Berufung gegen Anfechtung von WEG-Beschlüssen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht Beschlüsse der Eigentümerversammlung (TOP 2 Jahresabrechnung, TOP 3 Wirtschaftsplan, TOP 8 Vergabebefugnis) vom 04.06.2009 an und begehrte deren Nichtigkeit. Das Amtsgericht hob TOP 2 und TOP 8 auf; die Berufung des Klägers wird vom Landgericht Köln insgesamt zurückgewiesen. Soweit die Rechtschutzwirkung bereits erreicht ist, fehlt die für die Berufung erforderliche Beschwer; in Bezug auf den Wirtschaftsplan sind keine substanziierten inhaltlichen Angriffe vorgetragen worden. Die Revision wird zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Bonn zurückgewiesen; Angriffe auf TOP 2 und TOP 8 unzulässig, Berufung zu TOP 3 unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, soweit der Berufungsführer durch das erstinstanzliche Urteil bereits das verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder teilweise erreicht hat, da ihm dann die erforderliche Beschwer fehlt.
Eine Feststellung der Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses bewirkt im Rechtskraftbereich regelmäßig keine weitergehende Wirkung gegenüber der Aufhebung des Beschlusses; nach Abweisung einer Anfechtungsklage können neue Nichtigkeitsgründe nicht gemäß § 48 Abs. 4 WEG geltend gemacht werden.
Beschlüsse über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung begründen originär Beitragsverpflichtungen und sind damit grundsätzlich kostenbegründend, unabhängig davon, ob die Kosten bereits entstanden sind.
Die Unwirksamkeit eines Beschlusses wegen fehlender Beschlusskompetenz oder mangelnder Bestimmtheit erfordert substantiiertes Vorbringen der betroffenen Eigentümer; pauschale oder nicht inhaltlich begründete Angriffe genügen nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 27 C 132/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.01.2010 (Az.: 27 C 132/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 84 ff. d.A.) wir Bezug genommen.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 2 (Verwaltungsabrechnung 2008), TOP 3 (Wirtschaftsplan 2009) sowie TOP 8 (Befugnis des Verwalters zur Vergabe von Reparaturaufträgen bis 500,00 € im Einzelfall), welche in der Eigentümerversammlung vom 04.6.2009 gefasst wurden. Erstinstanzlich beantragte er noch hilfsweise, die vorgenannten Beschlüsse für unwirksam zu erklären.
Der Gemeinschaft liegt eine Teilungserklärung des Notars Dr. L vom 11.08.1994 zugrunde (Bl. 19 ff.). Hinsichtlich der Lasten und Kosten (VII.1) sowie der Wohnungseigentümerversammlung (VIII. 7) enthält die Gemeinschaftsordnung folgende Regelungen (Bl. 35, 38):
"VII.1: Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung, des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Es werden jedoch zwei Untergemeinschaften in der Weise gebildet, dass die Kosten des Hauses 1 nur von den Miteigentümern getragen werden, die Wohnungs- und Teileigentumsrechte im Haus 1 haben und die Kosten des Hauses 2 nur von denjenigen Miteigentümern, die Wohnungs- und Teileigentumsrechte im Haus 2 haben (Verwaltungsuntergemeinschaften). Es sind dementsprechend Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung des Grundstücks und der Zuwendung sowie der allen Miteigentümern genutzten Einrichtungen und Anlagen von der Gesamtgemeinschaft zu tragen; es sind die Kosten des jeweiligen Hauses ausschließlich von der Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte des jeweiligen Hauses zu tragen.
VIII.7: Das Stimmrecht in der Versammlung richtet sich nach der Größe der Miteigentumsanteile. Steht ein Miteigentumsanteil mehreren Personen (z.B. Eheleuten) zu, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Soweit Beschlüsse gefasst werden, die Kosten begründen, die ausschließlich zu Lasten der Eigentümer des Hauses 1 oder des Hauses 2 gehen, sind nur die jeweils betroffenen Eigentümer des jeweiligen Hauses stimmberechtigt."
Erstinstanzlich hatte der Kläger vor dem AG Bonn (Urteil vom 19.01.2010, Az.: 27 C 132/09) teilweise mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04.06.2009 der Wohnungseigentümergemeinschaft H, 67, ####1 Bonn zu TOP 2 und TOP 8 wurden aufgehoben.
Das AG Bonn hat seine Entscheidung damit begründet, dass es an einer Beschlusskompetenz nicht gefehlt habe und somit die Beschlüsse nicht nichtig seien. Der Teilungserklärung lasse sich nicht entnehmen, dass eine dreigliedrige Abstimmung über die Jahresabrechnung bzw. den Wirtschaftsplan zu erfolgen habe. Ein Blockstimmrecht sei nur für solche Beschlüsse gegeben, die Kosten begründen würden. Bei der Abstimmung über die Jahresabrechnung sowie den Wirtschaftsplan werden jedoch keine neuen Kosten begründet sondern bereits entstandene bzw. noch entstehende Kosten aufgeteilt.
Schließlich würde auch die Auftragserteilung nicht unmittelbar Kosten hervorrufen, so dass auch bei dieser Beschlussfassung Beschlusskompetenz bestand.
Würde man es als ausreichend für das Blockstimmrecht ansehen, dass durch einen Beschluss mittelbar Kosten hervorgerufen werden, so sei fast jeder Beschluss im Rahmen des Blockstimmrechts zu beschließen. Diese Auffassung sei jedoch mit dem Gedanken des Teilungsplans nicht gewollt.
Der Beschluss zu TOP 2 verstoße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sei deshalb aufzuheben.
Der Beschluss zu TOP 8 sei aufgrund von mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit aufzuheben gewesen.
TOP 3 sei nicht aufzuheben gewesen, da der Kläger keine Angriffe gegen den Wirtschaftsplan selber erhoben habe und dieser einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er durch das erstinstanzliche Urteil beschwert sei, da sein Hauptantrag zurückgewiesen worden sei. Die Feststellung der Nichtigkeit gehe schließlich weiter als die Aufhebung der Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 8. Entgegen der Ansicht des AG Bonn handele es sich bei der Genehmigung der Jahresabrechnung sowie des Wirtschaftsplans um Beschlüsse, die Kosten begründen würden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des AG Bonn vom 19.01.2010 - 27 C 132/09 – nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen, auch soweit die Klage abgewiesen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger die für die Berufung erforderliche Beschwer fehle, da hinsichtlich der Beschlüsse TOP 2 und TOP 8 das Rechtsschutzziel des Klägers bereits erreicht sei. Zudem sei das AG Bonn richtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschluss über die Jahresabrechnung sowie den Wirtschaftsplan keine Kosten begründe. Im Falle der Jahresabrechnung seien die Kosten schon vorher begründet, sie diene nur der endgültigen Verteilung dieser Kosten. VII. 1 der Gemeinschaftsordnung sei ein von § 16 WEG abweichender Umlageschlüssel, soweit es sich um für ein Haus abgrenzbare Kosten handele. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich an mehreren Stellen der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Hinweise befänden (z.B. VII.5 GemO), wonach nur eine Abrechnung zu erstellen und dementsprechend auch nur über diese durch die (gesamte) Eigentümergemeinschaft einheitlich zu beschließen sei.
II.
Die Berufung ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 8 ist die Berufung unzulässig.
TOP 2 und TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 04.06.2009 können mit der Berufung nicht mehr angegriffen werden. Insoweit fehlt es dem Kläger an der für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Beschwer.
Ein Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert, wenn und soweit er mit seinen Anträgen in dem angefochtenen Urteil nicht durchgedrungen ist. Das Vorliegen und der Umfang der Beschwer sind dem rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung zu entnehmen, d.h. es kommt darauf an, worüber rechtskräftig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden worden ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGH, NJW 1958, 631). Hat der Kläger einen Haupt- und Hilfsantrag gestellt, dringt er aber nur mit dem Hilfsantrag durch, so ist er wegen der Aberkennung des Hauptantrages beschwert, soweit dieser weitergeht (BGH, a.a.O.). Eine Beschwer fehlt, wenn beide Anträge ausnahmsweise rechtlich unselbständig und gleichwertig sind, d.h. die Rechtskraftwirkung einer stattgebenden Entscheidung in beiden Fällen identisch wäre (T/P – Reichold, 29. Aufl. 2008, Vor § 511 ZPO, Rn. 22).
Mit rechtskräftiger Ungültigerklärung durch das Gericht ist der angefochtene Beschluss mit ex tunc Wirkung als ungültig anzusehen. (Bärmann – Merle, 10. Aufl. 2008, § 23 WEG, Rn. 190). Der Streitgegenstand von Nichtigkeitsfeststellungsklage ist mit dem der Beschlussanfechtungsklage identisch, weil mit beiden die verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses herbeigeführt werden soll. Dies hat nunmehr auch in den Vorschriften der §§ 46 Abs. 2, 47 S. 1 und 48 Abs. 4 WEG seinen Ausdruck gefunden. Hält also das Gericht zwar keinen Nichtigkeitsgrund, wohl aber einen Anfechtungsgrund für gegeben, so erklärt es den Beschluss auf den Nichtigkeitsfeststellungsantrag hin für ungültig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben wurde. Umgekehrt kann nach Abweisung der Anfechtungsklage als unbegründet ein Nichtigkeitsgrund nicht mehr geltend gemacht werden (§ 48 Abs. 4 WEG) (Bärmann – Merle, a.a.O., § 43 WEG, Rn. 100).
Eine Nichtigkeitsfeststellung hätte keine weitergehende Rechtskraftwirkung als diejenige, die bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.01.2010 besteht, in der die Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 8 aufgehoben wurden. Sowohl bei der Aufhebung von Beschlüssen als auch bei der Feststellung der Nichtigkeit sind Beschlüsse als unwirksam anzusehen und dürfen nicht vollzogen werden.
Lediglich hinsichtlich TOP 3 ist eine Beschwer beim Kläger anzunehmen, welche auch den gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert in Höhe von 600 € übersteigt.
Die Berufung hinsichtlich TOP 3 ist jedoch unbegründet.
Entgegen der Begründung des AG Bonn ist das Berufungsgericht jedoch der Auffassung, dass durch die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan unmittelbar Kosten begründet werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beruht originär auf Beschlüssen der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage, wird also rechtsgeschäftlich begründet; sie beruht nicht auf § 16 Abs. 2 WEG, so dass die Beitragsschuld unabhängig davon besteht, ob Lasten und Kosten tatsächlich angefallen sind (Bärmann – Merle, a.a.O., § 28 WEG, Rn. 3).
Um von einer Nichtigkeit des Wirtschaftsplans 2009 ausgehen zu können, wäre erforderlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt über Kosten abgestimmt hätte, die nur Haus 65 oder Haus 67 isoliert betreffen. Insoweit wäre der Wirtschaftsplan mangels Beschlusskompetenz nichtig. Dies ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dies vorgetragen. Aber auch Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich. Inhaltliche Angriffe gegen den Wirtschaftsplan hat der Kläger weder in der ersten noch in der Berufungsinstanz geltend gemacht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Streitwert: 29.323,80 €