Berichtigung des Verkündungsdatums eines Urteils nach § 319 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO eine offenbare Unrichtigkeit in den Urteilsformalien: Das ursprünglich angegebene Verkündungsdatum "13.01.2010" wurde berichtigt auf "13.01.2011". Die Korrektur betrifft allein die formelle Dokumentation und berührt nicht den materiellen Inhalt des Urteils. Die Berichtigung erfolgte durch Beschluss.
Ausgang: Berichtigung des Verkündungsdatums eines Urteils gemäß § 319 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit in einem gerichtlichen Schriftstück, insbesondere in Form-, Datum- oder Namensangaben, ist nach § 319 ZPO durch das Gericht zu berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann das Verkündungsdatum eines Urteils ändern, ohne den materiellen Inhalt oder die Rechtswirkung des Urteils zu verändern.
Offenbare Unrichtigkeit setzt eine für das Gericht erkennbar widersprüchliche oder eindeutig unzutreffende Angabe voraus, die keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung bedarf.
Die Berichtigung von Entscheidungsformalien erfolgt durch Beschluss und dient der Übereinstimmung der Prozessakten mit den tatsächlichen Verhältnissen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 204 C 142/08
Tenor
Das Verkündungsdatum des Urteils der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln "verkündet am 13.01.2010" wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Verkündungsdatum wie folgt lautet: "verkündet am 13.01.2011".