DVGW-Gütezeichen: Entzug rechtmäßig wegen Nichtbestehens des 3000‑Stunden-Tests
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit des Entzugs eines DVGW-Wasserzertifikats, dessen Verlängerung, Schadensersatz sowie die Erteilung eines Mischzertifikats. Streitentscheidend war, ob die nachträglich eingeführte Anforderung eines 3000‑Stunden-Tests wirksam und gegenüber Bestandszertifikaten durchsetzbar ist. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Beklagte als Gütezeichengemeinschaft zulässig strengere Prüfkriterien festlegen durfte und das Produkt den 3000‑Stunden-Test unstreitig nicht erfüllte. Auf die Frage der Verwertbarkeit des Ozontests kam es daher nicht mehr an; Kartellrechts- und Vertragsverstöße verneinte das Gericht.
Ausgang: Klage auf Unwirksamkeit des Zertifikatsentzugs, Verlängerung, Schadensersatz und Mischzertifikat abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine privatrechtlich organisierte Zertifizierungsstelle darf die Anforderungen für ein von ihr vergebenes Gütezeichen im Rahmen eines formalisierten, sachkundebasierten Verfahrens fortentwickeln und dabei über DIN-/harmonisierte Mindeststandards hinausgehende Qualitätskriterien vorsehen.
Eine Gütezeichengemeinschaft im Sinne von § 20 Abs. 6 GWB liegt auch dann vor, wenn das Gütezeichen nicht nur an Vereinsmitglieder vergeben wird, sofern die Zeichenverleihung erhebliche wettbewerbliche Vorteile vermittelt und Gütebedingungen aufgestellt und überwacht werden.
Die Entziehung oder Versagung der Verlängerung eines Gütezeichens ist sachlich gerechtfertigt, wenn das Produkt die objektiv aufgestellten und zulässig eingeführten Gütebedingungen nicht erfüllt; eine wettbewerbsrechtlich relevante Ungleichbehandlung setzt eine sachwidrige, diskriminierende Abweichung voraus.
Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) setzt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen/Unternehmensvereinigungen voraus; bei rein vereinszweckbezogener, nicht gewerblicher Zeichenvergabe ohne Marktteilnahme kann die Unternehmenseigenschaft fehlen.
Eine in die Zertifizierungsbeziehung einbezogene Geschäftsordnung kann Änderungen der Prüfvorschriften zur Anpassung an technische Entwicklungen vorsehen; eine solche Änderung ist nicht bereits deshalb nach § 308 Nr. 4 BGB bzw. § 242 BGB unwirksam, weil sie strengere Anforderungen einführt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin des Beklagten trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund der Rücknahme bzw. Nichterteilung der Verleihung eines Gütezeichens durch den Beklagten.
Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das unter anderem Kupferfittings herstellt und vertreibt. Bei Kupferfittings handelt es sich um Verbindungstücke zwischen zwei Teilen von Rohrleitungen, die auch im Bereich des Gas- und Wasserfachs eingesetzt werden. Die Fittings werden dabei in die jeweiligen Enden der Rohrstücke gesetzt und dort verpresst. Um die Dichtigkeit sicherzustellen, werden die Fittings nicht nur aus Kupfer hergestellt, sondern zusätzlich mit Dichtungsringen aus einem anderen flexiblen Material versehen. Dabei sind die Anforderungen an die Fittings für den Bereich des Gas- und Wasserfachs insbesondere dadurch wesentlich zu unterscheiden, dass im Bereich des Gasfaches die Beständigkeit bei hohen Temperaturen von großer Bedeutung ist, während im Bereich des Wasserfachs insbesondere die Nichtabgabe von schädlichen Stoffen in das Trinkwasser wichtig ist.
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der 1859 in Frankfurt am Main gegründet wurde. Das Ziel des Vereins ist insbesondere die Förderung des Gas- und Wasserfachs. Auf die als Anlage B1 vorgelegte Satzung des Beklagten wird Bezug genommen.
Mitglieder des Beklagten sind zu 73 % Einzelpersonen mit einem Interesse an dem Gas- und Wasserfach. Daneben sind zu 14 % öffentliche Versorgungsunternehmen Mitglieder des Beklagten. Die weiteren Mitglieder sind Unternehmen, die teilweise auch Produkte aus dem Bereich des Gas- und Wasserfachs herstellen. Diese können jedoch nicht unmittelbar, sondern nur vermittelt durch die Mitgliedschaft z.B. in dem Verband figawa Mitglieder des Beklagten sein. Eine Interessenvertretung der Hersteller findet laut Satzung des Beklagten nicht statt. Auch verfolgt der Beklagte keine eigenen wirtschaftlichen oder politischen Zwecke.
Der Beklagte hat neben anderen Betätigungsfeldern eine Zertifizierungsstelle eingerichtet. Diese überprüft gas- und wasserfachliche Produkte und zertifiziert diese mit einem eigenen Gütezeichen.
Die Grundlage für die Zertifizierung wird durch den Beklagten in einem formalen Verfahren festgelegt. Hier haben die Mitglieder des Beklagten und auch außenstehende Unternehmen, die sich im Bereich des Gas- und Wasserfachs betätigen, die Möglichkeit, eigene Vorschläge einzubringen und sich an einer evtl. Diskussion zu beteiligen. Die jeweiligen Ergebnisse werden sodann in die jeweiligen Fachkreise getragen und dort erneut beraten. Sodann werden die Ergebnisse in vorläufigen Prüfbestimmungen festgehalten und öffentlich gemacht. Nach weiteren Beratungen, an denen sich interessierte Kreise und Unternehmen beteiligen können, werden die Ergebnisse als verbindliche Standards für das Bestehen der jeweiligen Prüfkriterien zu Erlangung des Gütesiegels festgeschrieben. Hinsichtlich des genauen Ablaufes des Verfahrens wird auf die sog. GW 100 Bezug genommen, in der das Verfahren im Einzelnen festgeschrieben wurde. Die Regelungen gehen dabei teilweise auf DIN-Normen oder vergleichbare Regelungen zurück, übersteigen die Anforderungen dieser Normen jedoch teilweise. Die Regelungen des Beklagten stellen dabei - anders als für DIN-Normen teilweise angenommen - keine rechtlich verbindlichen Grundlagen für Qualitätsstandards dar. Die Hersteller sind lediglich im Rahmen der Bestimmungen für den Erhalt des Gütezeichens des Beklagten verpflichtet, die von dem Beklagten aufgestellten Standards einzuhalten. Die Zertifizierung erfolgt freiwillig. Eine hoheitliche Aufgabe erfüllt der Beklagte dabei nicht. In verschiedenen Verordnungen wird das Gütesiegel des Beklagten beispielhaft jedoch als Garant für das Einhalten der technisch notwendigen Standards genannt. Die Grundlagen für die Erteilung des Qualitätssiegels werden sodann in Arbeitsblättern festgeschrieben. Die Grundlagen für die von der Klägerin produzierten Kupferfittings werden in dem Arbeitsblatt W534 festgehalten und publiziert.
Auf der Grundlage dieser Qualitätsstandards kann jedes beliebige Unternehmen – eine Mitgliedschaft bei dem Beklagten ist hierfür nicht erforderlich – einen Antrag auf Erteilung des von dem Beklagten vergebenen Gütezeichens stellen. Für das Stellen der Anträge hat der Beklagte Vordrucke herausgegeben, die bei der Antragstellung zu verwenden sind. Der Beklagte leitet sodann ein Prüfverfahren ein, um sicherzustellen, dass die von ihm zertifizierten Produkte die in den Arbeitsblättern vorgegebenen Qualitätsstandards erfüllen. Unter anderem werden die jeweiligen Produkte dafür in von dem Beklagten zugelassenen Prüflaboren getestet. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens der Zertifizierung wird auf die als Anlage B2 vorgelegte Geschäftsordnung des Beklagten, die jeweils veröffentlicht wird, Bezug genommen. Die jeweiligen Prüfbescheinigungen werden dabei nicht ohne zeitliche Grenzen vergeben. Vielmehr werden sie nur für einen Zeitrum zwischen zwei und fünf Jahren ausgestellt. Sodann kann die Zertifizierung auf Antrag des jeweiligen Unternehmens verlängert werden. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, läuft die Zertifizierung ab und die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens entfällt.
Ein einmal erteiltes Zertifikat kann darüber hinaus auch vor Ablauf des zertifizierten Zeitraumes entzogen werden. Dies ist vor allem dann möglich, wenn die von dem Produkt zu erfüllenden Standards während dieses Zeitraumes nicht mehr eingehalten werden. Ein Nachprüfungsverfahren kann dabei dann eingeleitet werden, wenn berechtigte Zweifel am Weiterbestehen der vorausgesetzten Standards bestehen. Diese können auch von Konkurrenzunternehmen an den Beklagten herangetragen werden. Hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens wird auf die als Anlage B2 vorgelegte Geschäftsordnung des Beklagten Bezug genommen.
Die von dem Beklagten zugelassenen Prüflabore werden von ihm bekannt gemacht. Hierzu gehört unter anderem das Materialprüfungsamt Darmstadt (im folgenden MPA). In der Geschäftsordnung des Beklagten ist vorgesehen, dass nur von dem Beklagten zertifizierte Labore die für die Erteilung des Gütesiegels erforderlichen Tests durchführen dürfen.
Dabei ist der Beklagte unter dem Dach des Deutschen Akkreditierungsrates (DAR) organisiert und mit anderen Prüfstellen zusammengeschlossen. Unter dem Dach des DAR hat der Beklagte sich auch an dem Abkommen EA-MLA beteiligt, das die Anerkennung von anderen Prüflaboren regelt. Grundsätzlich hat sich der Beklagte daher verpflichtet, diese Regelungen einzuhalten. Ergänzend wird insoweit auf die Anlagen CC34 und CC 35 Bezug genommen.
Die Klägerin stellte am 16.12.1999 einen Antrag auf Zertifizierung des von ihr hergestellten Kupferfittings. Dabei kreuzte sie in dem Antragsformular des Beklagten an, dass die Erteilung des Zertifikates für das Gasfach wüsche. Auch kreuzte sie in einem weiteren Feld an, dass sie die Zertifizierung für das Wasserfach wünsche. Ein weiteres Feld, das für die Zertifizierung für das Gas-/Wasserfach angekreuzt werden kann, wurde von der Klägerin offen gelassen. Auf den als Anlage B4 vorgelegten Antrag der Klägerin wird Bezug genommen.
Der von der Klägerin zu prüfende Kupferfitting ist dabei mit Elastomer-Dichtungen versehen, die die Klägerin von der Firma M2 bezieht.
Sodann wurde durch den Beklagten die erforderliche Prüfung für den Bereich des Wasserfachs eingeleitet. Der Beklagte beauftragte das MPA Darmstadt mit der Durchführung der entsprechenden Prüfungen. Diese vergab einen Unterauftrag an die Firma M (im Folgenden: CL). CL führte dabei unter anderem einen so genannten Ozontest durch. Hierbei dürfen keine mit dem Auge erkennbaren Risse an dem Dichtmaterial nach der Belastung mit Ozon unter festgelegten Bedingungen auftreten. CL leitete die Ergebnisse seiner Prüfung an das MPA Darmstadt weiter, das nach Abschluss der Untersuchungen einen entsprechenden Prüfbericht an den Beklagten sandte. Auf der Grundlage dieses Prüfberichtes stellte der Beklagte am 07.11.2000 der Klägerin unter der Reg.-Nr. DW8511BL0457 das Gütezeichen für das Wasserfach aus. Der Prüfung lag dabei das Arbeitsblatt W534 Stand 01.09.1995 zugrunde. Ein weiteres Zertifikat stellte der Beklagte der Klägerin nicht aus.
Aufgrund eines neuerlichen Antrages stellte der Beklagte der Klägerin ebenfalls für einen Kupferfitting nach entsprechenden Tests am 06.06.2001 unter der Reg.-Nr. DG-4550BM0429 ein entsprechendes Zertifikat für das Gasfach aus.
Ein Mischzertifikat, das vorgesehen ist, wenn ein Produkt die Eigenschaften für den Einsatz im Bereich von Gas und Wasser gleichermaßen erfüllt, wurde durch den Beklagten nicht erteilt. Ein Antrag vom 24.05.2002 ging dabei nach Angaben des Beklagten bei diesem nicht ein.
Mit Schreiben vom 21.05.2003, eingegangen bei dem Beklagten am 01.08.2003 beantragte die Klägerin ausdrücklich und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars die Erteilung eines Mischzertifikates für den streitgegenständlichen Kupferfitting. Auf den als Anlage CC6 vorgelegten Antrag wird Bezug genommen. Diesen Antrag wies der Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2003 zurück. Die Zurückweisung begründete der Beklagte damit, dass ein Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der einzelnen Zertifikate für den Bereich Gas und Wasser eingeleitet worden war.
Dem Nachprüfungsverfahren lag zugrunde, dass ein Konkurrent der Klägerin sich an den Beklagten gewandt hatte, da er der Ansicht war, dass es technisch nicht möglich sei, die Qualitätsstandards jeweils für das Gas- und das Wasserfach mit ein und demselben Fitting zu erreichen. Auf das als Anlage B7 vorgelegte Scheiben des Konkurrenten der Klägerin wird Bezug genommen.
Der Klägerin war mit Schreiben vom 05.09.2002 mitgeteilt worden, dass ein entsprechendes Nachprüfungsverfahren durchgeführt werde. Mit der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens wurde das MPA Darmstadt beauftragt. Das MPA nahm neben anderen Tests auch den sog. Ozontest erneut vor. Dabei prüfte das MPA nicht das am Endprodukt der Klägerin verbaute Dichtungsmaterial, sondern führte den Test an einer von der Herstellerfirma zur Verfügung gestellten Materialplatte durch. Nach Abschluss der Prüfungen stellte das MPA dem Beklagten einen entsprechenden Testbericht zur Verfügung, dessen Inhalt bestritten ist. Diesen Testbericht stellte der Beklagte der Klägerin nicht zur Verfügung. Vielmehr bot er lediglich an, den Test zu übersenden, wenn die Klägerin die Kosten für das Testverfahren übernehme.
Nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens, das ca. 3 Jahre dauerte, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2005 mit, dass die Produkte den Ozontest nicht bestanden hätten. Auf das als Anlage CC9 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen. Darüber hinaus wurde die Klägerin von dem Beklagten - wie in dessen Geschäftsordnung vorgesehen - aufgefordert, für den Erhalt des bestehenden Zertifizierung innerhalb von drei Monaten einen positiven Prüfbericht vorzulegen.
Die Klägerin ließ daraufhin bei CL einen Ozontest an dem Endprodukt durchführen. Nach diesem Test bestand das Produkt der Klägerin den Ozontest. Zwischen den Parteien ist allerdings umstritten, ob die Testergebnisse verwertbar sind. Dieser Test wurde in italienischer Sprache bei dem Beklagten innerhalb der gesetzten Dreimonatsfrist vorgelegt.
Aufgrund eines formalisierten Verfahrens, an dem sich die Klägerin nicht beteiligte, wurde das Arbeitsblatt W534 des Beklagten geändert. Der Änderung lag ein Anschreiben des MPA Darmstadt vom 31.10.1997 zugrunde. In diesem Anschreiben bat das MPA den Beklagten wegen der technischen Weiterentwicklung, die Prüfkriterien hinsichtlich der Prüfung für die streitgegenständlichen Fittings zu ändern. Es wurde vorgeschlagen, einen sog. 3000 Stundentest in die Anforderungen aufzunehmen. Bereits seit dem Jahr 1995 wurde ein vergleichbarer Test bei einer unabhängigen bayrischen Zertifizierungsstelle mit der Dauer von 2000 Stunden durchgeführt. Bei dem Test wird das verwandte Material für die Dauer von 3000 Stunden einer Temperatur von 110 Grad Celsius in kochendem Wasser ausgesetzt. Sodann werden die Ermüdungserscheinungen des genutzten Materials begutachtet. Der Beklagte will mit diesem Test erreichen, dass eine möglichst große Langlebigkeit des Materials gewährleistet ist.
Aufgrund der fachlichen Beratung in dem entsprechenden Gremium des Beklagten, das aus insgesamt 28 Personen besteht, von denen 12 Personen Herstellern entsprechender Produkte zuzuordnen sind, wurde ein erster Entwurf für das neue Arbeitsblatt mit dem entsprechenden 3000 Stundentest im September 1999 erstellt. Das neue Arbeitsblatt wurde als sog. Gelbblatt erstmals im Juli 2002 veröffentlicht. Nach Ablauf der Einspruchsphase, in der sich Unternehmen an der fachlichen Beratung innerhalb des Beklagten beteiligen können, wurde das neue Arbeitsblatt am 12.11.2003 endgültig verabschiedet und als sog. Weißdruck nach entsprechenden Veröffentlichungen verbindlich den Prüfungen ab Mai 2004 zugrunde gelegt.
Eine Information an die einzelnen Inhaber des aufgrund des ursprünglichen Arbeitsblattes erlangten Zertifikates erfolgte zunächst nicht, obwohl diese nach der Geschäftsordnung des Beklagten verpflichtet waren, innerhalb von drei Monaten eine Zusatzzertifizierung hinsichtlich der weiteren Anforderungen bei dem Beklagten zu beantragen und innerhalb von 12 Monaten die entsprechenden Voraussetzungen nachzuweisen. Ein entsprechender Antrag der Klägerin auf Erteilung eines solchen Zusatzzertifikates ging bei dem Beklagten nicht ein. Daher informierte der Beklagte alle Inhaber des Zertifikates, die keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten, mit Schreiben vom 01.09.2004 von den zusätzlichen Erfordernissen. Zu diesem Zeitpunkt war nach der Geschäftsordnung des Beklagten noch ein Monat Zeit, die entsprechende Zusatzprüfung zu beantragen.
Die in dem Arbeitsblatt W 534 vorgeschriebene Zusatzprüfung beantragte die Klägerin nicht und ließ auch keine solche durchführen, da das von der Klägerin verwandte Dichtungsmaterial den 3000 Stundentest nicht bestehen kann.
Mit Schreiben vom 14.06.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Prüfzeichen entzogen worden sei. Dies begründete der Beklagte damit, dass kein positiver Prüfbericht auf der Grundlage des Arbeitsblattes W 534 Stand 05/2004 insbesondere hinsichtlich des 3000 Stundentests vorgelegt worden war.
Mit Schreiben vom 09.09.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung der nach ihrer Auffassung bestehenden Zertifikate. Diese Verlängerung lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass schon kein Zertifikat mehr bestehe, das verlängert werden könnte.
Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei den geprüften und zertifizierten Kupferfittings für das Gas- und das Wasserfach um identische Fittings handelt.
Bei dem vom Beklagten vergebenen Prüfzertifikat handele es sich um ein Zertifikat, das für den Zugang auf den deutschen Markt vor überragender wirtschaftlicher Bedeutung sei, da ein Verkauf des Produktes ohne entsprechende Zertifizierung nur in sehr begrenztem Umfang möglich sei. Daher habe der Beklagte und dessen Zertifizierung auf dem deutschen Gas- und Wassermarkt eine erhebliche Bedeutung.
Soweit durch das MPA im Nachprüfungsverfahren ein Test durchgeführt worden sei, sei das Ergebnis nicht zutreffend. So sei der Ozontest nicht richtig durchgeführt worden. Insbesondere sei die Prüfung an Materialplatten unzulässig. Sie müsse am Endprodukt durchgeführt werden. Jedenfalls müsse der Beklagte der Klägerin den entsprechenden Test zur Verfügung stellen, da in der Geschäftsordnung des Beklagten vorgesehen sei, dass die Klägerin unverzüglich über die Ergebnisse des Nachprüfungsverfahrens informiert werden müsse.
Soweit sodann der Test durch CL durchgeführt worden sei, sei dieser zutreffend und unter den richtigen Bedingungen durchgeführt worden. Der Beklagte sei auch verpflichtet, den Test von CL anzuerkennen, da er aufgrund der unstreitig abgeschlossenen Zertifizierungsabkommen rechtlich insoweit gebunden sei.
Die Einführung des neuen Arbeitsblattes W534 sei für die Klägerin nicht verbindlich, da die Testkriterien willkürlich seien. Unstreitig seien in DIN Normen und anderen von der EU vorgeschriebenen Tests andere Verfahren zugrunde gelegt, die zuverlässigere Ergebnisse lieferten. Auch müssten durch die Tests verschiedene Temperaturbereiche abgedeckt werden, um zuverlässige Aussagen zur Langlebigkeit eines Produktes machen zu können.
Die Änderung des Arbeitsblattes W534 verstoße auch gegen geltendes AGB-Recht. Daher habe der Beklagte den durch die Zertifizierung zustande gekommenen Vertrag zwischen den Parteien verletzt. Auch verstoße die Änderung des Arbeitsblattes gegen § 242 BGB.
Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass ein Antrag auf Erteilung eines Mischzertifikates nicht wirksam gestellt worden sei, sei dies unzutreffend. So hätte der Beklagte jedenfalls aus dem Verhalten der Klägerin einen entsprechenden Antrag entnehmen müssen, da ihr Wille klar erkennbar gewesen sei.
Auch hätte das Zertifikat nicht widerrufen werden dürfen. Vielmehr sei die Verlängerung zwingend gewesen.
Da der Beklagte als Unternehmensvereinigung im Sinne des § 2 GWB anzusehen sei, sei auch Art. 81 EG zu berücksichtigen. Durch die Einführung des 3000 Stundentests liege ein Verstoß gegen Art. 81 EG vor, da durch die Einführung des Tests Handelsbeschränkungen zu Lasten der Klägerin entstünden. Der Test sei nur eingeführt worden, um die Klägerin als Wettbewerberin auszuschließen. Insoweit bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass 32 von 45 Zertifikatsinhabern den 3.000 Stundentest erfolgreich durchlaufen haben.
Auch ergebe sich ein Anspruch aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB, da die Beklagte als ein marktbeherrschendes Unternehmen anzusehen sei. Es liege insoweit eine unbillige Behinderung der Klägerin vor. Jedenfalls sei der Anspruch auch aufgrund der Vorschriften der §§ 33, 20 Abs. 6 GWB gegeben.
Aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtsverletzungen sei der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser belaufe sich bislang auf einen bezifferbaren Betrag von 8.699.915,24 €, da die Umsätze der Klägerin auf dem deutschen Markt nicht entsprechend gestiegen seien, wie dies bei Erteilung des Zertifikates der Fall gewesen wäre.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass der am 14.06.2005 durch den Beklagte verkündete Entzug des der Klägerin mit Datum vom 07. November 2000 durch den Beklagten ausgestellten Zertifikats über ein DVGW-Prüfzeichen hinsichtlich eines Produktes der Wasserversorgung, nämlich eines Pressfittings aus Rotguss bzw. Kupfer, mit der Registernummer DW-8511BL0457 unwirksam ist;
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin das am 07.11.2000 erteilte akkreditierte Zertifikat über ein DVGW-Prüfzeichen hinsichtlich eines Produktes der Wasserversorgung, nämlich eines Pressfittings aus Rotguss bzw. Kupfer - Registernummer DW-8511BL0457 - zu verlängern;
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.699.915,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 zu zahlen;
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen ab dem 01. September 2007 noch entstehenden Schaden aus dem Entzug des DVGW-Wasserzertifikates mit der Registernummer DW-8511 BL 0457 sowie jeglichen aus der Nichterteilung des DVGW-Mischzertifikates zu ersetzen;
5. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein akkreditiertes Mischzertifikat (DVGW-Prüfzeichen) im Sinne der Regelung 12.-G 12.6 des Leitfadens DAR-6-EM-01 zur Anwendung der EN 45011 hinsichtlich eines Produktes der Wasser- und Gasversorgung, nämlich eines Pressfittings aus Rotguss bzw. Kupfer, auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er keine Unternehmensvereinigung im Sinne des § 2 GWB sei. Schon aus diesem Grund sei Art. 81 EG nicht einschlägig. Auch die weiteren Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 GWB könnten aus diesem Grund keine Anwendung finden. Auch sei der Beklagte keine Gütezeichengemeinschaft im Sinne des § 20 Abs. 6 GWB, da die Aspiranten auf ein Gütezeichen nicht Mitglied des Beklagten werden müssten.
Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kupferfittings für das Gas- und das Wasserfach, die der jeweiligen Einzelzertifizierung zugrunde lagen, identisch waren.
Ein von dem MPA aufgrund des in zulässiger Weise eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens durchgeführter Ozontest der Fittings der Klägerin im Nachprüfungsverfahren habe Risse der Stufe 1 ergeben, wobei zum Bestehen des Tests unstreitig die Stufe 0 erreicht werden muss. Ein Anspruch auf Vorlage des Testergebnisses habe die Klägerin jedenfalls vor Erstattung der Testkosten nicht.
Soweit der Test - unstreitig - an Materialplatten durchgeführt worden sei, sei dies kein Fehler des Testes. Vielmehr sei die entsprechende Durchführung in der ISO 1431-1 so vorgesehen, da hierdurch Einflüsse durch Verformung der Dichtungsstoffe am Endprodukt ausgeschlossen seien. Nur ausnahmsweise käme ein Test direkt am Endprodukt in Betracht. Die Richtigkeit dieses Tests zeige sich auch daran, dass auch der durch CL im Auftrag der Klägerin durchgeführte Test unstreitig an Materialplatten vorgenommen worden sei.
Soweit die Klägerin den Ozontest durch die CL durchgeführt habe, sei CL von dem Beklagten nicht als Prüflabor zugelassen, da sie - unstreitig - nicht in den entsprechenden Listen des Beklagten geführt werde. Auch aus der EA-MLA ergebe sich nichts anderes, da nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund diese im Verhältnis zu der Klägerin rechtlich wirksam sein sollte. Auch läge kein Verstoß gegen die entsprechenden Vereinbarungen vor.
Auch seien aus dem Test der CL, der schon aufgrund der Abfassung in italienischer Sprache nicht verwertbar sei, die Prüfbedingungen nicht ersichtlich. Es fehlten Angaben zu Ozonkonzentration, zur Testtemperatur und zur Luftfeuchtigkeit. Auch sei die Probenentnahme nicht nach dem von dem Beklagten vorgesehen Verfahren durchgeführt worden.
Die Regelungen, nach denen der Beklagte seine Standards festsetze seien nur auf Ermessensfehler überprüfbar. Der Beklagte könne daher die Regelungen frei aufstellen, ohne dabei an Vorgaben aufgrund von DIN Normen oder anderen Vorschriften rechtlich gebunden zu sein. Auch sei die Einführung des 3000 Stunden Tests nicht willkürlich. Sie gebe vielmehr den Meinungsstand des für die Festlegung der technischen Standards zuständigen Gremiums wieder. Durch diesen Test sei die Langlebigkeit des Produktes sichergestellt. Daher sei der Test auch hiefür wesentlich und aussagekräftig. Da die Klägerin nach Einführung des 3000 Stundentests unstreitig weder einen Antrag auf Ergänzung der Zertifizierung gestellt habe, noch die Voraussetzungen dieses Tests nachgewiesen habe, sei das Zertifikat zu entziehen gewesen. Insoweit liege auch kein Einzelfall vor, da von ursprünglich 45 Inhabern des Zertifikates des Beklagten 32 die neuen Prüfkriterien erfüllt hätten. Abgesehen von der Klägerin hätten 12 weitere frühere Inhaber des Zertifikates aufgrund der Änderung des Arbeitsblattes W 534 zum jetzigen Zeitpunkt kein entsprechendes Zertifikat mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zwar ist - soweit Feststellung begehrt wird - ein Feststellungsinteresse gegeben (§ 256 ZPO). Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Entzug des streitgegenständlichen Zertifikates weder gegen Art. 81 EG noch gegen das deutsche Kartellrecht oder die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen verstößt. Vielmehr war der Entzug des Zertifikats rechtlich bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil das Produkt der Klägerin den in zulässiger Weise eingeführten 3000 Stundentest nicht durchlaufen hat, so dass es auf die weiterer Frage, nämlich, ob der Ozontest als bestanden anzusehen ist, nicht mehr ankommt. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Anspruch auf Schadenersatz, Verlängerung des Zertifikates und Erteilung eines Mischzertifikates nicht gegeben.
I. Ansprüche aus § 20 Abs. 6 GWB
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 20 Abs. 6 GWB auf Feststellung, dass die streitgegenständliche Entziehung des Zertifikates unzulässig war, besteht nicht. Zwar handelt es sich bei dem Beklagten um eine Gütezeichengemeinschaft im Sinne des § 20 Abs. 6 GWB. Jedoch erfüllt die Klägerin mit ihrem Produkt die von dem Beklagten für die Zertifizierung in zulässigem Rahmen gesetzten Bestimmungen nicht. Im Einzelnen gilt folgendes:
Gütezeichengemeinschaften im Sinne des § 20 Abs. 6 GWB sind auf freiwilliger Basis zustande gekommene und privatrechtlich verfasste Vereinigungen von Unternehmen, die als Träger von Gütezeichen Gütebedingungen für Waren oder Dienstleistungen aufstellen, das Recht zur Führung des Gütezeichens gewähren und die Erfüllung der Gütebedingungen überwachen (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage, § 20 Rn. 337). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beklagte.
Soweit der Beklagte einwendet, er sei nicht als Gütezeichengemeinschaft im Sinne des § 20 Abs. 6 GWB anzusehen, da Voraussetzung für die Erteilung eines Zertifikates durch den Beklagten gerade keine Mitgliedschaft ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar verlangt die Kommentarliteratur, dass eine Gütezeichenvereinbarung grundsätzlich ihren "Mitgliedern bei Erfüllung dieser Merkmale das Recht verleiht, ein Gütezeichen zu führen" (vgl. Bechtold a.a.O., § 20 Rn. 93). Der Begriff der "Mitgliedschaft" ist jedoch nicht als Mitgliedschaft im Sinne des deutschen Vereinsrechts zu verstehen. Vielmehr kann es durch die Verleihung von Gütezeichen zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen kommen, so dass der Gesetzgeber es für erforderlich hielt, einen Aufnahmezwang in solche Gemeinschaften zu normieren. Könnte der Aufnahmezwang schon alleine durch die Vergabe der Gütezeichen an Nichtmitglieder des privatrechtlichen Vereins ausgehebelt werden und damit von einer formellen Mitgliedschaft abgetrennt werden, könnte die Vorschrift des § 20 Abs. 6 GWB ohne weiteres ausgehebelt werden und würde leer laufen. Dies ergibt sich auch aus der weiteren Auslegung der Vorschrift. So geht der Gesetzgeber - wie dargelegt - davon aus, dass von Gütezeichengemeinschaften eine erhebliche Marktmacht ausgeht, der ein Verleihungszwang hinsichtlich des Gütezeichens gegenübersteht.
Aus diesem Grund ist der Beklagte als Gütezeichengemeinschaft im Sinne des § 20 Abs. 6 GWB anzusehen und der entsprechende Anwendungsbereich des § 20 Abs. 6 GWB eröffnet.
Einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Feststellung, dass der Entzug des Zertifikates unzulässig war, ist jedoch nicht gegeben, da der Kupferfitting der Klägerin nicht den von dem Beklagten in zulässiger Weise aufgestellten Bedingungen für die Zertifizierung entspricht. So erfüllt er den als Voraussetzung für die Zertifizierung eingeführten 3000 Stundentest nicht.
Bei der insoweit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist das Interesse des Beklagten zu berücksichtigen, dass nur den Qualitätsanforderungen entsprechende Waren mit dem Gütezeichen versehen werden und das Interesse der Klägerin, bei Vorhandensein eines Gütezeichens mit nicht ganz unerheblicher Marktbedeutung durch die Möglichkeit der Verwendung des Gütezeichens die Gleichheit seiner Wettbewerbschancen auf dem betreffenden Markt zu sichern. Erfüllt die Ware des Bewerbers objektiv die für das Gütezeichen aufgestellten Qualitätsanforderungen nicht, ist die Ablehnung sachlich gerechtfertigt und eine etwaige Ungleichbehandlung des Bewerbers im Wettbewerb nicht gegeben. Umgekehrt wird bei objektiver Erfüllung dieser Anforderungen durch den Bewerber die sachliche Rechtfertigung in aller Regeln fehlen (vgl. Markert, a.a.O., § 20 Rn. 360 f.).
Vor diesem Hintergrund besteht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht, da das Produkt der Klägerin - der streitgegenständliche Kupferfitting - die für die Erteilung und Aufrecherhaltung der Zertifizierung erforderlichen Anforderungen, nämlich das Bestehen des 3000 Stundentests nicht erfüllt.
Die Einführung des 3000 Stundentests an sich stellt entgegen dem Vortrag der Klägerin keine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung dar und führt daher ebenfalls nicht zu einer Ungleichbehandlung der Klägerin im Wettbewerb (§ 20 Abs. 6 GWB).
Der Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, die Qualitätsanforderungen für die von ihm zertifizierten Produkte selbst festzulegen, insbesondere wenn er sich dabei im Rahmen eines von ihm selbst festgelegten Verfahrens bewegt, an dem sich auch die Klägerin hätte beteiligen können. Insoweit liegt eine hoheitliche Tätigkeit des Beklagten nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen privatrechtlichen Verein. Der Erhalt des streitgegenständlichen Zertifikates mag zwar erhebliche wirtschaftliche Vorteile bringen. Dass aus diesem Grund aber die Kompetenz einer Zertifizierungsstelle ausgeschlossen sein soll, eigene Maßstäbe für die Qualitätssicherung zu ermöglichen erschließt sich nicht. So ist die Belieferung des deutschen Marktes mit Kupferfittings auch ohne das Zertifikat des Beklagten möglich. Wie die Klägerin selbst darlegt, erfolgt eine solche Belieferung - wenn auch in geringem Umfang - auch. Daher stellt es grundsätzlich eine autonome Entscheidung der Klägerin dar, ob sie sich den Voraussetzungen des Beklagten unterwirft oder nicht.
Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte auch berechtigt, - jedenfalls in gewissen Grenzen - auch höhere oder andere Qualitätsstandards zu berücksichtigen, als dies in den DIN-Normen oder anderen einschlägigen Vorschriften vorgesehen ist. Insbesondere kann und wird durch eigenständige Vereine im Wirtschaftleben regelmäßig ein hoher Standard festgelegt, den nicht alle am Markt tätigen Hersteller erfüllen. Dies gilt z.B. für besondere Umweltzertifikate, die die Kennzeichnung umweltschonender Produkte ermöglichen sollen. Diese gehen über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinaus, was die besondere Bedeutung solcher Zertifikate gerade ausmacht. Dürften lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien, die zur Schonung der Umwelt verbindlich vorgeschrieben werden, die somit ohnehin alle Unternehmer erfüllen müssen, um am deutschen Markt teilnehmen zu dürfen, gefordert werden, würde das Gütezeichen gerade seine besondere Bedeutung, nämlich dass die besonderen Prüfkriterien dieser Gütezeichengemeinschaft erfüllt sind, verlieren.
Vor diesem Hintergrund führt die Einführung von Prüfkriterien entgegen der Argumentation der Klägerin auch nicht dazu, dass sich der Beklagte eine Normsetzungskompetenz anmaßt, die ihm nicht zusteht. Richtig ist zwar, dass im Rahmen des freien Handels innerhalb der EU Tests auch für die Langlebigkeit von Materialien harmonisiert wurden, um einheitliche Standards zu schaffen. Damit mag auch eine Bindung staatlicher Organisationen hinsichtlich dieser Standards geschaffen worden sein. Jedoch handelt es sich bei dem Beklagten gerade nicht um eine solche. Vielmehr würde es dem Zweck des Beklagten zuwiderlaufen, wenn er nicht neue und auch strengere Anforderungen an die von ihm zertifizierten Materialien stellen darf. Seine satzungsmäßige Aufgabe ist es gerade, auch die Weiterentwicklung des Gas- und Wasserfachs zu fördern. Müsste er sich hierbei insgesamt an die durch Normsetzung anderer vorgegebenen Verfahren und Möglichkeiten halten, wäre dem Beklagten somit jede eigene Innovation versagt. Vielmehr könnte er lediglich versuchen, seine Kompetenz in entsprechende Verfahren einzubringen.
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass - wie von der Klägerin vorgetragen - Einrichtungen von den jeweiligen Mitgliedsstaaten geschaffen werden, die richtlinienbezogen nach bestimmten Normen CE-Zertifizierungen erteilen. Damit ist eine Zertifizierung geschaffen, deren Verleihung besagt, dass das jeweilige Produkt im Rahmen von DIN, DIN-EN oder anderen diesbezüglich geschaffenen Normen die vorgeschriebenen Standards erfüllt. Eine weitere Zertifizierung nach dem selben Standards von privaten Vereinen wie dem Beklagten wäre damit weder erforderlich noch sinnvoll.
Auch dass - wie von der Klägerin nunmehr vorgetragen - ggf. für die streitgegenständlichen Kupferfittings keine andere Zertifizierungsstelle besteht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass keine zuständige Stelle geschaffen wurde, die verbindlich verpflichtet ist, die durch andere Organe oder Institute geschaffene Regelungen zu prüfen und ggf. ein entsprechendes Zertifikat auszustellen, kann für den Beklagten als privaten Verein keine Bindungswirkung entfalten.
Das gleiche gilt für den Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte im DA-Tech akkreditiert wurde. Diese Akkreditierung kann als Vertrag lediglich Wirkungen inter partes entfalten. Eine Drittwirkung zugunsten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht insoweit nicht.
Auch die Tatsache, dass der Beklagte seine Zertifizierungen zusätzlich mit dem DAR-Logo des Deutschen Akkreditierungsrats (DAR) versieht, führt nicht dazu, dass die vom DAR verbindlich vorgegebenen Regelungen nicht überschritten werden dürfen, da diese zusätzliche Zertifizierung lediglich besagt, dass auch die von dem DAR vorgegebenen Kriterien erfüllt sind und der Beklagte - wie zutreffend von der Klägerin ausgeführt - vom DAR anerkannt und akkreditiert ist.
Soweit sich die Streitverkündete selbst als Stelle bezeichnet, die berechtigt ist, Prüfungen durchzuführen, die zur Führung der CE-Kennzeichnung berechtigten, ergibt sich auch hieraus nichts anderes. Damit mag zwar auch der Beklagte mittelbar damit werben, die für die CE-Kennzeichnung notwendigen Prüfungen durchführen zu dürfen und auch entsprechende Prüfbescheinigungen auszustellen. Streitgegenstand ist jedoch nicht, dass der Beklagte oder die Streitverkündete verpflichtet sein sollen, die für die CE-Kennzeichnung notwendigen Prüfbescheinigungen zu erteilen, sondern die Feststellung, dass das DVGW-Prüfzeichen, somit ein von der CE-Kennzeichnung zu unterscheidendes Qualitätssigel, nicht entzogen werden durfte.
Auch die von der Klägerin als weiteres Argument angeführte Bezeichnung des Gütezeichens des Beklagten in § 12 Abs. 4 AVBWasserV begründet den Feststellungsanspruch vor diesem Hintergrund nicht. So wird zwar das streitgegenständliche Prüfzeichen des Beklagten ausdrücklich aufgeführt. Jedoch ist es - ebenfalls ausdrücklich - lediglich als Beispiel genannt. Auch andere Kennzeichnungen sind daher geeignet, den entsprechenden Nachweis zu führen, wenn sie von einer anerkannten Prüfstelle stammen. Dies kann daher keine Rechtfertigung dafür darstellen, den Prüfungsspielraum des Beklagten für die Erteilung seiner Zertifizierung zu beschränken.
Nach Auffassung der Kammer liegt durch die Einführung des 3000 Stundentests keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil die Einführung des 3000 Stundentests sachlich nicht zu beanstanden war. Zwar kann grundsätzlich eine solche Ungleichbehandlung angenommen werden, wenn sachwidrige Erwägungen in die Prüfgrundlagen einbezogen werden (vgl. BKartA in WUW/E BKartA 1174) oder sonst eine Ungleichbehandlung vorliegt, weil die Entscheidung letztlich eine Einzelfallentscheidung darstellt. Beide Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Soweit die Klägerin vorträgt, durch die Einführung des 3000 Stundentest sollte gerade ihr das Zertifikat entzogen werden, folgt dem die Kammer nicht. Es obliegt der Klägerin darzulegen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung des Beklagten handelte. Ihr Vortrag diesbezüglich erfolgt jedoch ins Blaue hinein, da sie keine ausreichend konkreten Anhaltpunkte für die von ihr vertretene Auffassung darlegt. Auch die Behauptung, dass die Beratung der Einführung des Tests in Zusammenhang mit der Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Mischzertifikates erfolgt ist, reicht für die Annahme eines gezielten Ausschlusses der Klägerin nicht aus, zumal der Beklagte - wozu er ggf. im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auch verpflichtet gewesen ist - dargelegt hat, dass von insgesamt 45 ursprünglichen Inhabern der streitgegenständlichen Zertifikate nur 32 das neue Zertifikat, das die Erfüllung des 3000 Stundentest voraussetzt, erteilt worden sei. Damit hätten 1/3 aller Inhaber des Zertifikates diesen neuen Standard nicht erfüllt, so dass schon aus diesem Grund nicht von einer Einzelfallentscheidung durch den Beklagten zum Ausschluss der Klägerin ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund hätte es der Klägerin oblegen, weitere konkrete Indizien vorzutragen und ggf. zu beweisen, die den Schluss auf eine Einzelfallentscheidung zulassen könnten. Dies ist nicht erfolgt.
Die Einführung des 3000 Stundentests selbst stellt ebenfalls keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar. Zwar wäre eine solche anzunehmen, wenn der Test insgesamt völlig ungeeignet wäre, sachliche Aussagen über die Qualität des Produktes zu liefern. Dies hat die Klägerin jedoch nicht ausreichend substantiiert dargelegt.
Die Klägerin führt aus, dass es andere Testverfahren gibt, die auch in Vorschriften nach DIN, DIN-EN o.ä. niedergelegt seien, die bessere Testergebnisse erzeugen würden, weil die Tests dort den praktischen Bedingungen näher kommen. Dass allerdings durch den Test keine Aussagen über die Langlebigkeit des Produktes getroffen werden können, behauptet sie nicht. Dass die für den Test vorgegebene Temperatur von 110 Grad Celsius in der praktischen Nutzung der Kupferfittings nicht erreicht wird, begründet nicht die Annahme einer Sachwidrigkeit. Vielmehr ist es gerade der Sinn eines Testverfahrens und auch in anderen Bereichen üblich, die getesteten Materialien extremen Anforderungen auszusetzen, um sodann die Haltbarkeit eines Werkstoffs zu beurteilen. Auch ist allgemein bekannt, dass im Rahmen eines Haltbarkeitstests von Materialien, die über einen erheblichen Zeitraum eingesetzt werden sollen, bewusst Bedingungen geschaffen werden, die über die übliche Belastung hinausgehen, da anderenfalls ein Langzeittest über die gesamte kalkulierte Lebensdauer des Produktes - hier 50 Jahre - durchgeführt werden müsste. Somit wäre eine Prognose der Langlebigkeit eines Materials mit hoher Nutzugsdauer kaum möglich.
Dass - wie von der Klägerin vorgetragen - möglicherweise andere Prüfverfahren existieren, die ebenfalls eine Prognose der Haltbarkeit von Materialien und Werkstoffen ermöglichen und diese ggf. sogar zuverlässigere Ergebnisse ermöglichen als der 3000 Stundentest, ist dabei nicht relevant, da - wie ausgeführt - lediglich ein ungeeigneter Test zu einer Ungleichbehandlung führen würde.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Entscheidungen von Gremien wie vorliegend nur einer begrenzten richterlichen Kontrolle unterliegen. So ist die Einführung eines Entscheidungsgremiums wie bei dem Beklagten geboten, um so auf technische (Weiter-) Entwicklungen kurzfristig reagieren zu können. Auch ist ein Gremium geschaffen worden, was über die für die Beurteilung der technischen Erfordernisse der Produkte erforderliche hohe Sachkunde verfügt. Um im Rahmen dieses Gremiums eine hohe Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung zu ermöglichen, hat der Beklagte zahlreiche Regelungen geschaffen, in welchem Verfahren eine Änderung der Zertifizierungsvorschriften durchgeführt wird. So wurde die streitgegenständliche Einführung des 3000 Stundentest zunächst veröffentlicht und eine Mitwirkung der betroffenen Unternehmen ermöglicht. In diesem Rahmen stand es auch der Klägerin offen, ihre Bedenken gegen die später gefasste Entscheidung des Gremiums des Beklagten vorzutragen und ggf. auch auf die Entscheidungsfindung einzuwirken. Von dieser Möglichkeit machte die Klägerin jedoch keinen Gebrauch.
Weitere denkbare Fehler in diesem Verfahren durch den Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Einführung des 3000 Stundentest verstößt vor diesem Hintergrund nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 6 GWB.
II. Anspruch aus Art. 81 Abs. 1 EG
Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass der am 14.06.2005 durch den Beklagten verkündete Entzug des streitgegenständlichen Zertifikates unwirksam war, besteht auch nicht aus Art. 81 Abs. 1 EG.
Nach Art. 81 EG ist es mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu treffen, welche den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der Beklagte ist jedoch nicht als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung in diesem Sinne anzusehen.
Entsprechend der Vorschrift des § 1 GWB, der insoweit dem EG-Vertrag nachgebildet wurde und auf den aus diesem Grund für die Definition eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensvereinigung zurückgegriffen werden kann, (vgl. Bechtold GWB, 4. Auflage, § 1 Rn. 4) ist ein Unternehmen dabei jede natürliche oder juristische Person, die am Wirtschaftsleben aktiv teilnimmt. Erforderlich ist daher eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten oder nachzufragen (vgl. Bechtold a.a.O., § 1 Rn. 6). Dabei sind Idealvereine nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen, soweit sie nicht wirtschaftlich tätig sind und nur die nicht-wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder verfolgen (vgl. Bechtold a.a.O.). Hier hat der Beklagte im einzelnen dargelegt, dass er gerade keine eigenen wirtschaftlichen Interessen vertritt. Dies wird durch den Zweck des Vereins bestätigt. Der Verein will gerade die Qualität und Fortentwicklung des Gas- und Wasserfachs ermöglichen und damit auch die technischen Standards an die technische Entwicklung anpassen. Dass dies auch Auswirkungen auf Märkte haben kann, erscheint dabei nicht relevant.
Darüber hinaus sind Zeichenverbände regelmäßig keine Unternehmen. Der einheitlich und weit auszulegende, funktionale Unternehmensbegriff umfasst zwar jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr einer natürlichen oder juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (vgl. OLG Frankfurt in GRUR 1986, 184, 186 - Entziehung des Weinsiegels, m.w.N.) auf dem Gebiet des Güterabsatzes mit Waren oder Dienstleistungen. Für einen derartigen Güterabsatz lassen sich aber nach dem Vorbringen der Parteien keine Anhaltspunkte entnehmen. Denn die Gewährung des Zeichenbenutzungsrechts stellt keine gewerbliche Leistung dar. Der Beklagte tritt nicht in den geschäftlichen Verkehr ein, wenn er im Rahmen seines Vereinszwecks Unternehmen die Befugnis verleiht, das von ihm geschaffene Gütezeichen zu benutzen. Die Unternehmenseigenschaft ist dabei auch unter dem Gesichtspunkt zu verneinen, dass eine Mitgliedschaft bei dem Beklagte nicht Voraussetzung für Zertifizierung ist. Denn auch in diesem Fall kommt ihrer Leistung kein gewerblicher Charakter zu, weil sie als Gütezeichenverband eine neutrale Stellung bewahrt und damit außerhalb des eigentlichen Marktgeschehens bleibt (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
Dieses Ergebnis kann auch dadurch bestätigt werden, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 20 Abs. 6 GWB in das GWB aufgenommen hat. Würde eine Gütezeichengemeinschaft als Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen angesehen werden, wäre diese Vorschrift nicht notwendig. In diesem Fall würden Gütezeichengemeinschaften schon aufgrund ihrer erheblichen Marktstellung ohne weiteres dem Kartellrecht als Unternehmen unterliegen. Hier weist Bechtold (vgl. Bechtold a.a.O., § 20 Rn 87) ausdrücklich darauf hin, dass die Vorschriften der §§ 1 - 20 Abs. 5 GWB durchweg das unternehmerische Verhalten betreffen, es ordnen, verbieten oder erlauben, während § 20 Abs. 6 GWB eine andere Zielrichtung hat. Sein Gegenstand ist die berufspolitische Vertretung der Unternehmen gegenüber der Öffentlichkeit, den Gesetzgebungsorganen und den öffentlichen Verwaltungen (vgl. Bechtold a.a.O., § 20 Rn 87). Er stellt darüber hinaus ausdrücklich klar, dass Gütezeichengemeinschaften gerade keine wirtschaftliche Zielsetzung verfolgen und auch keine umfassende Interessenvertretung ihrer Mitglieder ermöglichen. Sie verleihen vielmehr lediglich - wie der Name schon sagt - Gütezeichen (vgl. Bechtold, a.a.O., § 20 Rn. 93).
Letztlich kann die Einordnung des Beklagten als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung jedoch offen bleiben, da es an einer Diskriminierung, d.h., einer unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Sachverhalte fehlt. Die Ablehnung der Erteilung eines Zertifikats ist - wie unter I. dargelegt - keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen auf dem Gebiet der Pressfittings tätigen Unternehmen.
Ein Anspruch aus Art. 81 Abs. 1 EG ist damit nicht gegeben. Auch Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB scheiden aus diesem Grund aus.
III. Vertragliche Ansprüche
Auch soweit sich die Klägerin auf einen vertraglichen Anspruch stützen will, führt dies nicht zu dem begehrten Feststellungsanspruch. Ein solcher setzt jedenfalls voraus, dass die Änderung des Arbeitsblattes W534 gegen einen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verstoßen hätte. Zwar ist aufgrund des entgeltlichen Zertifizierungsverfahrens von einem Vertrag zwischen den Parteien auszugehen. Jedoch ist die Geschäftsordnung der Beklagten wirksam Inhalt des Vertrages geworden. Auch hat die Einführung des 3000 Stundentests nicht gegen diesen Vertrag verstoßen.
Die in der Geschäftsordnung des Beklagten vorgesehene Regelung ermöglicht gerade die Änderung der Grundlagen der Zertifizierung, um die Weiterentwicklung der Technik ausreichend berücksichtigen zu können. Eine Auslegung des Vertrages dahingehend, dass der Beklagte nur berechtigt ist, diese Möglichkeit im Rahmen der Änderung anderer Normgeber umzusetzen, ergibt sich gerade nicht. Wie dargelegt ist es gerade Sinn der entsprechenden Regelungen, eine eigene ggf. mit höheren Qualitätsstandards versehene Zertifizierung zu schaffen, um die Entwicklung der Technik einbeziehen zu können. Eine vertragliche Beschränkung auf die Änderungen der Regelungen analog den Änderungen der DIN, DIN-EN o.ä. würde dies behindern und sollte daher auch vom objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Einführung weiterer Kriterien für die Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards sinnvoll und erforderlich und nicht willkürlich. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist daher nicht gegeben.
Auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 305 ff BGB liegt nicht vor. Insbesondere ist die Änderung und Anpassung an technische Standards im Rahmen eines formalisierten Verfahrens entsprechend den vorstehenden Ausführungen wegen der dargestellten Interessenabwägung auch nicht unzumutbar im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB.
Folglich ist ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Entzuges vom 14.06.2005 nicht gegeben.
IV. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Verlängerung des streitgegenständlichen Zertifikates (Antrag Ziff. 2) oder auf Zahlung (Antrag Ziff. 3) oder Feststellung eines Schadensersatzes (Antrag Ziff. 4). Auch ein Anspruch auf Erteilung eines Mischzertifikates (Antrag Ziff. 5) ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben, da der Entzug und folglich auch die Nichtverlängerung und Nichterteilung des Mischzertifikates rechtmäßig waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 12.619.915 EUR.