Berufung zurückgewiesen: Kein unmittelbarer Anspruch auf Ergänzung der WEG-Jahresabrechnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg ein, mit dem seine Erinnerung gegen eine Jahresabrechnung abgewiesen wurde. Zentrale Frage war, ob ein Wohnungseigentümer einen unmittelbaren Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Ergänzung oder Nachbesserung der Abrechnung hat. Das Landgericht verneint dies und verweist auf den Weg über Gemeinschaftsbeschluss bzw. Beschlussersetzungsklage; die Berufung wird zurückgewiesen, Kosten trägt der Kläger und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Siegburg wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wohnungseigentümer hat keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ergänzung oder Nachbesserung der Jahresabrechnung.
Soweit Änderungen an einer Jahresabrechnung verlangt werden, ist der gebotene Rechtsweg die Herbeiführung einer Beschlussfassung durch die Gemeinschaft und gegebenenfalls die Erhebung einer Beschlussersetzungsklage.
Die Pflicht des Verwalters zur Erstellung einer Jahresabrechnung besteht gegenüber der Gemeinschaft; die Durchsetzung einer Abrechnungsänderung setzt daher in der Regel die Mitwirkung der Gemeinschaft bzw. des Verwalters voraus.
Für die Bemessung des Streit- bzw. Beschwerwerts ist das persönliche Interesse des Eigentümers an der begehrten Ergänzung maßgeblich und ein höherer Wert nur bei substantiierter Darlegung anzunehmen.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittels; eine vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils kann ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (150 C 2/22) vom 12.09.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.01.2023 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Die Kammer bleibt bei ihrer bereits im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung, nach der ein unmittelbarer Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Ergänzung oder Nachbesserung einer Jahresabrechnung nicht besteht (so auch Bärmann-Becker, WEG, 15. Auflage, § 28 rn. 144). Die in der Stellungnahme angeführten Zitatstellen sind zum Teil nur sehr allgemein gehalten und überzeugen nicht.
Vorliegend ist es sachgerecht, den Kläger auf die Möglichkeit einer Beschlussfassung und ggfls. der Beschlussersetzungsklage zu verweisen, zumal nicht nachvollziehbar dargetan ist, warum dieser Weg den Rechtsschutz des Klägers verkürzt oder damit mehr Prozesse geführt werden müssen. Denn die Gemeinschaft könnte den hier streitgegenständlichen Anspruch ohnehin nicht ohne weiteres erfüllen, sondern bedarf der Mitwirkung des Verwalters, dessen Pflicht zur Aufstellung einer Jahresabrechnung wiederum nur gegenüber der Gemeinschaft besteht.
Ebenso wenig sind die Ausführungen des Klägers zur Beschwer überzeugend. Selbst wenn man den Schwerpunkt der Tätigkeit eines Verwalters in der Buchführung und der Erstellung der Jahresabrechnung sehen wollte, ist vorliegend zu beachten, dass hier bereits eine Abrechnung vorliegt und bestandskräftig beschlossen worden ist. Maßgeblich für die Beschwer ist nur das Interesse des Klägers an der begehrten Ergänzung. Dass dieses Interesse den Wert von 600,00 € übersteigt, ist nach wie vor nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.