Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; Kostenauferlegung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin zog ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn zurück. Das Landgericht Köln stellte fest, dass die Berufungsrücknahme den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat und verfügte, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO trägt. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 20.269,35 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufungsrücknahme hat Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Bei Rücknahme eines Rechtsmittels kann die zurücknehmende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen; die Kostentragung richtet sich nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Das Berufungsgericht ist befugt, den Streitwert des Berufungsverfahrens verbindlich festzusetzen.
Kosten- und Streitwertentscheidungen können auch bei Wegfall des Rechtsmittels durch Rücknahme in einem Beschluss getroffen werden.
Tenor
Die Berufungsrücknahme der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.06.2024 (211 C 4/24) hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.269,35 EUR festgesetzt.