenfeststellung über behauptete Verfahrensmängel entfallen; weitere Beweisaufnahmen sind in diesem Fall nicht erforderlich.

3

Das Gericht darf im Rahmen des nach § 91a Abs.1 ZPO zustehenden Ermessens die Prozesskosten anteilig auferlegen; eine anteilige Lastenverteilung ist nicht zu beanstanden, wenn die Parteien im Ergebnis nur hinsichtlich eines vergleichsweise geringen Betrags obsiegen.

4

Die Kostenentscheidung trifft das Berufungsgericht nach § 97 Abs.1 ZPO; die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs.2 ZPO ist unbegründet, wenn keine Ermessensfehler bei der Kostenverteilung vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91a Abs. 2 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 26 C 30/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 26.06.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 26.05.2009 – Az.: 26 C 30/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Rubrum

1

I.

2

Die Kläger haben mit ihrer Klage die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 27.05.2008 zu TOP 3a (Hausgeldabrechnung 2007), 3b (Entlastung des Beirats) und 3c (Entlastung der Verwaltung) angefochten. In der Einladung zur Eigentümerversammlung heißt es: "Sämtliche Einzelabrechnungen und die Belege zur Abrechnung 2007 können vor und während der Versammlung eingesehen und geprüft werden". Die Anfechtung zu TOP 3a haben die Kläger damit begründet, die Jahresabrechnung treffe keine Aussagen über die Salden der übrigen Eigentümer, eine Saldenliste sei weder mit der Einladung zur Versammlung übermittelt worden noch sei dort die Einsichtnahme angeboten worden. Ferner belaste die Abrechnung die Kläger zu Unrecht mit "Individuellen Kosten" in Höhe von 255,80 €.

3

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.08.2008 die Saldenliste zur Jahresabrechnung 2007 vorgelegt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Parteien haben am 25.11.2008 einen Vergleich geschlossen und die Kostenentscheidung dem Amtsgericht vorbehalten. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.05.2009 die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben und die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 80% und den Beklagten zu 20% auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung (Bl. 79 d.A.) Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie beantragen, die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten des Vergleiches, den Beklagten aufzuerlegen.

4

II.

5

Die zulässige sofortige Beschwerde gem. § 91a Abs. 2 ZPO hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise den Klägern gem. § 91a Abs. 1 ZPO im Ermessenswege 80% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

7

Soweit das Amtsgericht der Klage im Hinblick auf die Anfechtung der gesamten Jahresabrechnung 2007 wegen fehlender Saldenlisten keine Erfolgsaussichten beigemessen hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei ist unschädlich, dass den Klägern eine Liste mit den Salden sämtlicher weiterer Eigentümer nicht bereits mit ihrer Jahresabrechnung übermittelt wurde (OLG Köln ZMR 2007, 986). Indem mit der Einladung die Einsichtnahme in sämtliche Einzelabrechnungen und Belege "vor und während" der Eigentümerversammlung angeboten wurde, ist den Klägern (auch in zeitlicher Hinsicht, vgl. OLG Köln ZMR 2007, 986) in ausreichendem Maß Gelegenheit gegeben worden, sich über die Salden der übrigen Eigentümer zu informieren. Über die Frage, ob in der Versammlung seitens der Verwalterin nicht ausdrücklich auf das Vorliegen der Saldenliste hingewiesen wurde, war nach der übereinstimmenden Erledigung kein Beweis mehr zu erheben. Angesichts des bereits in der Einladung enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Einsichtnahme war dieser Einwand jedoch, wie vom Amtsgericht ausgeführt, nicht erheblich.

8

Im Hinblick auf die vollumfängliche Anfechtung des Beschlusses der Jahresabrechnung 2007 sowie das voraussichtliche Obsiegen der Kläger in der Hauptsache lediglich hinsichtlich der fehlerhaften Belastung mit einem Betrag von 255,80 € ist die vom Amtsgericht vorgenommene Kostenverteilung ermessensfehlerfrei.

9

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

10

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: Kosten des Verfahrens