Themis
Anmelden
Landgericht Köln·29 O 4/09·05.05.2010

Schmerzensgeld nach vorsätzlicher Kopfverletzung mit dauerhaftem Schädel-Hirn-Trauma

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer vorsätzlichen Kopfverletzung Schmerzensgeld, Sachschadenersatz sowie Feststellung weiterer immaterieller Schäden. Das LG Köln sprach 110.000 € Schmerzensgeld und 250 € für verlorene Kleidung/Uhr zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden fest. Portemonnaie-, Fahrtkosten/Zuzahlungs- und Anwaltskostenansprüche wies es mangels Kausalität bzw. Substantiierung/Verzug ab. Maßgeblich waren Schwere und Dauerfolgen des Schädel-Hirn-Traumas sowie die Genugtuungsfunktion bei Vorsatz.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: 110.000 € Schmerzensgeld, 250 € Sachschaden und Feststellung; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 BGB hat unter umfassender Würdigung von Art, Schwere, Dauerfolgen und Behandlungsbelastungen zu erfolgen und sich an vergleichbaren Fällen zu orientieren.

2

Bei vorsätzlicher Körperverletzung ist bei der Schmerzensgeldbemessung die Genugtuungsfunktion besonders zu berücksichtigen, auch wenn der Täter die konkreten schweren Folgen nicht vorhergesehen oder beabsichtigt hat.

3

Dauerhafte neuropsychologische Beeinträchtigungen und ein plausibel traumabedingtes Anfallsleiden können bei Schädel-Hirn-Trauma einen erheblichen Schmerzensgeldbetrag rechtfertigen; Bestreitungen der Kausalität sind durch ein überzeugendes Sachverständigengutachten zu widerlegen.

4

Ein Sachschadensersatzanspruch nach § 249 BGB setzt voraus, dass der geltend gemachte Verlust adäquat kausal auf das Schadensereignis zurückzuführen ist; wird der Gegenstand durch einen Dritten entwendet, fehlt es daran.

5

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden ist zulässig und begründet, solange Spätfolgen der Verletzung nicht sicher ausgeschlossen werden können; nicht erfasst sind objektiv nicht vorhersehbare, erst später eintretende Folgen.

6

Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Zuzahlungen) sind abzuweisen, wenn der Vortrag zur Entstehung und Höhe nicht hinreichend substantiiert ist.

Relevante Normen
§ 1 Diskontüberleitungsgesetz§ 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 BGB§ 249 BGB§ 291 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an den Kläger 110.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 19.11.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die aus der unerlaubten Handlung vom 15.2.2007 entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend, nachdem er am 15.2.2007 durch den Beklagten verletzt worden ist.

3

Nach den Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Köln in der Strafsache gegen den Beklagten – 650 Ls 120/07 - ereignete sich folgendes:

4

Am 15.2.2007, Weiberfastnacht, war der Beklagte mit Freunden u.a. K, L und C im Bereich der T-Straße in Köln-Ostheim unterwegs. Der Beklagte und einige seiner Freunde beabsichtigten in ein Festzelt in Köln-Z zu gehen, um dort Karneval zu feiern. Der Beklagte und einige seiner Freunde warteten an der anderen Straßenseite des P- Weges in der Nähe einer Telefonsäule auf den Bus. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich der Kläger, der tagsüber gefeiert hatte und dabei auch einige Flaschen Bier getrunken hatte. Zwischen dem Kläger und Herrn K entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, an die sich eine Schubserei zwischen dem Kläger und Herrn L anschloss. In dieses Geschubse griff zunächst Herr K ein, in dem er sich zwischen die Streitenden drängte, dann aber dem Geschehen den Rücken kehrte, da er die Angelegenheit für beendet hielt. Der Beklagte, der den Eindruck hatte, dass der Kläger "nachsetzen" wollte, versetzte dem Kläger, um die Sache zu beenden, einen Stoß mit dem geöffneten Handballen bei angezogenen Fingern gegen den Kopf. Der Stoß traf das linke Auge des Klägers und verursachte den Bruch der Orbita (Augenhöhlendach) mit der Folge einer Einblutung in das Gehirn. Bedingt durch den Stoß schlug der Kläger mit dem Kopf gegen die an der Telefonsäule angebrachte Scheibe und fiel zu Boden, wo er bewusstlos auf dem Rücken liegen blieb. Der Beklagte, der mit den Auswirkungen seines Schlages nicht gerechnet hatte, rannte davon. Nachdem der Beklagte, der sich noch im Bereich eines nahe gelegenen Kiosks befand, erfahren hatte, dass der Rettungswagen informiert worden war, begab er sich mit Herrn L nach Köln-Z zum Festzelt.

5

Der Kläger wurde in das Krankenhaus Köln-Q eingeliefert, wo er bis zum 19.3.2007 stationär versorgt wurde. In Krankenhaus Köln-Q wurde festgestellt, dass der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit Kontusionsblutung bifrontal, rechts temporal mit geringer SAB-Komponente, ein Hirnödem, eine Orbitaldachfraktur links, ein Monokelhämatom links sowie beidseitige Pleuralergüsse erlitten hatte. Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Entlassungsbericht vom 19.3.2007 (Bl.14-16). Der Kläger wurde auf der Intensivstation behandelt, er lag für mehrere Wochen im Koma. Zwischenzeitlich bekam er eine Lungenentzündung und entwickelte eine Resistenz gegen Antibiotika.

6

Vom 19.3.2007 bis zum 30.3.2007 befand sich der Kläger in einer Rehabilitationsmaßnahme in der neurologischen Klinik W.

7

Am 11.7.2007 erlitt der Kläger einen epileptischen Anfall, worauf er erneut in das Krankenhaus Köln-Q eingeliefert wurde, das er am 12.7.2007 gegen ärztlichen Rat verließ, zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Patientenbrief vom 11.7.2007 (Bl.17/18).

8

Gegen den Beklagten wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht Köln beauftragte die Erstellung eines neurologischen Gutachtens. Der Sachverständige Prof. Dr. G erstattete ein Gutachten. Nach diesem Gutachten führte die Hirnverletzung bei dem Kläger zu einer Wesensveränderung, verminderten Leistungsfähigkeit, psychomotorischer Verlangsamung, Affektlabilität und Antriebsminderung, für die Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 19.10.2007 (Bl. 27-55) Bezug genommen. Der Kläger wurde vom Amtsgericht Köln – 650 LS 120/07 – schuldig gesprochen. Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln – 104 – 85/08 - führte zu einer Verurteilung des Beklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Einzelheiten wird auf die Strafakten Bezug genommen.

9

Der heute 47 Jahre alte Kläger war jahrelang herionabhängig und befand sich zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung am 15.2.2007 in einem Methadonprogramm. Mit Bescheid vom 24.4.2008 stellte der Landschaftsverband Rheinland einen Grad der Schädigung von 60% ab dem 1.2.2007 fest. Später erkannte die Stadt Köln einen Grad der Schädigung von 80 % an.

10

Der Kläger hat mit anwaltlichen Schreiben vom 18.6.2008, dessen Erhalt der Beklagte bestreitet, einen Schmerzensgeldbetrag von 80.000,-- € sowie den Ersatz der aller weiteren immateriellen Schäden gefordert. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger weiter, Ersatz der Schäden, die ihm durch den Verlust seiner Kleidung (250,-- €), durch den Verlust seines Portemonnaies (190,-- €) und den Verlust seiner Armbanduhr (50,-- €) entstanden sind. Des Weiteren macht er Fahrtkosten sowie Ersatz von Zuzahlungen für Behandlungen in Höhe von mindestens 700,-- € geltend. Für die Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 26.8.2008 (Bl.10-12) Bezug genommen.

11

Der Kläger behauptet, dass durch die erlittenen Kopfverletzungen chronische Beeinträchtigungen neurologischer, psychischer und seelischer Art eingetreten seien. Vor dem Überfall habe er viel unternommen, sich mit Freunden und seiner Lebensgefährlich getroffen; die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei nunmehr aufgrund der Ereignisse zerbrochen. Er leide unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, wodurch ihm selbst einfache Beschäftigungen wie Lesen oder Fernsehen schwer fielen. Er verbringe deshalb seine Tage mit Musikhören. Bedingt durch die schweren Hirnverletzungen habe sich auch eine ausgeprägte Anosognosie entwickelt; fehlende Wahrnehmung von Eindrücken und Fakten, die die eigene Person betreffen. Aufgrund der Hirnverletzungen und dem damit verbundenen Folgen wie der Verlangsamung des Denkablaufs, der Sprechstörungen und Gedächtnisstörungen sei eine dauernde Betreuung des Klägers notwendig. Der Kläger sei auch nicht mehr in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen, er könne nicht einmal einen Kiosk führen. Aufgrund der schweren Schädelverletzungen habe er zudem ein hirnorganisches Anfallsleiden entwickelt. Er habe gravierende epileptische Anfälle und Aussetzer. Mittlerweile trete mindestens ein Mal im Monat ein ganz schwerer epileptischer Anfall auf, darüber hinaus gebe es ständig weitere Anfälle und Umdämmerungszustände.

12

Der Kläger hält im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen der durch den Beklagten verursachten Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 120.000,-- € für angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs sei weiter zu berücksichtigen, dass es sich um eine Vorsatztat gehandelt habe und der Beklagte sich nach der Tat vom Tatort abgesetzt habe, um weiter Karneval zu feiern. Auch habe sich der Beklagte nicht bei dem Kläger entschuldigt.

13

Der Kläger beantragt,

14

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld aus Anlass der durch die unerlaubte Handlung vom 15.2.2007 verursachten Verletzungen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 80.000,-- € bis zum Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit Klageerhebung zu zahlen;

15

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.090,--€ Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit Klageerhebung zu zahlen;

16

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die aus der unerlaubten Handlung vom 15.2.2007 entstanden sind.

17

4. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte O2 in Höhe von 1.999,32 € aus der Rechnung vom 18.6.2008 freizustellen.

18

Der Beklagte erkennt den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach an.

19

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches beantragt der Beklagte,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte behauptet, er habe die schweren Folgen seines Handelns nicht beabsichtigt, er habe diese auch weder vorhersehen noch erahnen können. Dass er nach der Tat weiter Karneval gefeiert habe, sei darauf zurückzuführen, dass er die Schwere der Tatfolgen nicht erkannte habe. Er sei über die Folgen seines Handelns auch sehr betrübt gewesen. Eine Entschuldigung sei dem Kläger mit Schreiben vom 19.3.2007 an seine Prozessvertreter übermittelt worden. Er bestreitet die von dem Kläger geschilderten Beeinträchtigungen und behauptet, dass selbst wenn diese vorliegen sollten, sie nicht auf das von dem Beklagten zu verantwortende Geschehen zurückzuführen seien. Auch die epileptischen Anfälle des Klägers seien nicht notwendig auf die Verletzungen durch den Beklagten zurückzuführen, insoweit könne auch ein Kausalzusammenhang mit der Drogenerkrankung des Klägers bestehen. Es sei auch nicht absehbar, ob und welche Störungen dauerhaft beim Kläger verbleiben würden. Einige der zunächst eingetretenen Störungen seien bereits gebessert oder gänzlich behoben. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Rehabilitationschancen des Klägers besser gewesen wären, wenn er sofort in eine Rehabilitationsmaßnahme gekommen wäre. Dieser Behandlungsfehler sei dem Beklagten nicht anzulasten. Der Beklagte hält allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,-- € für angemessen.

22

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es ihm nicht angelastet werden könne, wenn die Kleidung des Klägers im Krankenhaus abhanden gekommen sei. Die Geldbörse des Klägers sei durch Herrn C entwendet worden, dies sei auch durch das Strafurteil festgestellt worden. Im Übrigen seien die Darlegungen des Klägers dazu, welche Zuzahlungen er zu Behandlungen habe leisten müssen, unsubstantiiert.

23

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 3.9.2009 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. I vom 2.12.2009 (Bl.166-177). Die Strafakte war beigezogen.

24

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

27

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 110.000,00 € gem. §§ 823 Abs. 1, 253 BGB.

28

Der Beklagte hat den Schmerzensgeldantrag dem Grunde nach anerkannt.

29

Schmerzensgeld muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Hier kommt dem Gedanken besondere Bedeutung zu, dass für vergleichbare Verletzungen annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 253 Rn. 16). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes steht das Ausmaß der erlittenen Verletzungen und ihrer heute noch bestehenden physischen und psychischen Auswirkungen auf den Kläger und auf sein berufliches und soziales Leben im Vordergrund (vgl. BGHZ 18,149). Weiter sind zu berücksichtigen die Dauer der stationären Behandlung, Belastung durch ärztliche Behandlungen, Unsicherheit über den weiteren Krankheitsverlauf sowie das Verbleiben von dauernden Beeinträchtigungen für den Verletzten. Bei vorsätzlichem Verhalten tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hinzu.

30

Der Kläger erlitt ein schweres Schädelhirntrauma mit Kontusionsblutung bifrontal, Kontusionsblutung rechts temporal, Hirnödem, Orbitaldachfraktur links, Monokelhämatom links, hirnorganisches Psychsyndrom und initial leichte Tetraparese.

31

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I in seinem Gutachten vom 2.12.2009, die von dem Beklagten auch nicht angegriffen worden sind, liegt bei dem Kläger jetzt ein mittelgradiges hirnorganisches Psychsyndrom mit erheblichen mnestischen Defiziten und psychomotorischer Verlangsamung vor. Bei der Untersuchung des Klägers wurden Wortfindungsstörungen im explorativen Gespräch deutlich. Die neuropsychometrische Testung ergab höhergradig pathologische Testergebnisse mit hochgradiger psychomotorischer Verlangsamung und defizitärem lexikalischen Zugriff und Wortflüssigkeit. Dass der Kläger eine posttraumatische Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen und komplex-fokalen Anfällen entwickelt hat, die zu Umdämmerungszuständen von wenigen Minuten bis zu mehreren Stunden führen können, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Lokalisation der Schädigung (bifrontal und rechts temporal) durchaus plausibel. Auch die von dem Kläger geschilderten Gedächtnisstörungen sind mit der Diagnose von frontal und temporal entstehenden komplex-fokalen Anfällen/Umdämmerungszuständen gut zu vereinbaren. Die Anosognosie des Klägers hat sich nach dem Sachverständigengutachten teilweise zurückgebildet. Auch bestehe die dokumentierte leichte Tetraparese nicht mehr, jedoch ist das Gangbild durch die insgesamt bestehende psychomotorische Verlangsamung beeinträchtigt.

32

Weiter ist für die die Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I angesichts der Schwere der Schädigung und des bisherigen Verlaufs seit der Verletzung vor rd. 2 ½ Jahren (bei Erstellung des Gutachtens) von einem Fortbestehen des mittelgradigen hirnorganischen Psychsyndroms mit Verlangsamung und im Vordergrund stehenden mnestischen Defiziten auszugehen ist. Eine Besserung des Anfallsleidens ist nach den Darlegungen des Gutachters durch eine Verbesserung der medikamentösen Therapie erreichbar.

33

Der Einwand des Beklagten, dass die bei dem Kläger vorhandenen Beeinträchtigungen nicht kausal auf die Verletzung durch den Beklagten zurückzuführen seien, ist durch das Gutachten, dass der Beklagte nicht angegriffen hat, in vollem Umfang widerlegt. Auch das bei dem Kläger aufgetretene Anfallsleiden hat der Sachverständige auf die bifrontale Schädigung zurückgeführt.

34

Die Verletzungen und die damit einhergehenden, dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers fordern bereits ein erhebliches Schmerzensgeld, wobei auch die Dauer der stationären Aufenthalte und die akute Lebensgefährdung des Klägers zu berücksichtigen sind.

35

Weiter ist für die Höhe des Schmerzensgeldes auch zu beachten, dass der Kläger wohl dauerhaft erwerbsunfähig sein wird. Zwar war der Kläger auch vor dem schädigenden Ereignis nicht erwerbstätig, was auf seine persönliche Situation (jahrelange Drogenabhängigkeit, dann Teilnahme am Methadonprogramm) zurückzuführen war, aufgrund der nunmehr vorhandenen massiven Beeinträchtigungen ist indes davon auszugehen, dass der Kläger auf Dauer keiner Berufstätigkeit mehr wird nachgehen können. Der Sachverständige geht von einem Fortbestehen des mittelgradigen hirnorganischen Psychsyndroms aus.

36

Schließlich ist hier für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass es sich um eine Vorsatztat gehandelt hat. Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, dass er die schweren Folgen seiner Tat weder vorhergesehen noch beabsichtigt hat, ist hier dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet.

37

Soweit der Beklagte ein Schmerzensgeld von allenfalls von 30.000,-- € für angemessen erachtet, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gericht hält unter Abwägung aller Umstände ein Schmerzensgeld von 110.000,00 € für angemessen.

38

Dieses Schmerzensgeld hält sich im Rahmen vergleichbarer Fälle, in denen die Geschädigten ein schweres Schädelhirntrauma erlitten haben. So hielt das LG Dortmund ( NJW-RR 2000,402) ein Schmerzensgeld von 225.000,00 DM für angemessen, wenn der Verletzte durch einen Verkehrsunfall, der von einem alkoholisierten Fahrzeugführer verursacht worden ist, ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hat, dass zu einer organischen Hirnschädigung geführt hat, die eine Vielzahl Ausfallerscheinungen physischer und psychischer zur Folge hatte. Das OLG Nürnberg (VersR 1998,731) sprach einer zum Unfallzeitpunkt 34-jährigen Frau, die durch einen grob fährlässig verursachten Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma mit Sabarachnoidal-Blutung , Unterarmfraktur, multiple Haut- und Weichteilverletzungen und eine persistierende Stimmbandlähmung erlitt, ein Schmerzensgeld von 250.000,00 DM zu. In einer weiteren Entscheidung des OLG Hamm (OLGR Hamm 1994,146) wurde einem zehnjährigen Mädchen, dass bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma 3. Grades, eine Wachstumsfugenschädigung der rechten äußeren Oberschenkelrolle sowie Körperprellungen erlitten hatte, nach dem Unfall 3 Wochen bewusstlos war, sich insgesamt drei Kopfoperationen unterziehen musste und als Dauerleiden ein Anfallsleiden davontrug, ein Schmerzensgeld in Höhe von 195.000,00 DM zugebilligt. Das OLG München (VersR 1993,987) erkannte auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 DM für ein 14-jähriges Mädchen, das bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädelhirntrauma mit Mittelhirnsyndrom erlitt, 2 Monate bewusstlos war, zwei Jahre lang im Krankenhaus behandelt wurde und durch den Unfall schwerst beeinträchtigt ist.

39

Des Weiteren hat der Kläger gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 250,-- € wegen des Verlustes seiner Kleidung und der Armbanduhr. Das Gericht hat den Zeitwert geschätzt. Der Verlust der Kleidung und der Uhr ist auch kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführen.

40

Ein Anspruch auf Ersatz des Portemonnaies samt Inhalt in Höhe von 90,00 € besteht nicht. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln in dem Strafverfahren ergibt sich, dass die Geldbörse des Klägers durch Herrn C entwendet worden ist.

41

Ein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten/Zuzahlungen/Eigenanteile in Höhe von geschätzten 700,-- € besteht nicht. Die Darlegungen des Klägers sind nicht ausreichend substantiiert.

42

Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Anwaltskosten der Rechtsanwälte O2 in Höhe von 1.993,32 € aus der Rechnung vom 18.6.2008 besteht nicht. Hier kann dahinstehen, ob der Beklagte dieses Schreiben erhalten hat, jedenfalls befand er sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte O2 mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes noch in Verzug, so dass kein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten besteht.

43

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO.

44

Der Feststellungsanspruch ist begründet. Der Beklagte hat gegen diesen Anspruch keine Einwendungen erhoben. Es ist auch die Möglichkeit gegeben, dass künftig weitere, bisher nicht erfasste Beeinträchtigungen auftreten (vgl. BGH NJW 2001,3414). Solange nicht auszuschließen ist, dass in der Zukunft noch Spätfolgen der Verletzung auftreten, bleibt ein Feststellungsantrag zulässig. Dieser Gesichtspunkt entfällt auch nicht deshalb, weil der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach unstreitig ist. Nicht erfass werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war.

45

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO; soweit der Beklagte den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach anerkannt hat, führt dies nicht zu einer Kostenquotelung.

46

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

47

Streitwert: 80.000,-- €