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Landgericht Köln·29 S 193/22·24.03.2024

Berufung wegen Wirtschaftsplan-Beschluss: Bestimmtheit der Vorschussfestsetzung bestätigt

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des AG Bonn ein und rügte Nichtigkeit sowie Intransparenz eines Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2022 und daraus resultierende Vorschussforderungen. Das LG Köln weist die Berufung zurück, da die Angriffe nicht substantiiert gegen die Feststellungen der Vorinstanz gerichtet waren. Die Bezugnahme auf einen eindeutigen Wirtschaftsplan genügt zur Bestimmtheit der Beschlussfassung, wenn keine mehreren Versionen vorliegen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn zurückgewiesen; Kosten trifft die Klägerin; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nur dann erfolgreich, wenn sie sich hinreichend und konkret gegen die Feststellungen der Vorinstanz wendet; bloße Wiederholungen oder neue Einwendungen ohne Bezug zu den angegriffenen Feststellungen genügen nicht.

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Die Bezugnahme eines Beschlusses auf einen eindeutig bezeichneten Wirtschaftsplan reicht zur Bestimmtheit der Beschlussfassung aus, sofern nicht mehrere unterschiedliche Versionen dieses Wirtschaftsplans vorhanden sind.

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Erhält ein Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan vor der Eigentümerversammlung und verweist der Beschluss konkret auf diesen Plan, ist die Identifizierbarkeit der Grundlage der Vorschussfestsetzung gegeben; eine zwingende Aufnahme der Anlagen in das Protokoll ist nicht erforderlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit von Entscheidungen richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn (211 C 27/22) vom 28.11.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.680,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.02.2024 Bezug genommen.

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Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

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Mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2024 beanstandet die Klägerin, dass sich die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 05.02.2024 lediglich mit der Frage der Nichtigkeit einer Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auseinander gesetzt  und sich nicht mit der von der Klägerin erhobenen Rüge der Intransparenz des Beschlusses befasst habe.

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Mit diesem Einwand vermag die Klägerin nicht durchzudringen, denn es bestand keine Veranlassung für die Kammer sich mit der Behauptung der Intransparenz, die in der Anfechtungsbegründung erhoben worden war, weiter zu befassen. Das Amtsgericht zur der Frage der Bestimmtheit der Beschlussfassung in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Unklarheiten nicht erkennbar seien und der Beschluss die neuen Vorschusshöhen eindeutig bestimme. Gegen diese Feststellungen des Amtsgerichts hat sich die Klägerin mit der Berufung nicht gewandt. Die Berufungsbegründung befasst sich lediglich mit der Ungültigkeit bzw. Teilnichtigkeit der Beschlussfassung, da das Amtsgericht den Beschluss zu Unrecht dahingehend ausgelegt habe, dass lediglich ein Beschluss über die zu fassenden Vorschüsse gefasst worden sei.

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Im Übrigen hat das Amtsgericht die Bestimmtheit der Beschlussfassung auch zu Recht angenommen. Die von der Klägerin zu zahlenden Vorschüsse ergeben aus dem Wirtschaftsplan 2022, der sowohl die Gesamtbeträge wie auch den auf die Klägerin entfallenden Kostenanteil ausweist. Der Wirtschaftsplan 2022 ist der Klägerin vor der Eigentümerversammlung zugesandt worden war. In der Beschlussfassung ist für die Höhe der Vorschussleistungen konkret auf den Wirtschaftsplan 2022 Bezug genommen wird, in dem das Jahr des Wirtschaftsplans genannt worden. Wenn nicht mehrere Versionen eines Wirtschaftsplans vorhanden sind, reicht diese Bezugnahme zur Konkretisierung aus (vgl. LG Frankfurt, ZWE 2019, 224 - zum WEG a.F.). Wenn die Klägerin unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Hügel/Elzer (in: Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 69) die Auffassung vertritt, dass der Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne als Anlage zum Protokoll zu nehmen seien, um eine eindeutige Identifizierbarkeit herzustellen, überspannt sie die Anforderungen an die Bestimmtheit der Beschlussfassung zum Festlegung der Vorschüsse.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

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