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Landgericht Köln·29 S 125/15·13.04.2016

Berufung gegen Schadensersatzklage wegen fehlender Rückstauklappe abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der ehemaligen Verwalterin Schadensersatz für einen Wasserschaden 2011 in ihrem Teileigentum. Streitpunkt ist, ob die unterlassene Information über das Fehlen einer Rückstauklappe kausal war, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft bei richtiger Information den Einbau beschlossen hätte. Das LG bestätigt die Abweisung: die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Beschluss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zustande gekommen wäre, ein Prozessvergleich ist nicht bindend und eigenes Mitverschulden steht der Haftung entgegen. Die Rüge wegen §139 ZPO war unbehelflich, weil fehlende Vortragspunkte nicht konkret benannt wurden.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Haftung eines Verwalters wegen unterlassener Information über gebrauchssicherheitsrelevante Mängel muss der Anspruchsteller darlegen, dass bei pflichtgemäßer Information die Wohnungseigentümergemeinschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den erforderlichen Beschluss gefasst hätte.

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Ein in einem Vorverfahren geschlossener Prozessvergleich entfaltet keine Interventions- oder Bindungswirkung wie ein rechtskräftiges Sachurteil und begründet keine Verbindlichkeit für spätere Entscheidungen der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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Rügt der Berufungsführer die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO, so hat er in der Berufungsbegründung konkret darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen er in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat.

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Erlangt ein Wohnungseigentümer Kenntnis von einem Mangel des Gemeinschaftseigentums, obliegt ihm unverzüglich tätig zu werden; unterlässt er dies, kann sein Mitverschulden die Haftung eines früheren Verwalters ganz oder teilweise verdrängen.

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Zur substantiierten Darlegung, dass die Eigentümergemeinschaft einen Instandsetzungs- oder gefährdungsabwendenden Beschluss gefasst hätte, sind konkrete tatsächliche Umstände erforderlich (z. B. Kosten, technische Wirksamkeit, Schadensrisiko), die ein Überwiegen der Gründe für die Maßnahme belegen.

Relevante Normen
§ 139 ZPO§ 68 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 202 C 23/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8.6.2015 – 202 C 23/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin, die seit Dezember 2009 Eigentümerin des Teileigentums im Souterrain des Hauses N-Straße, Köln, ist, macht gegen die Beklagte, die bis zum 31.12.2010 Verwalterin des Objektes war, Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens, der sich am 21.6.2011 in ihrer Einheit ereignete, geltend.

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Für die tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Das Amtsgericht Köln hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 42.116,21 € abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich nach dem Wasserschaden in der Teileigentumseinheit im Jahr 2008  darüber  informieren müssen, ob es erforderlich sei, eine Rückstauklappe einzubauen. Diese Informationen hätte die Beklagte an die Gemeinschaft weiter geben müssen. Der Verstoß der Beklagten gegen die Informationspflicht sei jedoch nicht kausal für die Entstehung des Schadens. Denn nur wenn feststünde, dass die Gemeinschaft während der Verwaltertätigkeit der Beklagten aufgrund der von ihr erarbeiteten Beschlussvorlage, den Einbau der Rückstauklappe beschlossen hätte, wäre der Schadenseintritt verhindert worden. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Umfang des Schadens im Jahr 2008 Anlass geboten hätte, der Gemeinschaft die Dringlichkeit der Maßnahme vor Augen zu führen, so dass nicht feststehe, dass in der Versammlung vom 26.3.2010 positiv entschieden worden wäre.

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Die Klägerin habe zudem ab Dezember 2010 selbst Kenntnis von dem Fehlen der Rückstauklappe gehabt, so dass sie als Eigentümerin Veranlassung gehabt habe, diesen Punkt zur Abstimmung auf die Eigentümerversammlung zu bringen. Das Mitverschulden der Klägerin, die als Miteigentümer originär für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich sei, verdränge das Verschulden der Beklagten in vollem Umfang.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht nicht auf die Frage der fehlenden Kausalität hingewiesen habe. Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses Köln LG Köln-  17 O 80/12 – K e.V. ./. L -  ergebe sich, dass das Fehlen der Rückstauklappe einen Mangel der Mietsache darstelle. Die Gemeinschaft habe den Einbau beschließen müssen. Der Vorprozess entfalte auch Bindungswirkung zu der Frage, inwieweit die Installation der Rückstauklappe durchsetzbar habe beansprucht werden können. Dazu habe die Klägerin bereits erstinstanzlich vorgetragen. Ein Mitverschulden der Klägerin komme nicht in Betracht, da diese erst im Dezember 2010 vom Fehlen der Rückstauklappe erfahren habe.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung der Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6.6.2015 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.116,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2015 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass keine Überraschungsentscheidung vorliege. Das Urteil des Amtsgerichts sei zutreffend. Eine Bindungswirkung sei durch das Verfahren – LG Köln 17 O 80/12 – K e.V. ./. L – nicht eingetreten, da dieses Verfahren nicht durch Urteil entschieden worden sei. Da der Wasserschaden nicht im Bereich des Gemeinschaftseigentums eingetreten sei, sei allein die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger für den Einbau der Rückstauklappe zuständig. Die Beklagte sei zur Inspektion des Teileigentums weder verpflichtet noch befugt gewesen. Im Übrigen habe für den Wasserschaden Versicherungsschutz bestanden. Schließlich beruft sich die Beklagte erneut auf die Haftungsbeschränkung aus dem Verwaltervertrag und auf Verjährung und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgerichts Köln einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 42.116,21 € abgelehnt.

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Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Klägerin dazu hätte vortragen müssen, dass bei ordnungsgemäßer Information seitens der Beklagten, die Gemeinschaft den Einbau der Rückstauklappe in der Verwalterzeit der Beklagten beschlossen hätte, wobei das Amtsgericht zutreffend davon ausgeht, dass es sich nicht um eine Maßnahme im Gemeinschaftseigentum handelt.

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Das Amtsgericht hätte jedoch von sich aus auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage  hinweisen müssen; insoweit beanstandet die Klägerin die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO in ihrer Berufung zu Recht. Allein die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, vermag der Berufung jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wird die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO gerügt, so ist in der Berufungsbegründung darzulegen, welchen Vortrag der Berufungskläger in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 495).

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Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung dazu, dass bei gehöriger, pflichtgemäßer Information der Gemeinschaft durch die Beklagte, in den Eigentümerversammlungen in  2009 oder 2010 der Einbau einer Rückstauklappe beschlossen worden wäre, erfüllen diese Anforderungen jedoch nicht. Sie reichen nicht aus.

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Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 15.4.2015 verweist, ergibt sich aus diesen Ausführungen lediglich, dass in der Eigentümerversammlung über den Einbau der Rückstauklappe hätte entschieden werden können, wenn die Beklagte pflichtgemäß über das Problem unterrichtet hätte.

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Auch kann die Klägerin ihre Behauptung, dass die Streitverkündete zu 2), die Wohnungseigentümergemeinschaft, sich gar nicht anders hätte entscheiden können, als für den Einbau der Rückstauklappe zu bewilligen, nicht auf die Bindungswirkung des Verfahrens – K e.V. ./. L  - stützen. Das Amtsgericht geht zwar darin fehl, dass eine Bindungswirkung nur dann eintreten könne, wenn der Streitverkündete dem Rechtsstreit beitritt; eine Bindungswirkung nach § 68 ZPO kommt dem Vorverfahren jedoch aus einem anderen Grund nicht zu, denn nur ein rechtskräftiges Sachurteil kann Interventionswirkung entfalten. Einem Prozessvergleich, wie ihn die Klägerin in dem Verfahren LG Köln 17 O 80/12 – geschlossen hat, kommt keine Interventionswirkung zu (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 68 Rn.4). Die Rechtsauffassung des Landgerichts in dem Vorverfahren, dass es sich bei dem Fehlen der Rückstauklappe um einen Mangel der Mietsache handelt, ist für das für das vorliegende Verfahren nicht bindend, so dass sich die Klägerin sich für die Frage, ob dem Einbau der Rückstauklappe zugestimmt worden wäre, darauf nicht berufen kann.

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Aus der einschlägigen Rechtsprechung zur Verpflichtung einer Wohnungseigentümergemeinschaft notwendige, gefahrenabwendende Anlagen zu installieren, musste das Amtsgericht auch nicht selbst herleiten, dass die Eigentümerversammlung positiv über eine Beschlussvorlage der Beklagten zum Einbau einer Rückstauklappe entschieden hätte. Es ist nicht Sache des Gerichtes das Klagevorbringen durch eigene Erwägungen schlüssig zu machen.

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Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung zur Frage der Kausalität reichen nicht aus. Die Klägerin setzt sich insbesondere nicht mit dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten auseinander, dass die Teileigentumseinheit bereits im Jahre 1980 umgebaut worden war, sowie eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Einbau einer Rückstauklappe damals und auch im Zeitpunkt des Schadenseintritts 2011 nicht bestand. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin näher dazu darlegen müssen, dass die übrigen Wohnungseigentümer trotz des Bestandsschutzes und angesichts dessen, dass es seit der Umwandlung in Wohnungseigentum im Jahr 1993  nur zu einem Wasserschaden durch Überflutung gekommen war, dem Einbau einer Rückstauklappe entsprechend ihrem pflichtgemäßen Ermessen bei der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Beschlussvorlage durch die Beklagte zugestimmt hätten. Dabei hätte die Klägerin im Hinblick auf den Abwägungsprozess der Miteigentümer, die Kosten für den Einbau der Rückstauklappe zu übernehmen und der Option, den Einbau der Rückstauklappe nicht zu billigen vortragen müssen, dass die Gründe für den Einbau der Rückstauklappe klar überwogen hätten. Dazu hätten Darlegungen dazu getroffen werden müssen, dass der Einbau der Rückstauklappe den heutigen Regeln der Technik entspricht, das Risiko weiterer Schäden durch Überflutung der Teileigentumseinheit groß ist, diesen Überflutungen durch den Einbau einer Rückstauklappe wirksam vorgebeugt werden kann und dass, der Einbau der Rückstauklappe nur vergleichsweise geringe Kosten in Höhe von 2.200,00 € verursacht hätte. Dass die Kosten für den Einbau der Rückstauklappe nur 2.200,00 € betragen hätten, hat die Klägerin erst im Schriftsatz vom 17.3.2016 dargelegt.

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Schließlich hat das Amtsgericht auch zu Recht im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens darauf abgestellt, dass die Klägerin ab Dezember 2010 selbst Kenntnis von dem Fehlen der Rückstauklappe hatte und es grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen. Die Klägerin kann sich insoweit nicht damit entlasten, dass sie den Einbau der Rückstauklappe als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen habe, die auf der nächsten Eigentümerversammlung hätte besprochen und beschlossen werden können, angesehen habe. Denn mit diesem Vorbringen setzt sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Darlegungen, wonach eine Notwendigkeit zum Einbau der Rückstauklappe bestanden habe, da es sich um einen Mangel der Mietsache gehandelt habe. Die Klägerin war als Vermieterin verantwortlich für den Zustand der Mietsache, so dass nach der Information durch Herrn U über das Fehlen der Rückstauklappe und den Schadensfall im Jahr 2008 im Dezember 2010 sehr wohl Veranlassung bestanden hätte, sofort tätig zu werden, um einen mangelfreien Zustand der Mietsache herbeizuführen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

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Streitwert: 42.116,21 €