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Landgericht Köln·29 S 64/08·18.03.2008

Beschlussanfechtung (§46 WEG): Klage gegen 'WEG' statt übrige Wohnungseigentümer unzulässig

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erweiterte in einem Anfechtungsverfahren ihren Antrag und bezeichnete als Beklagten die "WEG U-Straße" statt der übrigen Wohnungseigentümer. Das Landgericht bestätigt die Abweisung der Klage, weil die materielle Monatsfrist des §46 Abs.1 WEG nicht gewahrt war und die Parteibezeichnung nicht die richtigen Beklagten nennt. Eine Auslegung zugunsten der Klägerin scheidet aus; der Verband ist in Anfechtungsverfahren nicht passivlegitimiert.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Beschlussanfechtungsklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist binnen eines Monats nach Beschlussfassung gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

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Die Bezeichnung des Beklagten als ‚WEG‘ ist für die Beschlussanfechtung unzureichend, da die Gemeinschaft als Verband in Anfechtungsverfahren regelmäßig nicht passivlegitimiert ist.

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Eine Umdeutung oder Auslegung der Parteibezeichnung kommt nur in Betracht, wenn die Bezeichnung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist; eindeutige oder widersprüchliche Bezeichnungen begründen keine Auslegung zugunsten des Klägers.

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Die Erwartung, dass ein Verfahren weiterhin nach den bisherigen FGG-Regeln geführt werde, ersetzt nicht die Pflicht, die beklagte Partei hinreichend bestimmt anzugeben und die materiellen Fristen einzuhalten.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG§ 253 Abs. 1 ZPO§ 10 Abs. 6 WEG§ 44 Abs. 1 WEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 27 C 64/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.6.2008 – 27 C 64/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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(gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

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I.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 2.7.2007 hat die Klägerin in dem Verfahren 28 II 189/03 Amtsgericht Bonn, einem Anfechtungsverfahren, im Wege der Antragserweiterung beantragt, festzustellen, dass die seitens der "Antragsgegner " gefassten Beschlüsse zu TOP 2, TOP 7, TOP 11 Ziff. 1 und 2 der WEG-Versammlung vom 12.6.2007 rechtswidrig sind.

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In dem Schriftsatz lautet die Bezeichnung der Sache:

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" In Sachen Z ./. WEG U-Str.. 25".

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In dem Schriftsatz heißt es u.a.weiter:

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"Durch diese Beschlussfassung hat die Antragsgegnerin selbst zu erkennen gegeben, dass sie sich von ihrem ....Beschluss ...distanziert.

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"Die Antragsgegnerin wird die Antragstellerin sicherlich auch nicht dazu veranlassen, gesondert ein Kombigerät anzuschaffen."

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" Unabhängig davon ist unter Ziff. des Teilvergleiches des OLG Köln vom 23.20.2006 zwischen der Antragstellerin und der zur Antragsgegnerin zählenden Eheleuten B2 sowie Frau B geregelt worden, ...."

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Der Schriftsatz ist dem Verwalter der WEG am 10.10.2007 zugestellt worden.

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Mit Schriftsatz vom 24.10.2007 zeigten die Rechtsanwälte Dr. B3 & Y an, dass sie sich zu Prozessbevollmächtigten der beklagten WEG, vertreten durch die Hausverwaltung X sowie der Wohnungseigentümerin B persönlich bestellen.

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Nachdem die Antragserweiterung der Klägerin durch das Amtsgericht Bonn zunächst abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren mit dem Az. 28 II 152/07 (FGG-Verfahren) geführt wurden, erklärte sich das Amtsgericht Bonn, Abteilung für Wohnungseigentumssachen, auf die Rüge der Beklagten mit Beschuss vom 16.1.2008 für unzuständig und verwies das Verfahren an die Abteilung für streitige Zivilsachen.

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Eine Eigentümerliste ist durch die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingereicht worden.

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Das Amtsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen.

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Gegen das am 24.6.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.7.2008, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.9.2008, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, begründet.

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes Bonn die Klage nicht verfristet sei. Sie habe davon ausgehen können, dass der Schriftsatz vom 2.7.2007 unverzüglich von Amts wegen zugestellt werden würde. Der Schriftsatz habe sowohl Ausführungen zur bisherigen Klage wie auch eine Klageerweiterung enthalten. Die Klägerin habe darauf vertrauen können, dass die Klageerweiterung weiterhin nach FGG-Regeln behandelt werde, da ein Kostenvorschuss für ein FGG-Verfahren angefordert worden sei und zudem die Akte ein Aktenzeichen "28" für ein WEG-Verfahren nach altem Recht erhalten habe. Weiter vertritt sie die Auffassung, dass aus der Antragstellung in dem Schriftsatz vom 2.7.2007, wonach die seitens der " Antragsgegner" gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären seien, eindeutig ergebe, dass die übrigen Wohnungseigentümer Gegner der Anfechtungsklage seien, da ansonsten die Bezeichnung "Antragsgegner" nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen habe das Amtsgericht den Antrag auch entsprechend ausgelegt und die übrigen Wohnungseigentümer der WEG U-Straße in das Rubrum seiner Entscheidung aufgenommen. An diese Auslegung sei das Berufungsgericht gebunden.

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Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 17.6.2008 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn zurückzuverweisen.

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Hilfsweise, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Klage gemäß den in der letzten mündlichen Verhandlung klägerseits gestellten Anträge stattzugeben.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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Dies folgt bereits daraus, dass die materielle Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht eingehalten worden ist. Nach dieser Vorschrift muss die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden. Sie muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden. Gem. § 253 Abs.1 ZPO erfolgt die Klageerhebung durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Richtiger Beklagter der Beschlussanfechtungsklage sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer.

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Vorliegend ist die Klage, unabhängig davon, dass sie auch nicht innerhalb der Monatsfrist zugestellt worden ist, was die Kammer der Klägerin jedoch nicht vorwirft, da das Amtsgericht die Sache zunächst als FGG-Verfahren behandelte, nicht an die richtigen Beklagten zugestellt worden.

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Die Klage richtete entsprechend der Kurzbezeichnung in dem Schriftsatz vom 2.7.2007 gegen die WEG U-Straße und nicht gegen die übrigen Eigentümer.

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Wortlaut, Systematik und gesetzgeberische Intention belegen, dass die Bezeichnung der übrigen Miteigentümer als Beklagte der Anfechtungsklage nicht "Wohnungseigentümergemeinschaft" bzw. kurz "WEG" lauten kann, da hiermit der Verband bezeichnet ist.

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Eine Auslegung der ursprünglichen Klageschrift dahingehend, dass sich die Beschlussanfechtung gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten sollte, kommt nicht in Betracht. Eine solche kann nur erfolgen, wenn die Bezeichnung in der Klageschrift überhaupt der Auslegung fähig ist. Auslegungsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die Bezeichnung mehrdeutig ist. Zwar hat die Klägerin die Beklagten in der Antragstellung als " die Antragsgegner" bezeichnet, im folgenden und in den folgenden Schriftsätzen heißt es jedoch die Antragsgegnerin, womit eindeutig der Verband gemeint ist. Eine Klarstellung dieses widersprüchlichen Vorbringens dahingehend, dass nicht der Verband verklagt ist, wie in der Antragserweiterung festgelegt, erfolgte auch nicht nachdem das Amtsgericht Bonn klargestellt hatte, dass es sich um kein FGG-Verfahren mehr handelt.

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Die bezeichnete Partei erlangt die Parteistellung ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung am materiellen Rechtsverhältnis (MünchKomm-Lüke, § 286 Rn.45; Berghoff, NZM 2007,425). Auch die Beklagten haben die Antragserweiterung dahingehend verstanden, dass der Verband verklagt werden sollte, denn der Prozessbevollmächtigte Y hat sich im Schriftsatz vom 24.10.2007 (Bl.23) zu Prozessbevollmächtigten der beklagten WEG, vertreten durch die Hausverwaltung Hauptvogel, sowie der Wohnungseigentümerin Christine B persönlich bestellt. Ansonsten hätte sich der Prozessbevollmächtigte für die übrigen Wohnungseigentümer bestellen müssen, die im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahren gerade nicht durch den Verwalter vertreten werden, da der Verband in Anfechtungsverfahren nicht passivlegitimiert ist.

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Der Auffassung des LG Düsseldorf (NZM 2008,813), dass unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes bei einer Anfechtungsklage klar erkennbar ist, dass sie sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet, da nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes allein die Wohnungseigentümer als Beklagte in Betracht kommen und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 WEG, da keine der dort genannten Rechte und Pflichten der Gemeinschaft betroffen ist, schließt sich die Kammer nicht an. Es muss nämlich schon wegen der Fristgebundenheit der Anfechtungsklage klar sein, gegen wen sich die Klage richtet. Da die Bezeichnung der zutreffenden Beklagten Sache der Klägerin ist, kann die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht dazu führen, dass unabhängig von der Bezeichnung durch die Klägerin immer die in der Vorschrift genannte Partei " die übrigen Wohnungseigentümer" beklagt sind. Dies würde die Klägerin von ihrer Verpflichtung, die beklagte Partei in der Klageschrift hinreichend deutlich anzugeben befreien (vgl. LG Düsseldorf ZMR 2009,67).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 WEG. Zwar hilft diese Vorschrift über mögliche Schwierigkeiten bei der Bezeichnung der beklagten Partei hinweg. Allerdings ist muss auch die Kurzbezeichnung hinreichend bestimmt sein. Nur die Angabe " die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft X" gewährleistet eine jedenfalls vorläufig hinreichende Bestimmung der Beklagten im Anfechtungsprozess. Diese Bezeichnung muss dann später bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Angaben zu den einzelnen Wohnungseigentümer ersetzt werden, was hier im Übrigen auch nicht erfolgt.

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Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt das Amtsgericht Bonn habe die Bezeichnung der Beklagten in dem Antragserweiterungsschriftsatz vom 2.7.2007 dahingehend ausgelegt, dass sich die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet und das Berufungsgericht sei an diese Auslegung gebunden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich nicht, dass das Amtsgericht Bonn die Frage der Parteibezeichnung als für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites als relevant angesehen hat. Eine Auslegung der Parteibezeichnung erfolgte nicht. Vielmehr bezeichnet das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils die Beklagtenseite zwar als die "übrigen Wohnungseigentümer der WEG", im folgenden heißt es dann aber "Beklagte" und auch in den Entscheidungsgründen spricht das Amtsgericht von der "Beklagten", womit die übrigen Wohnungseigentümer nicht gemeint sein können.

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Auch die Verweise des Klägervertreters auf die Urteile des OLG Karlsruhe vom 30.6.2008 (NJW 2008,2857) und des OLG München (ZMR 2006,799 und NZM 2007,292) verfangen nicht, da sie zum WEG in alter Fassung ergangen sind und wegen der Anwendbarkeit der ZPO und der materiellen Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht mehr einschlägig sind.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei Beschlüssen, die vor dem 1.7.2007 gefasst worden sind, dass neue Verfahrensrecht dann anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1.7.2007 bei Gericht anhängig gemacht worden ist (vgl. Jennißen-Weise, WEG,§ 62 Rn.1), auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung kommt es für die Anwendung des neuen Gesetzes nicht an, lediglich die materielle Rechtslage ist nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen (vgl.Rieke, MDR 2009,65). Die Klägerin konnte daher auch nicht darauf vertrauen, dass ihre Antragserweiterung den Regelungen des FGG-Verfahrens unterworfen wird.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

41

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

42

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in Bezug auf die hier gewählte Bezeichnung der Beklagten. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.