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Landgericht Köln·29 T 10/08·31.08.2008

Beschwerde gegen WEG-Beschluss zur Hausgeldabrechnung 2005 zurückgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft rügen die Genehmigung der Hausgeldabrechnung 2005 wegen abweichender Verteilung der Rücklage BHH. Das Landgericht hält die sofortige Beschwerde für unzulässig bzw. unbegründet: Die Ehefrau hat die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, und der geltend gemachte Fehler ist wegen Verwirkung des Anfechtungsrechts unbehelflich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen zurückgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4 WEG ist von jedem Wohnungseigentümer für sich einzuhalten; ein nachträgliches Hinzutreten begründet keine Heilung einer versäumten Frist, da mit dem Eintritt ein neues prozessuales Verhältnis entsteht.

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Die Verwirkung von Anfechtungsrechten ist nach § 242 BGB auch im WEG-Recht anwendbar und setzt ein Zeitmoment (lang andauernde Untätigkeit) sowie ein Umstandsmoment (Vertrauen der Miteigentümer) voraus.

3

Die Prüfung der Verwirkung ist beim Erwerb eines Miteigentumsanteils grundsätzlich ab dem Erwerbszeitpunkt des Erwerbers vorzunehmen; die Zeit vor dem Erwerb ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Erwerber die relevanten Umstände kannte oder kennen musste.

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Kenntnis der Teilungserklärung bzw. Erkennbarkeit des vereinbarten Verteilungsschlüssels begründet das Vertrauen der übrigen Eigentümer in die bestehende Abrechnungspraxis und kann zur Verwirkung des Anfechtungsrechts führen.

5

Bei erfolglos erhobenen Beschwerdeverfahren sind die Kosten nach § 47 WEG dem Unterlegenen aufzuerlegen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kann aus Billigkeitsgründen versagt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 WEG§ 23 Abs. 4 WEG§ 263 ZPO§ 10 WEG§ 43 WEG§ 242 BGB

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 21.11.2007 ( 16 UR II 141/06 –a- WEG ) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

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I.

3

Die Antragsteller und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft "T" in Leverkusen. Die Antragsteller begehren die Unwirksamkeitserklärung der Beschlussfassung über die Hausgeldabrechnung 2005 unter Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 11.12.2006. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass bei der Rücklage BHH nicht nach den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung sondern nach qm- Fläche abgerechnet worden sei. Nachdem zunächst der antragstellende Ehemann sein Antragschreiben vom 22.12.2006 bei Gericht eingereicht hat, hat sich die antragstellende Ehefrau diesem im Schreiben vom 23.4.2007 angeschlossen. Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Antrag der Antragstellers, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde.

4

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

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II.

6

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Jedoch ist die Beschwerde nicht begründet.

7

Die Beschwerde der Antragstellerin (Frau B) ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil sie bei ihrer Anfechtung des WEG- Beschlusses zur Hausgeldabrechnung 2005 vom 11.12.2005 vor dem Amtsgericht die Anfechtungsfrist von einem Monat gemäß § 23 Abs. 4 WEG nicht gewahrt hat. Der Antrag des Antragstellers vom 22.12.2006 erfolgt nur im eigenen Namen und nicht auch im Namen seiner Ehefrau. Das spätere Hinzutreten der Ehefrau ( mit Schriftsatz vom 24. 4.2007) war zwar als Beteiligtenerweiterung zulässig und ist vom Amtsgericht gemäß § 263 ZPO auch zugelassen worden. Jedoch ist auch in diesem Falle die Einhaltung der Anfechtungsfrist für den in das Verfahren eintretende Wohnungseigentümer selbständig zu beurteilen, da ein neues Prozessrechtsverhältnis und eine neue Rechtshängigkeit begründet wird ( vgl. Bärmann/ Pick/ Merle 9. Aufl. 2003 § 43 WEG Rn. 57).

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin (Frau B) ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil sie bei ihrer Anfechtung des WEG- Beschlusses zur Hausgeldabrechnung 2005 vom 11.12.2005 vor dem Amtsgericht die Anfechtungsfrist von einem Monat gemäß § 23 Abs. 4 WEG nicht gewahrt hat. Der Antrag des Antragstellers vom 22.12.2006 erfolgt nur im eigenen Namen und nicht auch im Namen seiner Ehefrau. Das spätere Hinzutreten der Ehefrau ( mit Schriftsatz vom 24. 4.2007) war zwar als Beteiligtenerweiterung zulässig und ist vom Amtsgericht gemäß § 263 ZPO auch zugelassen worden. Jedoch ist auch in diesem Falle die Einhaltung der Anfechtungsfrist für den in das Verfahren eintretende Wohnungseigentümer selbständig zu beurteilen, da ein neues Prozessrechtsverhältnis und eine neue Rechtshängigkeit begründet wird ( vgl. Bärmann/ Pick/ Merle 9. Aufl. 2003 § 43 WEG Rn. 57).
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2. Auch die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Soweit die die Abrechnung der Rücklage BHH in der vorgenommenen Abrechnung nach Quadratmetern unstreitig nicht der Gemeinschaftsordnung entspricht, sind die Rechte des Antragstellers verwirkt. § 242 BGB gilt in allen Gebieten des Privatrechts, somit auch im WEG-Recht (Palandt- Heinrichs 67. Aufl. 2008, BGB, § 242 Rn. 92). Da der Antragsteller den Miteigentumsanteil unstreitig im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, ist er an der Durchsetzung etwaiger Ansprüche nicht durch einen etwaigen Verzicht oder eine Verwirkung des Voreigentümers gehindert (Riecke/Schmidt, WEG, § 10 Rn. 353 m.w.N.). Für die Verwirkung kann daher nicht die Zeit ab 1989 herangezogen werden, sondern lediglich die Zeit ab seinem Erwerb im Jahr 1994. Dies reicht nach Ansicht der Kammer aber für die Annahme von Verwirkung aus. Er ficht im vorliegenden Verfahren die Jahresabrechnung 2005, die durch Beschluss vom 11.12.2006 genehmigt wurde, an. Desgleichen hat er die Jahresabrechnung 2004, die durch Beschluss vom 23.11.2005 genehmigt wurde, angefochten. Dies war Gegenstand im Verfahren vor der hiesigen Kammer 29 T 3/08, in dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 21.11.2007 ( 16 UR II 89/05 –a- WEG) zurückgeweisen worden ist. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller in Kenntnis der Teilungserklärung (und damit des vereinbarten Verteilungsschlüssels) selbst 10 Jahre lang (Zeitmoment) keine Jahresabrechnung wegen des Verteilungsschlüssels angefochten hat, ist nach Auffassung der Kammer von Verwirkung auszugehen. Da der Antragsteller die Teilungserklärung kannte (bzw. jedenfalls kennen musste), konnten die anderen Miteigentümer nach 10-jähriger Untätigkeit des Antragstellers bzgl. der Jahresabrechnungen darauf vertrauen, dass der Verteilungsschlüssel der BHH Rücklage nach qm von allen akzeptiert wird (Umstandsmoment). Der Antragsteller scheint sich im Rahmen der Jahresabrechnung 2004 auch erstmals an dem (unrichtigen qm-) Verteilungsschlüssel zu stören, da er im Vergleich zu den Vorjahren prozentual höher belastet wird.

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Dem stehen auch nicht die in den Verfahren Landgericht Köln Az. 29 T 132/05 und 29 T 229/99 ergangenen und vom Antragsteller angeführten Entscheidungen entgegen. In diesen beiden Verfahren wurde entschieden, dass eine Änderung der Teilungserklärung, insbesondere des Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen könne bzw. dass kein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung besteht. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Änderung der Teilungserklärung, sondern lediglich um die Frage der Verwirkung des Rechts des Antragstellers auf Anfechtung der Jahresabrechnung wegen einer Position, die bereits seit 10 Jahren mit einem anderen Verteilerschlüssel als in der Teilungserklärung vorgesehen, abgerechnet wird.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a. F.

12

Den Beschwerdeführern waren die Gerichtskosten aufzuerlegen, da ihre Rechtsmittel erfolglos waren. Des weiteren war es nach Ansicht der Kammer aus Billigkeitsgründen nicht ausnahmsweise geboten, von dem wohnungseigentumsrechtlichen Grundsatz, die Kosten eines der Beteiligten einem anderen Beteiligten nicht aufzuerlegen, abzuweichen.

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Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren : 9.134,44€ ( diese entspricht dem fünffachen Wert des Interesses der Antragsteller, das die Antragsteller im Beschwerdeschriftsatz vom 22.12.2007 ( Bl. 256 d.A.) mit 1.826,88€ beziffert haben.