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Landgericht Köln·29 O 312/12·27.05.2013

Gebrauchtwagenkauf: Rückabwicklung wegen unaufgeklärter höherer Laufleistung (cic)

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines gebrauchten Porsche verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen falscher Kilometerangaben und machte weitere Nebenforderungen geltend. Das LG Köln bejahte eine vorvertragliche Pflichtverletzung des gewerblichen Händlers, weil dieser widersprüchliche Laufleistungsangaben nicht überprüfte und den Käufer nicht aufklärte. Der Käufer erhielt den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten; Annahmeverzug wurde festgestellt. Ansprüche u.a. auf Felgen- und Bremskosten wurden mangels Nachweis bzw. wegen fehlender Voraussetzungen abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Rückabwicklung Zug um Zug, Annahmeverzug, RA-Freistellung); Nebenforderungen teilweise abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler trifft gegenüber privaten Käufern eine erhöhte Aufklärungs- und Nachforschungspflicht hinsichtlich der Laufleistung des Fahrzeugs, wenn konkrete Umstände Zweifel an der Richtigkeit der Kilometerangaben begründen.

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Widersprüchliche oder zeitlich unplausible Kilometerangaben in Angebot, Bestellung, Serviceunterlagen oder Einkaufsrechnung begründen eine Pflicht zur Nachfrage und Aufklärung; die Berufung auf eine bisher beanstandungsfreie Lieferantenbeziehung entlastet nicht.

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Die Angabe der Laufleistung „laut Vorbesitzer/abgelesener Kilometerstand“ kann eine bloße Wissenserklärung sein und eine Gewährleistungs-Garantie ausschließen, hindert aber eine Haftung aus culpa in contrahendo wegen pflichtwidriger vorvertraglicher Aufklärung nicht.

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Als Rechtsfolge einer vorvertraglichen Pflichtverletzung kann der Käufer Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen; gezogene Nutzungen sind im Wege eines Nutzungsabzugs zu berücksichtigen.

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Minderung und Rückabwicklung schließen sich aus; zudem trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Nebenabrede (z.B. Felgenlieferung) und für das Vorliegen eines bei Gefahrübergang vorhandenen Mangels (z.B. Bremsverschleiß als Mangel statt Abnutzung).

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 311 Abs. 2 BGB§ 241 BGB§ 273 BGB§ 434 ff. BGB§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 58.016,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Porsche 997 S Cabriolet mit der Fahrgestellnummer XXX0000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW Porsche 997 S Cabriolet mit der Fahrgestellnummer XXX0000 in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Busch & Kollegen in Höhe von EUR 1.761,08  freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 12.07.2011 erwarb der Kläger vom Beklagten ein Kraftfahrzeug Fabrikat Porsche 997 S Cabriolet für EUR 61.900,00, wobei die Inzahlungnahme eines Fahrzeugs Porsche Boxter S mit einem Kaufpreis von EUR 17.900,00 vereinbart wurde, der dem Beklagten samt Fahrzeugbrief am selben Tag überlassen wurde. Als Liefertermin für das Fahrzeug Porsche 997 S Cabriolet wurde Anfang September 2011 vereinbart. Die Restkaufpreiszahlung sollte bei Übergabe des Fahrzeugs erfolgen. Ausweislich der verbindlichen Bestellung wies das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses eine Laufleistung von 66.738 km auf. Dies war mit dem Zusatz „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ bzw. unter „abgelesener Kilometerstand“ im Bestellformular vermerkt. Im Kaufangebot war eine Laufleistung von 63.000 km ausgewiesen gewesen. Der Vorbesitzer hatte das Fahrzeug von März 2009 bis März 2011 benutzt. Am 12.01.2010 hatte er das Fahrzeug warten lassen, wobei eine Laufleistung von 60.929 km im Serviceheft aufgeführt wurde. Als er das Fahrzeug an das Porschezentrum Stuttgart zurückgab, wies es einen Kilometerstand von ca. 94.000 km auf. Am 29.06.2011 wurde das Fahrzeug zum Porschezentrum Bensberg verbracht, zu diesem Zeitpunkt lag ein Kilometerstand von 95.563 km vor. Laut einer vom Beklagten vorgelegten Rechnung vom 18.07.2011 hat er das Fahrzeug an diesem Tag mit einer Laufleistung von ca. 68.000 km von der Firma D GmbH, die mit dem Beklagten zusammenarbeitet, erworben.

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Am 09.09.2011 überwies der Kläger den Restkaufpreis von EUR 44.000,00 an den Beklagten. Am 12.09.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Fahrzeug wegen fehlender Papiere noch nicht übergeben werden könne. Er bot dem Kläger ein Ersatzfahrzeug an, das dieser nutzte bis der Beklagte es Ende September wieder abholte und mitteilte, das Cabriolet könne immer noch nicht übergeben werden, da sich die Papiere noch bei der Leasinggesellschaft befänden. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt sodann am 13.10.2011, zugelassen wurde es am darauf folgenden Tag. Bei der Übergabe war das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet. Sommerreifen hatte der Beklagte schon einige Zeit zuvor an den Kläger übergeben. Im Folgenden erwarb der Kläger Felgen für die Sommerreifen, nachdem er dem Beklagten eine Frist zu deren Nachlieferung gesetzt hatte.

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Im Dezember 2011 suchte der Kläger den Beklagten in seiner Werkstatt auf, weil die Warnlampe für die Bremsen aufleuchtete. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 70.317 km auf. Ob der Beklagte eine ordnungsgemäße Reparatur der Bremsen veranlasste, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ließ jedenfalls später, trotz des Hinweises des Beklagten, das Fahrzeug nur in einer Porschewerkstatt reparieren zu lassen, die Bremsscheiben und –beläge in einer Werkstatt nahe seines Wohnortes austauschen und zudem eine Schaltwegverkürzung installieren. Die Rechnung vom 26.01.2012 weist für die Arbeiten an den Bremsen einen Betrag von EUR 935,55 brutto auf.

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Am 25.04.2012 forderte der Kläger den Beklagten zur Herausgabe weiterer Schlüssel für das Fahrzeug bis zum 08.05.2012 auf.

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Am 23.10.2012 focht der Kläger den Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten wegen arglistiger Täuschung in Bezug auf die Angaben zur Laufleistung an, erklärte hilfsweise den Rücktritt und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.10.2012 auf, sich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erklären. Mit Schreiben vom 02.11.2012 wies der Beklagte die Rückabwicklung zurück.

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Der Kläger hat mit der am 19.06.2012 zugestellten Klage ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 4.185,55 nebst Zinsen zu zahlen und zwei Fahrzeugschlüssel zu dem Porsche 997 S Cabriolet  herauszugeben sowie ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte C & Kollegen in Höhe von EUR 446,13 freizustellen. Das Begehren bezüglich der Herausgabe der Autoschlüssel haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Der Kläger behauptet, an dem Kilometerstand des Fahrzeugs sei manipuliert worden. Das Fahrzeug sei von dem Vorbesitzer Wahl mit einer Laufleistung von mehr als 90.000 km an Porsche zurückgegeben worden. Der Beklagte habe den wahren Kilometerstand des Fahrzeugs gekannt. Übergeben worden sei ihm das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 68.259.

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Des weiteren behauptet der Kläger, der Beklagte habe ihm im Verkaufsgespräch zugesagt, die Reifen für Fahrzeug jeweils auf Felge zu übergeben. Da bei der Übergabe ( unstreitig ) die zusätzlichen Felgen gefehlt haben, habe der Beklagte dem Kläger eine Nachlieferung zugesagt. Die Ersatzbeschaffung der dem Alter des Autos entsprechenden Felgen für die Sommerreifen habe EUR 2.500,00 gekostet. Nachdem der Kläger das Fahrzeug zur Reklamation wegen der leuchtenden Warnlampe zum Beklagten gebracht habe, habe dieser ihm nach drei bis vier Tagen mitgeteilt, nun sei wieder alles in Ordnung gebracht. Schon auf der Rückfahrt vom Beklagten habe die Warnlampe wieder geleuchtet. In der Werkstatt, in der er das Fahrzeug schlussendlich reparieren ließ, sei ihm mitgeteilt worden, dass auf Grund verschlissener Bremsbeläge und Bremsscheiben das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher sei und diese deshalb erneuert werden müssten. An den Bremsen sei vom Beklagten nichts verändert worden. Er, der Kläger, habe zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs und der Reparatur der Bremsen das Fahrzeug 2.058 km gefahren. Daher müsste der nicht verkehrssichere Zustand der Bremsen bereits bei Übergabe vorgelegen haben. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, beim erneuten Aufblinken der Warnlampe ein zweites Mal die Werkstatt des Beklagten aufzusuchen. Hinsichtlich der Fahrzeugschlüssel hat der Kläger behauptet, es gäbe für das Fahrzeug zwei Multifunktions- und einen Notschlüssel, von denen er bisher vom Beklagten nur einen bekommen hätte. Auch der Vorbesitzer hätte diese Schlüssel besessen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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1.       den  Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 58.016,47

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nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem

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Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 Zug um Zug gegen

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Herausgabe des PKW Porsche 911 Carrera S Cabriolet mit

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der Fahrgestellnummer XXX0000 zu zahlen;

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2.       festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des

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unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug

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befindet;

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3.       den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.185,55

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nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszins-

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satz seit dem 09.05.2012 zu zahlen;

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4.       den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen

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Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte C &

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Kollegen in Höhe von EUR 1.761,08  freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe das Fahrzeug zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe nicht benutzt, vielmehr habe sich das Fahrzeug während der überwiegenden Zeit im Ausstellungsraum befunden; das Fahrzeug könne nicht zwischen Vertragsschluss und Übergabe 1.521 km zurückgelegt haben. Die Diskrepanz sei durch einen Irrtum beim Eintrag in das Kaufvertragsformular zu erklären. Hinsichtlich der im übrigen deutlich höheren Kilometerleistung habe er gar nicht die Möglichkeit dazu gehabt, nachzuvollziehen, ob der Tachostand bei Erhalt des Fahrzeugs von der Firma D zutraf. Er habe bisher mit diesem Händler keine Probleme gehabt und sei daher nicht argwöhnisch gewesen. Auch das Scheckheft sei unauffällig gewesen.

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Weiterhin behauptet der Beklagte, der Kläger sei, bevor er ihn wegen der Warnlampe aufgesucht habe, mehr als 1.000 km mit dem Fahrzeug gefahren. Bei der ersten Übergabe im Oktober 2011 seien die Bremsen nicht verschlissen gewesen; dies checke er grundsätzlich. Vielmehr habe der Kläger den Verschleiß durch ein paar Runden auf dem Nürburgring verursacht. Darüber hinaus habe er das Fahrzeug dem Kläger nach der Reparatur im Dezember 2011 vorgeführt, wobei die Warnlampe nicht aufgeleuchtet habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 58.016,47 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Porsche 997 Carrera S Cabriolet aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241, 273 BGB.

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Zwischen den Parteien bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis hinsichtlich des Fahrzeugs Porsche 997 S Cabriolet und nicht wie in den Anträgen angegeben Porsche 911 Carrera S Cabriolet. Der Beklagte hat seine Pflichten aus §§ 311 Abs. 2, 241 BGB verletzt, indem er nicht nachgeprüft und den Kläger später über den Umstand aufklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine deutlich höhere Laufleistung als in der Bestellung aufwies. Eine Pflichtverletzung im Sinne der cic kann durch ein Tun oder Unterlassen erfolgen. Ein Unterlassen kann dabei nur eine Pflichtverletzung darstellen, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht. Eine generelle Aufklärungs- oder Nachforschungspflicht bezüglich den Kaufgegenstand betreffender Eigenschaften besteht nicht. Vielmehr beurteilt sich ihr Vorliegen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler trifft gegenüber seinen Kunden, die Privatpersonen sind, dabei bereits wegen seines überlegenen Fachwissens in aller Regel eine erhöhte Aufklärungs- und Nachforschungspflicht. Zudem ist von einem Gebrauchtwagenhändler insbesondere in Bezug auf die Laufleistung der Fahrzeuge eine besondere Genauigkeit zu erwarten. Deren Bedeutung für den Wert des Fahrzeugs im Verkehr und damit für die Kaufentscheidung des Kunden ist erheblich. Ob dabei von der „Gesamtlaufzeit“ oder dem „Tachostand“ die Rede ist, spielt keine Rolle. Den Beteiligten ist regelmäßig bewusst, dass es dem Käufer auf die tatsächlich zurückgelegten Kilometer des Fahrzeugs und nicht auf die Zahl, die der Tacho aufweist, ankommt ( vgl. OLG Köln, OLGR 2007, 587 ff. ). Vorliegend ist der Beklagte seiner Pflicht nach Genauigkeit nicht nachgekommen. Vielmehr divergieren die Angaben im Angebot und in der verbindlichen Bestellung. Keine von beiden stimmt mit der Angabe aus der Rechnung über den Kauf des Fahrzeugs von der Firma D GmbH überein. Darüber hinaus besteht zwischen dem angeblichen Kilometerstand bei Kauf des Fahrzeugs durch den Beklagten von der Firma D GmbH und dem, der am 12.01.2010 im Wartungsheft eingetragen wurde, nur ein geringer Unterschied. Dazwischen liegt aber mehr als ein Jahr. Dies hätte den Beklagten stutzig machen und zumindest zu einer Nachfrage veranlassen müssen. Eine enge und bisher gut verlaufene Zusammenarbeit mit der Firma D GmbH, wie der Beklagte sie vorträgt, befreit ihn nicht von seiner Pflicht, bezüglich sämtlicher Kilometerangaben gegenüber seinen Privatkunden eine besondere Genauigkeit walten zu lassen. Dies steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger den Kilometerstand mit dem Zusatz „lt. Vorbesitzer“ bzw. „abgelesener Km-Stand“ angegeben hat. Es wird nicht übersehen, dass es sich bei dieser Kilometerangabe in der Bestellung lediglich um eine Wissenserklärung und nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des Gewährleistungsrechts handelt ( vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2008, VIII ZR 253/05 ). Die Formulierung hat zwar zur Folge, dass der Beklagte keine Garantie bezüglich der Laufleistung übernommen hat. Jedoch geht es hier nicht um den Einstandswillen des Beklagten für die Eigenschaften des Fahrzeugs, sondern um sein vorvertragliches Verhalten. Denn die Frage des vorvertraglichen Verhaltens des Beklagten ist unabhängig vom Vorliegen eines Mangels im Sinne der §§ 434 ff. BGB zu beurteilen.

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Das nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden des Beklagten vermag dieser nicht zu widerlegen.

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Rechtsfolge ist vorliegend ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, wobei die tatsächlich gezogenen Nutzungen abgezogen werden ( vgl. MüKo-Emmerich, 2012, § 311 BGB, Rdnr. 199 ff. ), dabei beziffern sich diese üblicherweise mit 0,67 % je gefahrener 1.000 Kilometer ( vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72.Aufl., § 346 Rdnr. 10 m.w.N.  ). Der Kilometerstandangabe von 77.623 und der Berechnung des Klägers von „9.364 x 0,67% x 61.900“ ist der Beklagte nicht entgegengetreten, so dass ein Abzug von EUR 3.883,53 von dem Kaufpreis von EUR 61.900,00 vorzunehmen ist.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten darüber hinaus  einen Zinsanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1, 249 BGB seit dem 01.11.2012, da sich der Beklagte auf Grund des Schreibens des Klägers vom 23.10.2012 und der dort enthaltenen Fristsetzung zum 31.10.2012 in Verzug befand.

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Der Beklagte befindet sich darüber hinaus mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug nach § 293 BGB, denn er hat das wörtliche Angebot des Klägers aus dem Schreiben vom 23.10.2012 bezüglich der Fahrzeugrücknahme abgelehnt.

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Hingegen steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 4.185,55 gegen den Beklagten zu.

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Ein Anspruch auf Zahlung von EUR 750,00, wobei ein solcher Anspruch nur aus §§ 437 Nr. 1, 441 BGB in Betracht kommt, scheidet bereits deshalb aus, weil eine Rückabwicklung des Vertrages und eine Minderung sich ausschließen. Gemäß § 441 BGB hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen Minderung und Rücktritt, nichts anderes gilt bei einer Rückabwicklung des Vertrages nach den Grundsätzen der cic.

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Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Felgen, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.  Denn der Kläger ist bereits hinsichtlich der von ihm behaupteten Verpflichtung des Beklagten, die Felgen zur Verfügung zu stellen, beweisfällig geblieben.  Dass eine solche Pflicht des Beklagten bestand, hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, indes ergibt eine solche Verpflichtung nicht aus dem einzigen vorhandenen Dokument, der verbindlichen Bestellung vom 12.07.2011, Anlage K1, Bl. 8 d.A., dort sind die Felgen nicht erwähnt. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Beweis dafür angetreten, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.  Das von ihm angeführte Beweismittel betrifft lediglich den von ihm behaupteten Erwerb von Felgen zu einem Preis von EUR 2.500,00.

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Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten in Höhe von EUR 935,55 für die Bremsen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 437 Nr. 3, 440,280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Der Kläger vermag zum einen nicht zu beweisen, dass es sich bei den verschlissenen Bremsbelägen und Bremsscheiben um einen Mangel handelt, der bereits bei Gefahrenübergang vorlag und nicht nur um Abnutzung handelt. Die Vermutung des § 476 BGB greift nicht ein, denn Voraussetzung hierfür ist, dass der Grundmangel unstreitig feststeht oder bewiesen ist. Darüber hinaus hat der Kläger dem Beklagten nicht die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt; es ist nachvollziehbar, dass es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen wäre, das Fahrzeug, nachdem nach unmittelbarer Übernahme des Fahrzeugs die Warnlampe nicht aufgeleuchtet hatte, sondern erst während der Rückfahrt, dem Beklagten erneut zur Nachbesserung zu überlassen, insbesondere da sich der Kläger noch auf der Rückfahrt befunden hat.

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Insgesamt besteht daher ein Anspruch auf Zahlung von EUR 4.185,55 nicht.

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Auf Grund dessen hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die vorgerichtlichen, nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.761,08  gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1, 249 BGB, wobei erstattungsfähig lediglich die Rechtsanwaltskosten bezogen auf den Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeugschlüssel, wie noch zu darzustellen ist, und auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sind. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche in Höhe von EUR 4.185,55 bestanden nicht, wie bereits dargelegt wurde. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG  ( = EUR 1.459,90 ), der Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 und 19 % Mehrwertsteuer errechnet sich ein erstattungsfähiger Betrag von EUR 1.761,08. Da der Kläger bisher die Forderung seiner Prozessbevollmächtigten nicht erfüllt hat, steht ihm der Anspruch auf Freistellung zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Dabei sind die Kosten des Rechtsstreits auch dem Beklagten aufzuerlegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dem Kläger stand grundsätzlich ein Anspruch auf Übergabe sämtlicher Schlüssel für das Fahrzeug, d.h. auch weiterer zwei Fahrzeugschlüssel zu.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 14.03.2013:   EUR  64.202,02

48

( EUR 58.016,47 + EUR 1.000,00 + EUR 1.000,00 + EUR 4.185,55 )

49

danach:                      EUR  63.202,02

50

( EUR 58.016,47 + EUR 1.000,00 + EUR 4.185,55 )