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Landgericht Köln·28 S 9/25·18.09.2025

Berufung: Unterlassung konkreter Tatsachenbehauptungen und Vertragsstrafe bis €1.000

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Berufung eingelegt; das Landgericht Köln hob das Urteil des Amtsgerichts teilweise auf. Der Beklagte zu 3) wird untersagt, konkret aufgeführte Tatsachenbehauptungen über einen Vorfall am 12.11.2024 zu verbreiten. Für Zuwiderhandlungen ist eine vom Kläger festzusetzende, gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe bis €1.000 vorgesehen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Tatbestand und Gründe wurden nach §313b Abs.1 ZPO nicht mitgeteilt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zu 3) zur Unterlassung bestimmter Tatsachenbehauptungen und Zahlung einer überprüfbaren Vertragsstrafe bis €1.000 verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann einem Beklagten die Unterlassung bestimmter, konkret bezeichnetener Tatsachenbehauptungen untersagen und damit einen Unterlassungsanspruch durchsetzen.

2

Zu einer Unterlassungsverpflichtung kann die Anordnung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gehören; die Höhe kann vom Anspruchsinhaber festgesetzt und vom Gericht im Streitfall überprüft werden.

3

Eine Berufung kann zur teilweisen Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils führen, auch wenn eine Partei ein Teil‑Anerkenntnis erklärt hat.

4

Gerichte können gemäß §313b Abs.1 ZPO in bestimmten Fällen auf die detaillierte Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, ohne die Tenoriertheit der Entscheidung zu beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und das mit Schriftsatz vom 11.09.2025 erklärte Teil-Anerkenntnis der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.06.2025 – 131 C 158/25 – teilweise aufgehoben.

Der Beklagte zu 3) wird verpflichtet zu unterlassen, folgende Tatsachenbehauptungen wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten:

dass der Kläger sich am 12. November 2024 zu den Räumen der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) Zutritt „verschafft" habe;

dass der Kläger am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) Akteneinsicht in „interne Verfahren" begehrt („gefordert") hätte;

dass die Polizei am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) „gegen [den Kläger] vorgegangen" sei;

dass der Beklagte zu 3) den Kläger am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) aufgefordert hätte, die Büroräume sofort nach seinem Eintreffen zu verlassen;

dass der Kläger am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) unerlaubt Zutritt in sensible Bereiche genommen hätte, die nicht öffentlich sind;

dass die Polizei am 12. November 2024 den Kläger aus der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) „nach draußen begleitet" habe.

Der Beklagte zu 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer vom Kläger festzusetzenden — vom zuständigen Landgericht im Streitfall überprüfbaren — Vertragsstrafe von bis zu € 1.000 an den Kläger verpflichtet.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).