Hinweis auf Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Kläger verlangt von Miteigentümern Ersatz eines Dachschrägenfensters; nach WEG-Reform sei der Anspruch nach § 18 Abs. 2 WEG gegen die Gemeinschaft zu richten. § 48 Abs. 5 WEG betrifft nur Verfahrensfragen. Materiell liegt keine Ermessensreduzierung auf null vor; aus Kostengründen wird zur Rücknahme geraten.
Ausgang: Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit per Beschluss zurückgewiesen werden; Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung nach § 18 Abs. 2 WEG ist seit der Reform (ab 01.12.2020) gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.
§ 48 Abs. 5 WEG betrifft ausschließlich Verfahrensregelungen und begründet keine Passivlegitimation einzelner Miteigentümer für Verwaltungspflichtansprüche.
Ein Verpflichtungsanspruch gegen Miteigentümer zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen besteht nur, wenn das den Miteigentümern zustehende Ermessen auf null reduziert ist.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger nimmt in dem anhängigen Verfahren die übrigen Wohnungseigentümer auf Ersatz eines Dachschrägenfensters in Anspruch.
Nach der Reform des WEG ist der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 2 WEG in der seit dem 01.12.2020 geltenden Form gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.
Die Vorschrift in § 48 Abs. 5 WEG ist hier nicht einschlägig, da sie allein das Verfahrensrecht betrifft (vgl. BeckOGK/Skauradszun, WEG, § 18 Rn. 38), so dass der Anspruch gegen die falschen Beklagten gerichtet ist.
Unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation räumt die Kammer dem Verpflichtungsbegehren auch in materieller Hinsicht keine Aussicht auf Erfolg ein. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Im Rahmen des ihnen bei der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zustehenden Ermessens müssen die Miteigentümer noch eine Entscheidung dazu treffen, welche Art der Instandhaltung – Erneuerung oder Reparatur – beauftragt werden soll.
Aus Kostengründen wird die Rücknahme der Berufung angeregt.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).