Berufung zurückgewiesen: Notverwaltung endet mit Neuwahl des Verwalters
KI-Zusammenfassung
Die Berufungen des Beklagten zu 2) und der Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg wurden zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Wirksamkeit und Beendigung einer Notverwaltung. Das Landgericht stellt klar, dass die Notverwaltung auch mit der Neuwahl eines Verwalters durch die Wohnungseigentümer endet. Zudem wurden Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung geregelt.
Ausgang: Berufungen gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Tenor dahingehend klargestellt, dass die Notverwaltung mit Neuwahl des Verwalters endet
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Notverwaltung endet auch mit der Neuwahl eines Verwalters durch die Wohnungseigentümer.
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung keine durchgreifenden rechtlichen Beanstandungen erkennen lässt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem grundsätzlich unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht kann den Tenor der Vorinstanz hinsichtlich seiner Rechtswirkungen klären und präzisieren.
Die Vollstreckung einer zivilgerichtlichen Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt und durch Anordnung einer Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 150 C 208/09
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) und der Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.11.2009- 150 C 45/09- wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Siegburg zu Ziffer 2 wird dahingehend klargestellt, dass die Notverwaltung auch mit der Neuwahl eines Verwalters durch die Wohnungseigentümer endet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) auferlegt. Die Beteiligte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die gegen ihn wegen der Kosten gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betragens abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.