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Landgericht Köln·29 S 85/24·13.11.2024

Anfechtungsklage gegen WEG-Beschluss (Warmwasserabrechnung) wegen Rechtskraft unzulässig

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Eigentümerin in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, focht in erster Instanz die Beschlussfassung zur Jahresabrechnung 2022 (Warmwasserverteilung) an. Die Kammer hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen, weil ein in einem Parallelverfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil denselben Streitgegenstand klärt. Eine Durchbrechung der Rechtskraft wegen unterbliebener Verfahrensverbindung oder unterschiedlicher Begründungen rechtfertigt hier nicht.

Ausgang: Anfechtungsklage der Klägerin wegen Bindung durch rechtskräftiges Urteil im Parallelverfahren als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der zur Überprüfung gestellte Eigentümerbeschluss bildet einen einheitlichen Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile dieses einheitlichen Streitgegenstandes.

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Die Rechtskraft eines in einem Parallelverfahren ergangenen Urteils über die Gültigkeit eines Beschlusses bindet andere Anfechtungskläger, soweit im Parallelverfahren eine Sachprüfung stattgefunden hat.

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Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen oder im Sonderfall vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Betracht; die bloß unterbliebene Verbindung von Parallelverfahren genügt nicht.

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Unterschiedliche inhaltliche Einwendungen verschiedener Kläger richten sich gegen Teile desselben Streitgegenstands und begründen nicht einen gesonderten Streitgegenstand, der die Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung ausschließt.

Relevante Normen
§ 44 WEG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 06.06.2024 – 211 C 2/24 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ihre Wohneinheit befindet sich in dem Gebäude Z.-straße Z1. In der Einzelabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten 2022 für die Einheit der Klägerin (Bl. 32ff AG- Akte) erfolgte eine Verteilung der Warmwasserkosten zu 100% nach Wohnfläche.

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In der Eigentümerversammlung vom 15.12.2023 wurde zu TOP 2 die Festsetzung der Hausgeldanpassungen und der Nachforderungen aufgrund der Jahresabrechnung 2022 beschlossen.

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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.01.2024 Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht Bonn erhoben.

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Das weitere Mitglied der Beklagten, Frau A. F., hat mit Schriftsatz vom 15.01.2024 ebenfalls Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassung zu TOP 2 erhoben. Eine Verbindung der Verfahren hat das Amtsgericht nicht vorgenommen. In dem Verfahren F./ WEG Z.-straße, , Z1 – AG Bonn 211 C 4/24 – hat das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 27.06.2024 die Klage abgewiesen. Mit Beschluss der 19. Zivilkammer vom 09.09.2024 ist die Klägerin F. - nach Berufungsrücknahme - ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt worden.

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Für die erstinstanzlich gestellten Anträge und die tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

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Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 06.06.2024 unter Abweisung der Klage im Übrigen, den Beschluss aus der Eigentümerversammlung zu TOP 2 für ungültig erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass der Klageantrag zu 1) dahingehend auszulegen sei, dass der Beschluss in seiner Gesamtheit angegriffen werde. Der Einwand der fehlerhaften Verteilung der Warmwasserkosten in der Jahresabrechnung greife durch.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 05.07.2024. Zur Begründung legt sie dar, dass die Auslegung des Klageantrags zu 1) durch das Amtsgericht fehlerhaft erfolgt sei. Die Verteilung der Kosten der Warmwasseraufbereitung sei zu Recht allein nach Wohnfläche umgelegt worden. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass der Streitgegenstand beider Anfechtungsverfahren die Gültigkeit des Beschlusses zu TOP 2 sei. Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung im Parallelverfahren, mit der die Gültigkeit der Beschlussfassung zu TOP 2 festgestellt worden sei, zu durchbrechen, seien nicht ersichtlich.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2024 - 211 C 2/24 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

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Die Kammer hat in dem Beschluss vom 02.10.2024 auf ihre vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen.

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Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme vom 24.10.2024 aus, dass hier ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft geboten sei. Hier seien verschiedene Untergemeinschaften vorhanden, so dass ausnahmsweise eine getrennte Beurteilung geboten sei. In dem anderen Prozess (AG Bonn Az. 211 C 4/24) habe der Einwand der fehlerhaften Warmwasserabrechnung nicht erhoben werden können, da dieser Einwand durch die dortige Klägerin der Untergemeinschaft Häuser 00-00 nicht habe geltend gemacht werden können. Die Rechtskraft der Entscheidung beziehe sich nicht auf den hiesigen Verfahrensgegenstand. Es handele sich um verschiedene Streitgegenstände. Eine etwa fehlerhaft nicht beschlossene Verbindung der beiden Anfechtungsklageverfahren durch das Amtsgericht Bonn oder das Landgericht Köln könne auch nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen.

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Die Beklagte legt in ihrer Stellungnahme vom 29.10.2024 dar, dass Gründe für die Durchbrechung der Rechtskraft nicht ersichtlich seien. Eine Beschlussfassung der Untergemeinschaften zu TOP 2 habe es nicht gegeben. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin des Parallelverfahren gehindert gewesen sei, den Einwand der fehlerhaften Verteilung der Warmwasserkosten zu erheben. Die hiesige Klägerin habe der Anregung, die beiden Verfahren zu verbinden, zudem ausdrücklich widersprochen.

18

II.

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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Anfechtungsklage der Klägerin ist unzulässig, nachdem das Urteil vom 27.06.2024 in dem Parallelverfahren – AG Bonn 211 C 4/24 – rechtskräftig geworden ist.

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Die Kammer hält an ihren Ausführungen in dem Beschluss vom 02.10.2024 fest. Die Ausführungen der Klägerin vermögen keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Auf die Stellungnahme der Klägerin ist lediglich ergänzend auszuführen, dass entgegen der Annahme der Klägerin die Verfahren denselben Streitgegenstand betreffen. Daraus, dass von den beiden Klägerinnen unterschiedliche Gründe zur Begründung der Beschlussanfechtung zu TOP 2 geltend gemacht worden sind, ergibt sich kein unterschiedlicher Streitgegenstand für die jeweiligen Verfahren, denn einzelne Beschlussmängel sind nur Teile eines einheitlichen Streitgegenstandes (vgl. BGH, NJW 2023, 1884). Mit der Beschlussmängelklage wird indes eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeigeführt. Die Einheitlichkeit des Streitgegenstandes dient dabei der Sicherung des Rechtsfriedens in der Gemeinschaft. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn das Gericht in einem Verfahren abschließend und umfassend über die Gültigkeit des Beschlusses entscheidet, so dass mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich feststeht, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht (vgl. BGH, aaO.; MüKo/BGB/Hogenschurz, 9.Aufl. 2023, WEG § 44 Rn. 79).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die unterbliebene Verbindung der beiden Verfahren auch nicht ausnahmsweise zur Durchbrechung der Rechtskraft. Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt – abgesehen von dem Sonderfall einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung – nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen in Betracht, die hier nicht vorliegen. Dass der Anfechtungskläger an das Ergebnis des Parallelverfahrens gebunden ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls dann hinzunehmen, wenn in dem Parallelverfahren – wie hier -  eine Sachprüfung stattgefunden hat (vgl. BGH, NJW 2013, 65). MüKo/BGB/Hogenschurz, 9. Aufl. 2023, WEG § 44 Rn. 74).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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Streitwert: 48.093,60 €

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