Berufung gegen Urteil wegen Zustimmung zur Veräußerung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rief die Berufungsinstanz an und focht einen negativen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft an. Streitpunkt war, ob ihm ein Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung und ein Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung zusteht. Das Landgericht wies die Berufung als unbegründet zurück, da der Negativbeschluss keine schutzwürdigen Rechte des Klägers beeinträchtigt und kein Anspruch des Erwerbers auf Zustimmung besteht. Eine von der Eigentümergemeinschaft erteilte Weisung an den Verwalter schließt eine gerichtliche Entscheidung über die Zustimmung nicht aus.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anfechtung eines negativen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein konkretes Rechtsschutzinteresse erforderlich; ein bloßer Negativbeschluss, der keine Rechte des Anfechtenden beeinträchtigt und keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung entfaltet, begründet dieses Interesse nicht.
Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungs- oder Teileigentums steht ausschließlich dem veräußernden Wohnungseigentümer zu; dem Erwerber steht kein entsprechender Anspruch zu.
Selbst wenn der Verwalter auf Weisung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustimmung verweigert, schließt dies nicht die Möglichkeit aus, dass der veräußerungswillige Wohnungseigentümer vor Gericht die Abgabe der Zustimmungserklärung verlangt; die gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Ein bestandskräftiger, ablehnender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft steht einer gerichtlichen Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung nicht entgegen, sofern die gerichtliche Prüfung die zum Verfahrenszeitpunkt vorliegenden tatsächlichen Umstände berücksichtigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 150 C 68/07
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 02.05.2008 (150 C 68/07) wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 28.08.2008 Bezug genommen.
Die Darlegungen des Klägers zu 1) in dem Schriftsatz vom 26.9.2008 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Dem Kläger fehlt das für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 4 erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil der Negativbeschluss keine Rechte des Klägers beeinträchtigt, namentlich keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand entfaltet (vgl. OLG München ZMR 2007, 304). Einen Anspruch auf eine positive Beschlussfassung, wie sie der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag erstrebt, steht ihm nicht zu. Denn der Anspruch auf Erteilung zur Zustimmung zur Veräußerung steht ausschließlich dem Veräußerer des betreffenden Wohnungs- oder Teileigentums zu, weil dieser durch die Anordnung der Zustimmungspflicht in seiner freien Verfügungsbefugnis beschränkt wird. Dem Erwerber steht demgegenüber kein Anspruch zu (vgl.Rieke/Schmid-Schneider, WEG, § 12 Rn. 74).
Soweit der Kläger darlegt, dass der Verwalter durch den ablehnenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft verbindlich angewiesen worden sei, der Veräußerung nicht zuzustimmen und nunmehr eine Klage auf Zustimmung gegen den Verwalter keine Aussicht auf Erfolg habe, da der Verwalter durch die negative Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft gebunden sei, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Selbst wenn der Verwalter, die Zustimmung auf Weisung der Wohnungseigentümer versagt, kann der veräußerungswillige Wohnungseigentümer in einem gegen den Zustimmungsberechtigten gerichteten Verfahren über einen Antrag auf Abgabe der Zustimmungserklärung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen (vgl.Bärmann-Wenzel, WEG, 10.Aufl. § 12 Rn.46,47). Für die gerichtliche Entscheidung kommt es dann auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. BayObLG NZM 2003,481), so dass ein bestandskräftiger, die Zustimmung ablehnender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen steht.