Schiedsrichter kündigt ohne Grund: Ersatz des erneuten Vorschusses an neuen Vorsitzenden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom ehemaligen Vorsitzenden eines DIS-Schiedsgerichts Ersatz eines erneut zu zahlenden Vorschusses nach dessen Amtsniederlegung. Streitpunkt war, ob der Schiedsrichtervertrag wirksam gekündigt wurde und ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Das LG Köln bejahte die Aktivlegitimation und sprach Schadensersatz nach §§ 280, 282 BGB zu, weil der Beklagte einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht substantiiert dargelegt und keine Abmahnung ausgesprochen hatte. § 627 BGB sei als allgemeines Kündigungsrecht beim Schiedsrichtervertrag nicht anerkannt; das Beratungsgeheimnis hindere die Darlegung nicht.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 12.960,79 € nebst Zinsen wegen unberechtigter Amtsniederlegung des Schiedsrichters stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aktivlegitimation für Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche aus einem Schiedsrichtervertrag kann bei dem Beteiligten liegen, der die Vorschüsse tatsächlich (im Innenverhältnis vorläufig allein) erbracht hat.
Übt eine Vertragspartei ein nicht bestehendes Gestaltungsrecht (insbesondere eine Kündigung) aus, verletzt sie regelmäßig ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB und kann hieraus nach §§ 280, 282 BGB haften.
Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Schiedsrichtervertrags nach § 626 Abs. 1 BGB trägt der kündigende Schiedsrichter die Darlegungs- und Beweislast für die kündigungsbegründenden Tatsachen; pauschale Hinweise auf „Umstände“ genügen nicht.
Das Beratungsgeheimnis schützt den sachbezogenen Meinungsbildungsprozess im Spruchkörper, rechtfertigt aber weder Beweiserleichterungen noch die Verschleierung möglicher Pflichtverletzungen und hindert nicht die Darlegung kündigungsrelevanter Tatsachen außerhalb des Kernbereichs der Beratung.
Ein allgemeines Kündigungsrecht nach § 627 BGB ist bei Schiedsrichterverträgen im laufenden Schiedsverfahren grundsätzlich nicht anerkannt; die Partei kann daher nicht ohne Weiteres auf § 627 BGB gestützte Amtsniederlegungen als rechtmäßig hinnehmen.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.960,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2012 zu zahlen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist Beteiligte eines schiedsgerichtlichen Verfahrens, das seit März 2010 andauert. Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens haben sich darauf verständigt, dass die DIS-Schiedsgerichtsordnung Anwendung findet. Der Beklagte ist der ehemalige Vorsitzende des Schiedsgerichts und nahm die entsprechenden Aufgaben wahr. Das Schiedsgericht besteht neben dem Vorsitzenden noch aus einem von den zwei Klägerinnen des Schiedsgerichtsverfahrens benannten Schiedsrichter und einem von der Beklagten des Schiedsgerichtsvferfahrens benannten Schiedsrichter.
Von den durch die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens geleisteten Vorschüssen überwies sich der Beklagte insgesamt einen Betrag von 20.000,00 €. Von diesem Betrag beansprucht die Klägerin den hälftigen Betrag zur Rückzahlung. Weiter beansprucht sie die Erstattung von Auslagen in Höhe von 2.960,79 €.
Mit Schreiben vom 06.04.2012 legte der Beklagte das Schiedsrichteramt nieder (Anlage K 2, Bl. 16 ff GA). Zur Begründung ist in diesem Schreiben aufgeführt, dass dem Beklagten „unter den obwaltenden Umständen die weitere Ausübung dieses Amtes (= des Schiedsrichteramtes) nicht möglich“ sei.
In einer Aktennotiz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin über ein Telefonat mit dem Beklagten heißt es, dass sich der Beklagte mit den beisitzenden Schiedsrichtern zunächst in rechtlicher und anschließend in persönlicher Hinsicht überworfen habe. Wegen des Wortlautes der Aktennotiz wird auf diese Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 19 GA).
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei für den Rechtsstreit aktivlegitimiert. Zwar sei sie nicht die alleinige Klägerin des schiedsgerichtlichen Verfahrens, da sie dieses gemeinsam mit ihrer Versicherungsnehmerin betreibe, sie habe jedoch die Vorschüsse alleine eingezahlt. Keinesfalls habe eine Drittelung der Vorschüsse stattgefunden.
Durch die unbegründete Kündigung des Schiedsrichtervertrages durch den Beklagten sei ein Schaden entstanden, welchen der Beklagte zu ersetzen habe. Sie habe an den neu bestellten vorsitzenden Schiedsrichter einen Betrag in Höhe von 12.960,79 € als Vorschuss bezahlt. In diesem Betrag seien auch Vorschüsse für Auslagen in Höhe von 2.960,79 € enthalten gewesen. Ohne die unberechtigte Kündigung des Beklagten wäre dieser Betrag nicht (erneut) angefallen.
Der Beklagte könne der Schadensersatzforderung der Klägerin keinen (anteiligen) Honoraranspruch entgegenhalten. Die Voraussetzungen der Kündigung aus wichtigem Grund seien nicht gegeben gewesen, da die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens auch im Falle von Zerwürfnissen zwischen den Schiedsrichtern von diesen erwarten dürften, ihre Differenzen im Interesse des Verfahrensausgangs beizulegen. Auch könne sich der Beklagte nicht auf das Beratungsgeheimnis stützen, da dieses keine Tatsachen schützen würde, die der Beklagte mit persönlichen Angriffen und Verletzungen seiner Person durch einen der beisitzenden Schiedsrichter erlitten haben könnte.
Auch sei selbst beim Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Schiedsrichtervertrages durch den Beklagten eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen.
Die Leistungen des Beklagten bis zur Kündigung des Schiedsrichtervertrages seien für das weitere schiedsgerichtliche Verfahren auch nicht verwertbar. Der neue vorsitzende Schiedsrichter des Schiedsgerichtsverfahrens dürfe diese Unterlagen nicht verwerten.
Unabhängig von der Frage einer außerordentlichen Kündigung habe dem Beklagten auch kein ordentliches Kündigungsrecht zugestanden. Es sei anerkannt, dass dieses bei Schiedsrichterverträgen in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nicht bestehe.
Schließlich seien Zahlungen mit erfüllender Wirkung zu keiner Zeit an den Beklagten geleistet worden. Es habe sich stets um Vorschüsse gehandelt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.960,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, so dass sie die Zahlung nicht alleine an sich verlangen könne, zumal der Vorschuss auch von drei Parteien eingezahlt worden sei.
Er behauptet, der Grund für seinen Entschluss, die Tätigkeit als vorsitzender Richter des Schiedsgerichts zu beenden, liege in einem (wiederholten) Verhalten eines der Beisitzer in telefonischen Beratungen des Schiedsgerichts. Dies habe ihn zu dem Entschluss gebracht, dass es nach seiner festen Überzeugung ausgeschlossen sei, dass das schiedsgerichtliche Verfahren weiterhin angemessen gefördert und zu einem ordnungsgemäßen Ende gebracht werden könne. Nähere Auskünfte werde er dazu unter Berufung auf das Beratungsgeheimnis nicht geben.
Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit könne mit dem bereits an ihn ausgekehrten Betrag über 20.000,00 € als angemessen vergütet betrachtet werden. Darüber hinaus könne die Klägerin nicht von dem Beklagten zurückfordern, was sie ihm sogleich wieder zu gewähren hätte. Er sei für seine geleisteten Dienste angemessen zu vergüten.
Schadensersatzansprüche gegen ihn seien nicht gegeben, da ihm aufgrund seiner Vertrauensstellung ein allgemeines Kündigungsrecht nach § 627 BGB zugestanden habe und die Kündigung nicht zur Unzeit ausgesprochen worden sei.
Ferner habe die Klägerin das Fehlen eines wichtigen Grundes nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass sie sich auch nicht auf durch die Kündigung möglicherweise ausgelöste Ansprüche stützen könne.
Weiter treffe es nicht zu, dass die durch den Beklagten im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens erbrachten Leistungen nicht für den weiteren Fortgang des Verfahrens Verwendung finden könnten.
Zudem sei die Regelung in § 628 BGB bereits nicht anwendbar, weil diese Vorschrift durch die zugrunde liegende Schiedsgerichtsordnung abbedungen sei. Gemäß § 25 Satz 3 DIS-SchO könne das volle Schiedsrichterhonorar als Vorschuss angesetzt werden und gemäß § 40 Abs. 1 DIS-SchO stünde den Schiedsrichtern ein Anspruch auf Honorar zu, ohne dass nach Schritten zu differenzieren sei. Gemäß § 40 Abs. 3 DIS-SchO stünde schließlich die Reduzierung des Honorars im billigen Ermessen des Schiedsgerichts.
Der Beklagte rügt das Vorbringen im Schriftsatz der Klägerseite vom 03.12.2012 als verspätet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist dem Beklagten am 18.07.2012 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dies ist der Fall, wenn der Kläger befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, Vor § 253 Rn. 25). Die Klägerin hat die Hälfte der gezahlten Vorschüsse für das Schiedsverfahren eingezahlt. Insofern ist der Schriftsatz der Klägerin nicht dahin zu verstehen, dass es zu einer Drittelung der eingezahlten Beträge gekommen ist, was sich auch daraus verdeutlicht, dass die Hälfte des gezahlten Betrages von 20.000,00 € geltend gemacht wird. Es entspricht zudem der Lebenswirklichkeit, dass eine Versicherung, auch wenn sie gemeinsam mit der Versicherungsnehmerin ein schiedsgerichtliches Verfahren führt, jedenfalls vorerst für sämtliche Vorschüsse und Kosten im internen Verhältnis zu ihrer Versicherungsnehmerin aufkommt.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 12.960,79 € aus §§ 280 Abs. 1, 3, 282 BGB.
Die Parteien sind durch einen Schiedsvertrag miteinander verbunden gewesen. Dieser ist zwischen dem Schiedsrichter und den Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens zustande gekommen, nicht hingegen ist er mit der DIS zustande gekommen (Lachmann, Hdb Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage, Rn. 3511). Durch die ausgesprochene Kündigung seitens des Beklagten ist das Vertragsverhältnis beendet worden. Allerdings war der Beklagte nicht zum Ausspruch der Kündigung berechtigt, da es an der Darlegung eines Kündigungsgrundes fehlt.
Eine Vertragspartei, die ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen.
Der Beklagte war nicht zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung berechtigt. Bei dem Schiedsrichtervertrag handelt es sich um einen Vertrag sui generis (BGH, Urt. v. 29.11.1952 – II ZR 23/52). Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsrichter diesen Vertrag kündigen kann, ist auf die Vorschriften des Dienstvertragsrechts abzustellen (vgl. Lachmann, Hdb. Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage, Rn. 4369).
Der Beklagte kann die Kündigung nicht auf § 626 Abs. 1 BGB stützen. Danach kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, der zum Ausspruch der Kündigung berechtigt, ist zweistufig vorzugehen. In einem ersten Schritt ist zu fragen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen. In dem anschließenden Schritt ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe Erman/Belling, BGB, 11. Auflage, § 626 Rn. 37). Dabei geht der Begriff der Unzumutbarkeit in der Interessen- und Güterabwägung auf (Erman/Belling, BGB, 11. Auflage, § 626 Rn. 43). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt derjenige, der die Kündigung ausspricht (Erman/Belling, BGB, 11. Auflage, § 626 Rn. 90). Danach ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Er bleibt darlegungs- und beweisfällig. In dem Schreiben vom 06.04.2012 heißt es nur, der Beklagte trete aufgrund der obwaltenden Umstände mit sofortiger Wirkung vom Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zurück. Anhand dieser Angaben lässt sich nicht beurteilen, ob die „obwaltenden Umstände“ solche sind, die geeignet sind, einen wichtigen Grund, der zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung berechtigt, darzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Schiedsrichter in sein Amt berufen wird, um die Aufgabe zu Ende zu führen (dazu Lachmann, Hdb Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Rn. 4370, auch zu den Auflockerungen unter Rn. 4371).
Dem Beklagten kommen trotz des für Schiedsrichter geltenden Beratungsgeheimnisses keine Beweiserleichterungen zu. Eine Beweislastumkehr findet gleichfalls nicht statt. Wenn eine Partei den ihr obliegenden Beweis nicht führen kann, so mag die aus den Beweislastregeln folgende Konsequenz des Prozessverlustes gegebenenfalls unbillig erscheinen (siehe Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, Vor § 284 Rn. 25). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Die Umstände, auf die der Beklagte seine Kündigung stützt, sind ihm bekannt. Er ist auch nicht durch das Beratungsgeheimnis an ihrer Aufdeckung gehindert.
Es ist anerkannt, dass auch bei Schiedsrichtern in einem schiedsgerichtlichen Verfahren das Beratungsgeheimnis Geltung hat (BGH, Urt. v. 23.01.1952 – V ZR 132/55; siehe auch BGH, Urt. v. 05.05.1986 – III ZR 233/84; zudem Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 43 Rn. 9). Unter das Beratungsgeheimnis fallen das Sichschlüssigwerden, das Vorbringen und Abwägen von Tat- und Rechtsfragen sowie das Abklären der Meinungen, wobei die Abstimmung als Abschluss des Entscheidungsvorganges gleichfalls geschützt wird (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 43 Rn. 5 f). Das Beratungsgeheimnis gilt allerdings nicht absolut. Es können sich Grenzen aus dem Zwang zur Begründung einer Entscheidung oder dem außergerichtlichen Verhalten der Richter ergeben (siehe dazu Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 43 Rn. 13 f). Auch dient das Beratungsgeheimnis nicht dem Zweck, Pflichtverletzungen zu verschleiern. Dies folgt aus dem maßgeblichen Zweck des Beratungsgeheimnisses, die Einheit des Spruchkollegiums und das Ansehen der Rechtsprechung zu schützen (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 43 Rn. 4 und 17).
Nach dem Vorgesagten schützt das Beratungsgeheimnis den Meinungsaustausch im Rahmen der Entscheidungsfindung. Dabei kann es sich allerdings nur um solche Meinungen und Argumente handeln, die sich mit der Sache auseinandersetzen. Es soll nach außen nicht unbedingt deutlich werden, dass sich der Spruchkörper intern nicht einig war, obwohl – wie beispielsweise § 522 Abs. 2 ZPO verdeutlicht – das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Spruchkollegiums nicht in jedem Fall geheim bleiben muss. Auch kann sich aus vorherigen Veröffentlichungen der Mitglieder des Spruchkollegiums erahnen lassen, welche Meinung sie wahrscheinlich im Rahmen der Beratungen vertreten haben werden. Das Gericht verkennt nicht, dass Beratungen nicht stets harmonisch ablaufen müssen, sondern auch kontrovers geführt werden können. Es ist jedoch nicht der Sinn und Zweck des Beratungsgeheimnisses, (mögliche) persönliche Entgleisungen einzelner Mitglieder, die die Sachebene verlassen haben und nur noch auf eine persönliche Abwertung eines oder mehrerer Mitglieder des Spruchkollegiums abzielen, zu schützen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Beratungsgeheimnis nach seinem Zweck auch das Ansehen der Rechtsprechung und die Einheit des Spruchkörpers schützen soll. Diese Zwecke zielen auf die Sachentscheidung ab. Diese Zwecke sollen nämlich zurücktreten, wenn sie zum Ergebnis hätten, eine Gesetzwidrigkeit zu verschleiern und ihre Besserung unmöglich zu machen (siehe Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 43 Rn. 17). Dem ist zuzustimmen. Nur durch die Aufdeckung eines entsprechenden Fehlverhaltens kann dies für die Zukunft abgestellt werden.
Ferner genügt die Aktennotiz der Klägerseite vom 23.04.2012 (Anlage K 3, Bl. 19 GA) nicht, um einen wichtigen Grund als hinreichend dargelegt anzusehen. Zwar heißt es darin, der Beklagte habe sich mit den beisitzenden Schiedsrichtern zunächst in rechtlicher und dann in persönlicher Hinsicht überworfen. Anhand dieser Abgaben kann das Gericht allerdings nicht beurteilen, ob jedenfalls die persönlichen Zerwürfnisse der Schiedsrichter untereinander dem Beklagten unzumutbar im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB waren. Eine umfassende Güter- und Interessenabwägung wird nicht ermöglicht.
Auch die Angaben in dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 18.12.2012, Bl. 95 GA, sind nicht geeignet, die Darlegung eines wichtigen Grundes anzunehmen. Das Gericht übersieht nicht, dass die Klägerseite mit Schriftsatz vom 09.01.2013 einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt hat, soweit es in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung heißt, der Beklagte sei nicht mehr in der Lage gewesen, das Schiedsgerichtsverfahren unter diesen Umständen noch zu führen. Dies beruht auf einer – hinsichtlich der Richtigkeit der Protokollierung streitigen, wobei das Gericht auch § 165 ZPO nicht übersieht – Aussage der Klägerseite. Gleichwohl – die Richtigkeit der Protokollierung unterstellt – handelt es sich nicht um anspruchsfeindlichen eigenen Vortrag der Klägerseite, da diese Aussage ebenso wie das Schreiben vom 06.04.2012 nicht die genauen Angriffe erkennen lässt, so dass wiederum eine Überprüfung, ob ein wichtiger Grund zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vorgelegen hat, nicht gegeben ist. Soweit es heißt, der Beklagte sei zur weiteren Führung des Verfahrens nicht mehr in der Lage gewesen, handelt es sich – wiederum die Richtigkeit der Protokollierung unterstellt – um eine Wertung der Klägerseite. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist es jedoch dem Gericht vorbehalten, die Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Kündigung zu überprüfen, was nur anhand von Tatsachenvortrag möglich ist und das Gericht nicht an Wertungen der Parteien gebunden ist.
Ferner fehlt es für den Ausspruch einer auf § 626 Abs. 1 BGB gestützten Kündigung an einer vorherigen Abmahnung des beanstandeten Verhaltens. Im Verhaltensbereich ist eine vorherige, vergebliche Abmahnung erforderlich (Erman/Belling, BGB, 11. Auflage, § 626 Rn. 46). Die Parteien benennen nicht näher konkretisierte „Angriffe“ eines der beisitzenden Schiedsrichter als Ausgangspunkt der Kündigung. Dabei handelt es sich um einen verhaltensbedingten Ausgangspunkt der Kündigung. Da mangels entgegenstehender Anhaltspunkte grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein menschliches Verhalten steuerbar ist, war eine vorherige Abmahnung des beanstandeten Verhaltens erforderlich. Dies ist nicht geschehen.
Die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB kann dahingestellt bleiben.
Der Beklagte vermag die Kündigung auch nicht auf § 627 BGB zu stützen. Grundsätzlich ist § 627 BGB neben § 626 BGB anwendbar (Erman/Belling, BGB, 11. Auflage, § 627 Rn. 7). Auch handelt es sich bei einem Schiedsrichter eines schiedsgerichtlichen Verfahrens um eine Person, die Dienste höherer Art erbringt, die aufgrund einer Vertrauensstellung zu übertragen werden pflegen. Auch bedarf es im Unterschied zu § 626 BGB nicht der Angabe einer konkreten Begründung bei Ausspruch der Kündigung nach § 627 BGB. Gleichwohl vermag sich der Beklagte nicht auf diese Norm zu stützen, weil bei einem Schiedsrichtervertrag ein allgemeines Kündigungsrecht nicht anerkannt ist (dazu Lachmann, Hdb Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage, Rn. 4374). Es kann dahinstehen, ob jedenfalls ein Kündigungsrecht im Hinblick auf die in § 1037 ZPO und § 1038 ZPO genannten Gründe anzuerkennen ist. Diese Gründe liegen nicht vor bzw. es ist nicht ersichtlich, dass sie der hinter dem Ausspruch der Kündigung stehende Grund sind.
Das Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Vermutung ist nicht entkräftet worden.
Durch den Ausspruch der Kündigung ist der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden, da sie in dieser Höhe einen erneuten Vorschuss für Honorar und Auslagen an den neuen vorsitzenden Schiedsrichter des Schiedsgerichts hat zahlen müssen.
Der klageweise geltend gemachten Anspruch steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, entgegen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerin etwas begehren würde, dass sie sofort wieder an den Beklagten zurückzugewähren hätte. Der Beklagte kann der Klägerin einen Honoraranspruch derzeit nicht entgegenhalten.
Soweit es sich um eine Vergütung handelt, die der Dienstverpflichtete nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hätte verlangen können, ist dieser Teil der Vorausvergütung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zurückzuzahlen (dazu Erman/Belling, BGB, 11. Auflage, § 628 Rn. 13). Dabei hat nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verpflichtete einen Anspruch auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung, wenn nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis aufgrund einer Kündigung nach §§ 626, 627 BGB beendet wird. Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt der Anspruch auf die Teilvergütung insoweit, als der Dienstverpflichtete nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst worden ist und die bisherigen Leistungen für den anderen Teil infolge der Kündigung nicht von Interesse sind.
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass eine Vergütung für die Tätigkeit des Beklagten vereinbart ist. Dabei wird der Vergütungsanspruch grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Schiedsspruchs fällig (Musielak/Voit, ZPO, 9. Auflage, § 1035 Rn. 26). Ob etwas anderes zu gelten hat, weil die Tätigkeit des Beklagten bereits vor diesem Zeitpunkt beendet worden ist, kann dahinstehen, weil auch bei angenommener Fälligkeit seines Vergütungsanspruches entfiele das Recht zum Behaltendürfen der Vergütung (zur Beendigung durch Kündigung durch den Schiedsrichter aus wichtigem Grund siehe allerdings Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Auflage, Vorbem § 1029 Rn. 11). Es kann nämlich nicht überprüft werden, ob die außerordentliche Kündigung zu Recht ausgesprochen worden ist. Ferner besteht für die Klägerin kein Interesse an den bisherigen Leistungen des Beklagten, die er im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens erbracht hat. Dies ist der Fall, wenn der Dienstberechtigte die Leistung des Dienstverpflichteten nicht mehr verwerten kann, sie für ihn infolge der Kündigung nutzlos geworden ist (siehe Henssler in Münchener Kommentar BGB, 5. Auflage, § 628 Rn. 26). Dies ist im Verhältnis der Parteien anzunehmen, weil die Parteien des Schiedsverfahrens einen neuen vorsitzenden Schiedsrichter haben benennen müssen, der wiederum einen eigenständigen Vergütungsanspruch erworben hat, der den Parteien nicht erwachsen wäre, wenn der Beklagte nicht seinerseits die außerordentliche Kündigung des Schiedsrichtervertrages ausgesprochen hätte.
Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 10.01.2013 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Gericht vermag nicht zu beurteilen, welche Motive der Klägerseite möglicherweise Anlass zur Klageerhebung gegeben haben könnten. Dies ist auch nicht durch das Gericht zu beurteilen. Auch wird der Vorschusszweck durch den Rückzahlungsanspruch nicht vereitelt, da es dem Beklagten freisteht, auf Zahlung des ihm zustehenden Honorars zu klagen (siehe dazu auch Lachmann, Hdb Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage, Rn. 4255), wobei das Gericht auf seine obigen Ausführungen Bezug nimmt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 12.960,79 €