Antrag auf Ergänzung eines Teil-Anerkenntnisurteils um Tatbestand zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Ergänzung eines Teil-Anerkenntnisurteils vom 18.09.2025 um einen Tatbestand. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück, da nach § 313b Abs. 1 ZPO bei Anerkenntnisurteilen Tatbestand und Entscheidungsgründe grundsätzlich nicht erforderlich sind und somit kein Anspruch nach § 30 AVAG besteht. Eine erwartete Geltendmachung im Ausland wurde nicht dargelegt, und pauschale Hinweise auf Beweisbedarf gegenüber Dritten genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Teil-Anerkenntnisurteils um Tatbestand abgewiesen; kein Anspruch nach § 30 AVAG bei Anwendung von § 313b ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anerkenntnisurteil sind Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313b Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich; daraus folgt kein Anspruch auf Vervollständigung des Urteils nach § 30 AVAG.
Zur Beurteilung eines Ergänzungsantrags ist zu berücksichtigen, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Geltendmachung oder Vollstreckung des Urteils im Ausland zu erwarten ist; ohne derartige Anhaltspunkte ist eine Ergänzung nicht geboten (§ 313b Abs. 3 ZPO).
Zur Begründung eines Anspruchs auf Ergänzung müssen konkrete und nachvollziehbare Darlegungen vorgelegt werden, aus denen sich ein entscheidungserhebliches Bedürfnis ergibt; bloße pauschale Behauptungen über möglichen Beweisbedarf gegenüber Dritten genügen nicht.
Das Vorliegen oder die Regelung eines Unterlassungsanspruchs im Anerkenntnisurteil rechtfertigt nicht automatisch die Ausformulierung eines gesonderten Tatbestands, wenn die Voraussetzungen des § 313b ZPO vorliegen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Teil-Anerkenntnisurteils vom 18.09.2025 um einen Tatbestand wird zurückgewiesen.
Gründe
Ein Anspruch auf Vervollständigung des Urteils aus § 30 AVAG besteht nicht. Gemäß § 313b Abs. 1 ZPO bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe, wenn durch Anerkenntnisurteil erkannt wird. Es ist auch nicht zu erwarten, dass das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll (§ 313b Abs. 3 ZPO). Das Urteil untersagt dem Beklagten zu 3) das Aufstellen und Verbreiten von fünf Äußerungen, die dieser gegenüber der Regionalzeitung Express getätigt haben soll. Soweit der Kläger ausführt, dass unter Umständen gegenüber den Unternehmen Z. und Y. über den Inhalt der Entscheidung Beweis zu erbringen sei, ist diese pauschale Behauptung nicht nachvollziehbar.