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Landgericht Köln·29 S 120/12·08.08.2012

Berufung gegen AG-Urteil zu WEG-Beschluss und einstweiliger Aussetzung zurückgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn wurde vom Landgericht Köln gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen. Das Berufungsgericht sah keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Es betonte die Wirksamkeit von WEG-Beschlüssen bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung (§23 Abs.4 WEG) und wog das Vollziehungsinteresse nach §940 ZPO zugunsten der übrigen Eigentümer. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des AG Bonn gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu ihren Lasten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO per Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

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Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung sind bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung wirksam und vollziehbar (§23 Abs.4 Satz 2 WEG).

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Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach §940 ZPO ist das Vollziehungsinteresse der übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich höher zu gewichten; eine Aussetzung kommt nur bei drohenden irreversiblen Schäden oder sonstigen überwiegenden Interessen in Betracht.

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Das Berufungsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (§529 ZPO); unstreitige Tatsachen sind von der Berufungsinstanz nur bei Tatbestandsberichtigung erneut zu prüfen.

Relevante Normen
§ WEG § 46 I§ 522 Abs. 2 ZPO§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG§ 940 ZPO§ 529 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 22.05.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (27 C 86/12) wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .

 

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.500,00 € EUR festgesetzt.

Rubrum

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Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 22.05.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (27 C 86/12) wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .

2

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.500,00 € EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungs­ vorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 04.07.2012 Bezug genommen.

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Die Ausführungen der Verfügungsklägerin in dem Schriftsatz vom 30.7.2012 vermögen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Die Berufung der Verfügungsklägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Thomas-Putzo, ZPO, § 511 Rn.20 m.w.N). Hier bestehen jedoch keine Unklarheiten über die Auslegung des§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG, danach sind Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung wirksam und vollziehbar, dies hat der BGH in der Entscheidung vom 3.2.2012 (ZWE 2012, 218) erneut bestätigt. Ob ausnahmsweise die Vollziehung eines Beschlusses im Wege der einstweiligen Vollziehung ausgesetzt werden kann, ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Interessen beiden Seiten zu beurteilen, § 940 ZPO. Dabei ist das Vollziehungsinteresse der übrigen Wohnungseigentümer angesichts der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse des anfechtenden Miteigentümers an der Aussetzung der Vollziehung, dies entspricht der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LG Frankfurt ZWE 2010, 279; LG München I WuM 2009,321; LG München I ZMR 2009,146; Bärmann-Merle, WEG, § 27 Rn.20; Timme-Eizer, WEG, § 43 Rn.34). Auch der Einwand der Verfügungsklägerin, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht davon abhängig sein dürfte, ob der antragstellende Wohnungseigentümer einen großen Anteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Kammer hat in den Gründen ihres Hinweisbeschlusses keineswegs allein darauf abgestellt, dass die Verfügungsklägerin lediglich mit einem Anteil von 1.300,00 € an der Instandsetzungsmaßnahme beteiligt ist, vielmehr ist auch geprüft worden, ob durch die Baumaßnahme irreversible Schäden am Gebäude entstehen könnten. Dass irreversible Schäden am Gebäude entstehen könnten, dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Die anfechtenden Wohnungseigentümer sind auch nicht faktisch rechtlos gestellt, wenn ihrem Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Beschlusses nicht entsprochen wird. Sollte sich herausstellen, dass die von der Verfügungsklägerin angefochtenen Beschlüsse in Bezug auf die Erneuerung der Heizungsanlage nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und daher für ungültig erklärt werden, so ist dieKlägerin an den Kosten der Baumaßnahme nicht

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zu beteiligen; sie ist also nicht darauf angewiesen, Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft geltend zu machen. Dass für die Gemeinschaft durch die Einstellung der Baumaßnahmen kein irreversibler Schaden entsteht, wie die Verfügungsklägerin behauptet, beseitigt das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der Durchführung der Beschlüsse zur Erneuerung der Heizungsanlage nicht.

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Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, dass die Verfügungsbeklagten das Vollziehungsinteresse nicht glaubhaft gemacht hätten, da keine eidesstattliche Versicherung in Bezug auf die Vertragsvergabe vorgelegt worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass das Amtsgericht im unstreitigen Tatbestand des Urteil dargelegt hat, dass die Verwalterin unmittelbar am 19.9.2011 den Auftrag an die Firma X vergeben und eine Auftragsbestätigung an Dipl.lng. F erteilt hat. Das Berufungsgericht ist gem.§ 529 ZPO an die Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts gebunden. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht gestellt worden. 

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.