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Landgericht Köln·29 S 90/10·02.02.2011

Berichtigung des Verkündungsdatums eines Urteils nach § 319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO eine offenbare Unrichtigkeit in den Urteilsformalien: Das ursprünglich angegebene Verkündungsdatum "13.01.2010" wurde berichtigt auf "13.01.2011". Die Korrektur betrifft allein die formelle Dokumentation und berührt nicht den materiellen Inhalt des Urteils. Die Berichtigung erfolgte durch Beschluss.

Ausgang: Berichtigung des Verkündungsdatums eines Urteils gemäß § 319 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit in einem gerichtlichen Schriftstück, insbesondere in Form-, Datum- oder Namensangaben, ist nach § 319 ZPO durch das Gericht zu berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann das Verkündungsdatum eines Urteils ändern, ohne den materiellen Inhalt oder die Rechtswirkung des Urteils zu verändern.

3

Offenbare Unrichtigkeit setzt eine für das Gericht erkennbar widersprüchliche oder eindeutig unzutreffende Angabe voraus, die keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung bedarf.

4

Die Berichtigung von Entscheidungsformalien erfolgt durch Beschluss und dient der Übereinstimmung der Prozessakten mit den tatsächlichen Verhältnissen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 204 C 142/08

Tenor

Das Verkündungsdatum des Urteils der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln "verkündet am 13.01.2010" wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Verkündungsdatum wie folgt lautet: "verkündet am 13.01.2011".