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Landgericht Köln·29 S 120/12·03.07.2012

Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung (§522 Abs.2 ZPO) – WEG/Heizungsmaßnahmen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtEinstweiliger RechtsschutzSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin beantragt eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO, um die Ausführung einer Heizungserneuerung in einer WEG zu stoppen. Das Landgericht hält die Berufung gegen die Zurückweisung des Amtsgerichts für offensichtlich aussichtslos und beabsichtigt ihre Zurückweisung nach § 522 Abs.2 ZPO. Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor: keine irreversiblen Schäden und Beschlüsse sind bis zur Rechtskraft vollziehbar; bloße wirtschaftliche Nachteile sind abwendbar.

Ausgang: Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; Parteien können binnen 3 Wochen Stellung nehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO setzt einen Verfügungsgrund voraus; die Aussetzung der Vollziehung angefochtener Eigentümerbeschlüsse ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Interessen der Anfechtenden deutlich überwiegen oder irreparable Schäden drohen.

2

Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind bis zu ihrer rechtskräftigen Aufhebung grundsätzlich wirksam und vollziehbar; der Verwalter ist regelmäßig verpflichtet, auch angefochtene Beschlüsse zu vollziehen (§ 27 Abs.1 Nr.1 WEG).

3

Bloße wirtschaftliche Nachteile, die nach Abschluss der Maßnahmen durch Regressansprüche ausgeglichen werden können, begründen regelmäßig keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung.

4

Nach § 522 Abs.2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn es einstimmig überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts nicht erfordert.

5

Fehlt ein Verfügungsgrund, ist die Entscheidung über die einstweilige Verfügung unabhängig von der endgültigen Klärung der Passivlegitimation der Antragsgegner.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 940 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 27 C 86/12

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

3

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

4

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

5

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

6

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Bonn den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

7

Die Verfügungsklägerin begehrt eine Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO. Es geht ihr darum, durch eine gerichtliche Regelung zu erreichen, dass den Verfügungsbeklagten untersagt wird, Maßnahmen zum Einbau einer neuen Heizungsanlage in dem Objekt Q vorzunehmen; den Verfügungsbeklagten geboten wird, bereits eingeleitete Baumaßnahmen nicht fortzusetzen und den Verfügungsbeklagten untersagt wird, Dritte mit der Durchführung von Baumaßnahmen an der Heizungsanlage zu beauftragen.

8

Eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff ZPO setzt einen Verfügungsgrund voraus (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 940 Rn. 4). Die Regelung muss etwa zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 940 ZPO. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu beurteilen (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 940 ZPO, Rn. 4; Musielak-Huber, ZPO, § 940 Rn. 4). Ausgangspunkt ist dabei die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und also vollziehbar sind, § 23 Abs. 4 S. 2 WEG (BayObLGZ 1972, 246; Bärmann-Merle, WEG, § 27 Rn. 18). Die Anfechtungsklage hat also gerade keine aufschiebende Wirkung (Bärmann-Merle, WEG, § 27 Rn. 18). Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter deshalb regelmäßig gehalten, auch angefochtene Beschlüsse zu vollziehen (Bärmann-Merle, WEG, § 27 Rn. 18; Jennißen-Suilmann, WEG, § 46 Rn. 173). Das Gesetz misst dem Vollziehungsinteresse der Gemeinschaft mithin grundsätzlich ein größeres Gewicht bei als dem Aussetzungsinteresse der Miteigentümer, die den Beschluss anfechten. Die Vollziehung des Beschlusses für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf (LG Frankfurt, ZWE 2010, 279).

9

Ein Verfügungsgrund gem. §§ 940, 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

10

Der Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 9.9.2010 zu TOP 3 b – Grundsatzbeschluss zur Erneuerung der Heizungsanlage, der vom Amtsgericht Bonn in dem Verfahren – 27 C 185/10 – mit Urteil vom 13.4.2012 für ungültig erklärt worden ist, ist nicht offenkundig rechtswidrig. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen. Zudem ist die Beschlussfassung im Hinblick auf die Auftragserteilung durch den weiteren Beschluss vom 19.9.2011 zu TOP 3c, in dem die Eigentümergemeinschaft über die Vergabe des Auftrages zur Heizungserneuerung entschieden hat, teilweise überholt. Dass dieser Beschluss offensichtlich rechtswidrig ist, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den von der Verfügungsklägerin ebenfalls angegriffenen Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 17.2.2011 zu TOP 4.1 - Beauftragung Dipl.Ing. F Erarbeitung Leistungsverzeichnis Heizungserneuerung und Betreuung der Arbeiten -. 

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Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Verfügungsklägerin ein Abwarten des Hauptsacheprozesses unzumutbar ist. Durch die Ausführung der Arbeiten zur Erneuerung der Heizungsanlage entstehen keine irreversiblen Schäden am Gebäude. Etwaige wirtschaftliche Nachteile, die die Verfügungsklägerin dadurch erleiden könnte, dass weder der Einbau einer neuen Heizungsanlage noch die Begleitung der Baumaßnahme durch das Ingenieurbüro F erforderlich waren und zudem die Durchführung der Arbeiten entsprechend dem Angebot der Fa. X überteuert war, sie also zu Unrecht mit (überhöhten) Instandhaltungsaufwendungen belastet werden könnte, können durch die Geltendmachung von Regressansprüchen seitens der Verfügungsklägerin nach Abschluss der Baumaßnahmen ausgeglichen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf Seiten der Verfügungsklägerin wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich die Belastung mit der Instandhaltungsumlage in Höhe von rd. 1.300,00 € zu berücksichtigen. Die Befürchtung der Verfügungsklägerin, dass eine Baumaßnahme ausgeführt wird, die aus ihrer Sicht nicht notwendig und zudem überteuert ist, begründet nicht die Gefahr irreversibler Schäden. Dem steht das Interesse der übrigen, nicht anfechtenden Wohnungseigentümer das Gebäude mit einer modernen Heizungsanlage ausstatten zu lassen entgegen.

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Ob die Verfügungsbeklagte zu 2) auch passivlegitimiert ist, im Hinblick darauf, dass der Verwalter die Aufträge zur Ausführung der Baumaßnahmen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft vergibt, kann hier dahingestellt bleiben, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund des fehlenden Verfügungsgrundes ohnehin nicht begründet ist.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.