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Landgericht Köln·28 S 9/25·03.11.2025

Anhörungsrüge (§321a ZPO) gegen Beschluss zu Auslistungsantrag zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale Vollstreckung/ZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 22.10.2025 und begehrte ergänzende Feststellungen zur Durchsetzbarkeit eines Teil-Anerkenntnisurteils im Ausland. Zentral war, ob sein rechtliches Gehör verletzt und ob das Urteil im Ausland zur Auslistung verwertbar ist. Das Landgericht sah keine Gehörsverletzung und bemängelte fehlende Darlegungen zur Vollstreckbarkeit im Ausland. Ein Feststellungsanspruch wurde verneint; eine nachträgliche Ergänzung bleibt bei künftigem substantiiertem Vortrag möglich.

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 22.10.2025 als unbegründet zurückgewiesen; keine Gehörsverletzung und fehlende Darlegungen zur Durchsetzbarkeit im Ausland

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur dann begründet, wenn der Rügenführende substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; fehlt diese Substantiierung, ist die Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

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Die bloße Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht; es müssen konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsauslegungen aufgezeigt werden, die das Gericht nicht berücksichtigt hat.

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Will ein Kläger aus einem nationalen Urteil Konsequenzen im Ausland herleiten (z. B. Auslistung), hat er darzulegen, inwieweit die Vollstreckung bzw. Geltendmachung des Titels im Ausland voraussichtlich erfolgreich ist; ohne solchen Vortrag besteht kein Anspruch auf feststellende oder vollstreckungsbezogene Maßnahmen.

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Das Gericht kann seine Entscheidung nachträglich ergänzen, wenn der Kläger später konkrete Anhaltspunkte vorlegt, die die Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Ausland glaubhaft machen.

Relevante Normen
§ 321 a ZPO

Tenor

die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 22.10.2025 wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Anhörungsrüge gem. § 321 a ZPO gegen den Beschluss vom 22.10.2025 war als unbegründet zurückzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers wurden zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Soweit die Kammer ausgeführt hat, dass sie das klägerische Anliegen dahingehend versteht, dass er eine Auslistung dieser Suchergebnisse durch Q. durch Vorlage des Urteils erreichen möchte, trägt der Kläger nichts Gegenteiliges vor und gibt auch nicht an, auf welche sonstige Art und Weise er das Teil-Anerkenntnisurteil im Ausland geltend machen möchte. Es ist damit nach wie vor nicht zu erwarten, dass der Kläger das Urteil- mit Erfolg - im Ausland geltend machen kann. Sollte der Kläger dies zu einem späteren Zeitpunkt konkret vortragen, wird eine nachträgliche Ergänzung des Urteils erfolgen. Ein Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag beantragte Feststellung besteht nicht.

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