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Landgericht Köln·29 O 174/08·03.12.2008

Klage wegen getöteten Rennpferdes: Obhutspflicht des Pächterin verneint

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für ihr verpachtetes Rennpferd; die Beklagte fordert in Widerklage Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Streitpunkt ist, ob die Beklagte ihre nebenvertragliche Obhutspflicht verletzt hat, indem sie auf einer offenen Trainingsbahn ritt. Das LG Köln verneint eine Pflichtverletzung und weist beide Klagen ab, da kein besonderes Risiko oder Vorhersehbarkeit des Unfalls dargetan wurde und keine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin vorliegt.

Ausgang: Klage und Widerklage abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nebenvertragliche Obhutspflicht des Pächters verpflichtet zu schonendem und pfleglichem Umgang mit der überlassenen Sache; sie verlangt angemessene Schutzmaßnahmen, aber nicht generell die vollständige Umzäunung einer Trainingsbahn.

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Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB setzt eine pflichtwidrige, vorhersehbare und vermeidbare Pflichtverletzung voraus; fehlt es an Anhaltspunkten für ein typisches oder erwartbares Durchgeh- bzw. Fluchtverhalten, besteht kein Anspruch.

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Das dem Reitsport innewohnende Risiko, dass sich Pferde erschrecken und durchgehen, begründet allein keine besondere Haftung des Betreuers, sofern keine zusätzlichen besonderen Umstände oder fahrlässiges Verhalten vorliegen.

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Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer unberechtigten Forderung setzt erhebliche Vorwerfbarkeit (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des Anspruchstellers voraus; ohne entsprechende Verschuldensform ist ein Anspruch nach § 280 BGB nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend.

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Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten.

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Die Klägerin war Eigentümerin des im April 2003 geborenen Vollbluthengstes "X. Die Beklagte ist im Besitz der Trainerlizenz des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen und trainiert sei Jahren erfolgreich Pferde.

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Mit Wirkung vom 18.5.2006 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Pachtvertrag über dieses Pferd. Es handelte sich um eine Verpachtung gegen Gewinnabtretung; die Beklagte hatte 20 % vom Bruttogewinn sowie aus Prämien zu entrichten. Für die Einzelheiten wird auf die Verpachtungsanzeige vom 18.5.2006 (Bl.8) Bezug genommen.

6

Die Klägerin übergab das Pferd an die Beklagte, die es auf ihrer Trainingsanlage unterbrachte, fütterte und trainierte. Seit Übernahme des Pferdes am 18.5.2006 ritt die Beklagte das Pferd nahezu täglich. Es hatte in dieser Zeit keinerlei reiterliche Schwierigkeiten gezeigt. Am 19.6.2006 trainierte die Beklagte das Pferd auf der Trainingsanlage, einem Sandbahnoval mit einer Länge von 1000m. Die Trainingsanlage ist zum Stall hin nicht verschlossen . Auf dieser Bahn galoppierte die Beklagte mit dem Pferd, das plötzlich durchging. Das Pferd brach an der Kopfseite der Trainingsanlage abrupt nach rechts aus. Die Beklagte, die damit nicht gerechnet hatte, kam bei diesem Ausbrechen aus dem Sattel. Das Pferd lief, nachdem es reiterlos war, aus der Trainingsanlage in Richtung Stall und kollidierte mit der 150 m von der Trainingsbahn entfernt stehenden Führmaschine, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie die Kollision mit der Führmaschine passierte. Das Pferd erlitt eine Doppelfraktur des rechten Hinterbeines und wurde am gleichen Tag vom Tierarzt euthanasiert.

7

Die Beklagte informierte die Klägerin nicht über den Tod des Pferdes. Die Klägerin erfuhr im Oktober/November 2006 durch Frau H vom Tod ihres Pferdes. In einem Telefonat stellte sie die Beklagte daraufhin zur Rede.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.5.2007 forderte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 8.000,-- €.

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Mit der vorliegenden Klage fordert sie neben dem Schadensersatz in Höhe von 8.000,-- € die Zahlung der ihr entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 661,16 €.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Beklagte sei vorzuwerfen, dass sie trotz Donnergrollens mit dem jungen Rennpferd allein zum Training geritten sei. Die Beklagte, die das Pferd in ihrer Obhut gehabt habe, hätte für den Fall, dass das Pferd durchgeht und die für ein Steppentier typische Reaktion " Flucht" zeigt, Vorsorge treffen müssen. So sei das Geläuf jeder öffentlichen Rennbahn mit durchgehenden Rails zum Zuschauerbereich und zu den öffentlichen Wegen und Straßen abgesperrt. Die Beklagte habe daher grob fahrlässig gehandelt, als sie mit dem Pferd allein oder mit einem oder zwei anderen Reitern auf der Trainingsbahn befunden habe und diese nicht verschlossen habe.

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Die Klägerin behauptet weiter, dass es sich bei dem dreijährigen X um ein hoch veranlagtes Vollblutpferd gehandelt habe; seine Mutter war ein erfolgreiches Rennpferd gewesen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die Zuchtprodukte eine entsprechend hohe Leistung erbringen könnten, so dass das Pferd zum Zeitpunkt der Euthanasierung einen Verkaufswert von 8.000,-- € gehabt habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Darlegungen im Schriftsatz vom 20.10.2008 (Bl.40/41) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.5.2007 und weitere 616,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt sie,

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die Klägerin zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet zum Zeitpunkt des Trainings habe kein Unwetter geherrscht, es habe auch nicht geregnet. Das Pferd sei ohne Hinterlassung einer Bremsspur gegen die Führmaschine gelaufen, die nach außen mit einer Bretterwand in Höhe von ca. 1,50m abgesichert gewesen sei. Die Bretterwand wie auch die Führmaschine seien dabei beschädigt worden; der Schaden sei über die Haftpflichtversicherung des Pferdes abgewickelt worden. Das Risiko, dass sich ein Pferd erschrecke und den Reiter aus dem Sattel bringe, sei nicht zu vermeiden. Es sei dabei auch nicht ungewöhnlich, dass ein Pferd in Panik mit Gegenständen kollidiere, denen es ansonsten aus dem Weg gegangen wäre.

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Des Weiteren behauptet die Beklagte, dass das Pferd allenfalls einen Wert von 800,-- € gehabt habe. X stamme von dem Hengst Y ab, der etwa 50 Stuten gedeckt habe. Von den 30 Fohlen hätten 13 an Rennen teilgenommen und eine Gewinnsumme von 400,-- € erwirtschaftet.

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Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Sie ist der Ansicht, dass hier ein Verjährungsfrist von 6 Monaten einschlägig sei und diese sei abgelaufen.

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Mit der Widerklage macht die Beklagte die Erstattung der Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten geltend.

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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage und auch die Widerklage haben keinen Erfolg.

27

I.

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Ein Anspruch der Klägerin gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.000,-- € besteht nicht.

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Die Beklagte traf einen nebenvertragliche Obhutspflicht (vgl. BGH NJW-RR 1995,123 für Miete), was bedeutet, dass sie die gepachtete Sache schonend und pfleglich zu behandeln hatte. Sie hatte alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an dem ihr von der Klägerin überlassenen Pferd hätte führen können.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Obhutspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie mit dem Pferd X auf der zum Stall hin offenen Sand-Trainierbahn trainierte.

31

Die von der Klägerin dargelegten Schutzmaßnahmen, die darauf hinauslaufen, dass die Trainingsbahn komplett abgeschlossen werden muss, dienen, wie die Klägerin auch ausführt, dazu, zu verhindern, dass durchgehende Pferde auf dem Hof Personen gefährden könnten bzw. in den öffentlichen Verkehrsraum gelangen könnten(vgl. OLG Oldenburg OLGR 2000,337).

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Dass die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Obhutspflicht verpflichtet sein könnte, das ihr anvertraute Pferd der Klägerin ausschließlich auf einer abgeschlossenen Trainingsbahn zu bewegen, hat die Klägerin weder dargelegt noch ergeben sich im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür, dass solche Sicherungsmaßnahmen hier hätten ergriffen werden müssen.

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Die Klägerin hat nicht dargetan, dass es der Beklagten verboten war, das Pferd X außerhalb des Trainingsgeländes zu bewegen. Außerhalb der Trainingsbahn, im Gelände, besteht aber überhaupt keine Möglichkeit, ein durchgehendes Pferd am Weglaufen zu hindern, so dass Kollisionen mit Gegenständen, Zäunen, Bäumen etc. ohnehin nicht ausgeschlossen werden können.

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Bei Geländeritten wäre das Pferd in jedem Fall dem Risiko ausgesetzt gewesen, reiterlos frei umherlaufen zu können. Warum dieser Gefahr im Trainingsbetrieb durch eine komplette Umzäunung des Trainingsgeländes begegnet werden muss, während auf der anderen Seite Ritte im Gelände nicht untersagt waren, ist nicht plausibel.

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Es ergeben sich hier auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte damit hätte rechnen müssen, dass X ausbricht, sie abwirft und durchgeht. Die Beklagte hat unstreitig dargelegt, dass es mit dem Pferd seit der Übernahme am 18.5.2006 keinerlei reiterliche Schwierigkeiten gegeben hatte. Es wurde nahezu täglich geritten und befand sich seit einem Monat im Training bei der Beklagten. Es ist nicht dargetan, dass X aufgrund seines Charakters und des von ihm an den Tag gelegten Verhaltens dazu neigte, durchzugehen.

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Die Gefahr, dass sich ein Pferd erschreckt und dann durchgeht ist dem Reitsport inhärent. Darin hat verwirklicht sich kein besonderes Risiko, dass die Beklagte hätte erkennen oder vorhersehen müssen.

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Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass ein durchgehendes Pferde in einer abgeschlossenen Trainingsbahn gegen die Umzäunung läuft und sich ähnlich schwere Verletzungen zuzieht.

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Das zum Zeitpunkt des Trainings ein Unwetter herschte, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten besteht nicht, da ihre Hauptforderung unberechtigt ist.

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II.

41

Ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe 661,16 € besteht nicht.

42

Ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch wegen der Abwehr einer unberechtigten Forderung besteht nicht (vgl. BGH NJW 2007,1458; OLG Köln OLGR 2008,657). Die Voraussetzungen der dann allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 280 Abs. 1 BGB sind indes nicht erfüllt, weil es an einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Klägerin fehlt.

43

III.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

45

Die Erhebung der Widerklage wirkt nicht streitwerterhöhend, so dass der Beklagten insoweit kein Unterliegensanteil zur Last fällt.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist aus § 709 ZPO begründet.

47

Streitwert: 8.000,-- €