Berufung als unzulässig verworfen wegen nicht formgerechter Einlegung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte eine Verlängerung der Berufungsfrist und richtete dieses Schreiben an das Amtsgericht, obwohl die Berufung beim Landgericht einzulegen ist. Das Landgericht Köln verwirft die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig, weil die Berufung nicht formgerecht eingelegt wurde. Die fehlende Zuständigkeit der Behörde rechtfertigt keinen Ersatz für die formelle Einlegung. Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht formgerecht eingelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Berufung nicht formgerecht eingelegt wurde.
Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist als Ausdruck des Rechtsmittelswillens auszulegen, wenn er sich gegen die Verurteilung richtet; die Einreichung bei der falschen Instanz ersetzt jedoch nicht die formgerechte Einlegung der Berufung.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird (§ 97 ZPO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils kann nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet werden, auch wenn die Berufung verworfen wird.
Tenor
wird die Berufung der Beklagten gegen das am 14.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen (118 C 5/24)
als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 972,25 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit Urteil vom 27.05.12024 ist die Beklagte zur Zahlung von Wohngeld verurteilt worden. Das Urteil wurde am 29.05.2024 zugestellt.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.06.2023 - gerichtet an das Amtsgericht Aachen - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist wegen Ortsabwesenheit gestellt und beantragt, die Berufungsfrist um einen Monat - beginnend am 11.06.2024 - zu verlängern. Das Amtsgericht Aachen hat die Beklagte mit Verfügung vom 26.06.2024 darauf hingewiesen, dass die Berufung beim Landgericht Köln einzulegen sei und die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Akte werde dem Landgericht vorsorglich vorgelegt.
Mit Verfügung der Vorsitzenden der 29. Zivilkammer vom 08.07.2024 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass ihre Berufung nicht formgerecht eingelegt worden sei und beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
In ihrer Stellungnahme vom 29.07.2024 führt die Beklagte aus, dass sie keine Berufung an das Landgericht gesendet habe. Es sei daher auch nichts zurückzunehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist nicht formgerecht eingelegt worden.
Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 08.07.2024 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Das Schreiben der Beklagten vom 17.06.2024, indem sie um Verlängerung der Berufungsfrist um einen Monat bat, konnte nur dahingehend verstanden werden, als dass sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung wehren wolle, anderenfalls hätte ihr Begehren, die Berufungsfrist zu verlängern, keinen Sinn ergeben. Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte mit ihrem Antrag an das Amtsgericht Aachen gewandt hatte, ergibt sich keine andere Wertung, denn die Übersendung der Antragsschrift an das Amtsgericht geschah lediglich in Verkennung der Zuständigkeiten, die sich aus der Rechtsmittelbelehrung im Urteil ergaben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.