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Landgericht Köln·29 S 183/12·07.01.2013

Hinweis: beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO (WEG-Streit)

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KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln kündigt an, die Berufung gegen das Urteil des AG Köln nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da sie einstimmig offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufungsbegründung entkräftet die angegriffenen Entscheidungen nicht; formelle Mängel werden ohne Kausalitätsnachweis als unerheblich angesehen. Dem Kläger wird eine Zwei-Wochen-Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen; Parteien erhalten zwei Wochen zur Stellungnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §522 Abs.2 ZPO kann die Berufung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2

Die Berufungsbegründung muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Gründe die angefochtene Entscheidung entkräften; bleibt ein solcher Vortrag aus, fehlt die Aussicht auf Erfolg der Berufung.

3

Formelle Mängel eines Beschlusses führen nur dann zur Rechtswirkung (Aufhebung/Anfechtungserfolg), wenn nach strenger tatrichterlicher Würdigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler kausal für das Abstimmungsergebnis war.

4

Ein Entlastungsbeschluss für Verwalter oder Beirat ist nur dann als nicht ordnungsgemäß anzusehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen und daraus resultierende Schadensersatzansprüche vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 204 C 322/11

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

3

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

4

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

5

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

6

Die Berufung ist nach Ansicht der Kammer zulässig, da § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht verletzt ist. Was beantragt wird, kann sich auch ohne förmlichen Antrag aus der Begründungsschrift ergeben (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 520 Rn. 28).

7

Soweit sich der Kläger gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse wendet, hat seine Berufung nach Ansicht der Kammer keinen Erfolg. Beschlüsse, die an einem formellen Mangel wie beispielsweise bei fehlerhafter Stimmabgabe leiden, sind anfechtbar und nicht nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses kann allein auf den formellen Mangel gestützt werden. Bei der Prüfung der formellen Ordnungsmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses ist zu prüfen, ob sich der Fehler auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, es ist mithin nach der Kausalität des Fehlers zu fragen (allgemein: Jennißen/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 23 Rn. 96). Danach ist ein formeller Fehler unerheblich, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei tatrichterlicher Würdigung ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss auch ohne den Mangel ebenso zustande gekommen wäre und ein Mangel für die Beschlussfassung nicht kausal geworden ist. So liegt der Fall hier. Der Kläger zeigt nicht auf, weswegen das Abstimmungsergebnis anders ausgefallen wäre, hätte er an der Versammlung als stimmberechtigter Teilnehmer teilnehmen können. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern der Kläger die Versammlung durch Redebeiträge oder dergleichen zu einem anderen Abstimmungsverhalten gebracht haben würde.

8

Im Übrigen gilt, dass sofern der Vertretene an der Versammlung teilnimmt, was hier unstreitig der Fall war, der Vertreter zum Dritten wird (vgl. Jennißen/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 25 Rn. 46e).

9

Die Berufung gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses zu TOP 4 ist nach Ansicht der Kammer erfolglos. Der Kläger wendet sich gegen einen Entlastungsbeschluss für einen faktischen Beirat. Dem Entlastungsbeschluss steht nicht entgegen, dass es sich nur um einen faktischen Beirat handelt. Der Kläger trägt nicht vor, aufgrund welcher Gründe dem Beirat die Entlastung zu versagen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Erteilung der Entlastung für den Verwalter – für einen Beirat gelten die gleichen Maßstäbe – am Maßstab einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu überprüfen. Ein Beschluss, mit dem einem Verwalter/Beirat die Entlastung erteilt wird, ist daher nur dann rechtmäßig und auf eine Anfechtungsklage hin nicht für ungültig zu erklären, wenn er ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das Vorliegen von ordnungsmäßiger Verwaltung ist bereits dann zu verneinen, wenn sich Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Verwalters/Beirats und daraus resultierender Schadensersatzansprüche ergeben (BGH, Beschl. v. 17.07.2003 – V ZB 11/03, zu recherchieren über Juris). Dazu fehlt es an Vortrag.

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Ferner beruft sich der Kläger auf fehlerhafte Angaben im Protokoll der Eigentümerversammlung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gerügten Fehler des Protokolls gegeben sind. Auch soweit der Kläger meint, die Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 5 seien hinsichtlich des Abstimmungsergebnisses fehlerhaft protokolliert worden, fehlt es an Darlegungen zur Kausalität des angeblichen Fehlers.