Berufung wegen zu geringem Streitwert (§511 Abs.2 Nr.1 ZPO) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn ein. Das Landgericht Köln verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Streitwert der Beschwer den gesetzlichen Wert von 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Kammer schätzt den wirtschaftlichen Nachteil durch die Anbringung einer Rampe am Gemeinschaftseigentum auf ca. 500 €. Prozesskosten oder nachträgliche Tatsachen erhöhen den Beschwerdewert nicht; die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Berufung des Klägers wegen Unterschreitens des Beschwerdewerts nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn der Streitwert der Beschwer den Schwellenwert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt.
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts sind wirtschaftliche Nachteile durch bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zu schätzen; eine solche Schätzung kann einen vergleichsweise geringen Wert ergeben.
Nachträgliches tatsächliches Vorbringen, das nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erhoben wurde, kann nicht zur Erhöhung des Streitwerts herangezogen werden.
Prozesskosten und im Rahmen von Nebenforderungen geltend gemachte außergerichtliche Kosten begründen für sich allein keine zusätzliche Beschwer; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 27 C 202/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (27 C 202/10)
wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig, da nach Auffassung der Kammer der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Kammer hält zur Begründungung an den Ausführungen im Schreiben vom 08.07.2011, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 127f. d. A.) weiterhin fest und hält zusammenfassend fest:
Stellt man allein auf die finanzielle Beteiligung des Klägers bei Anbringung der Rampe ab, so beläuft sich diese unter Zugrundelegung eines maximalen Miteigentumsanteils des Klägers von 251/10.000 bezogen auf die voraussichtichen Herstellungskosten in Höhe von 2.788,17 € auf maximal 69,98 €.
Wenn man hingegen wegen der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts in Bezug auf die Kostenregelung nunmehr auf die bloße Anbringung der Rampe abstellt, ist die erforderliche Beschwer in Höhe von mehr als 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ebenfalls nicht erreicht. Hier muss geschätzt werden, welchen wirtschaftlichen Nachteil die Erreichtung einer Rampe im Gemeinschaftseigentum für den Kläger darstellen würde, d.h. inwieweit sein Miteigentum dadurch gemindert wäre. Unter Außerachtlassung der Frage, ob nicht sogar durch die Schaffung eines barrierefreien Zugangs der Wert der Immobilie gesteigert wird, vermag das Gericht einen eventuellen Nachteil allenfalls auf 500 € zu schätzen.
Eine Erhöhung tritt auch nicht deshalb ein, weil der Kläger im Schreiben vom 01.08.2011 vorträgt, die RAmpe bewirke durch ihre Metallkonstruktion eine erheblich nachteilige und besonders auffällige Veränderung des GEmeinschaftseigentums und verursache bei Benutzung störende Geräusche. Zum einen hat der Kläger gegen die Beschlussfassung bislang nur Einwendungen in formaler Hinsicht erhoben und die Beeinträchtigung durch die Rampe in tatsächlicher Hinsicht erstmals im Schriftsatz vom 01.08.2011 und damit nicht mehr innerhalb der Berufungsbegründungfrist thematisiert. Zum anderen sind eventuelle Auswirkungen dieser Art bereits von der Schätzung des Nachteils auf 500 € umfasst.
Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb zusätzlich beschwert, weil sich allein aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts auf den Kläger entfallende Kosten in Höhe von mehr als 600 € ergeben, denn Prozesskosten erhöhen ebenso wenig die Beschwer wie im Rahmen von Nebenforderungen geltend gemachte außergerichtliche Kosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.