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Landgericht Köln·28 O 96/03·20.01.2004

Geldentschädigung wegen vorverurteilender Verdachtsberichterstattung („Taximonster“)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Presseberichten über einen Vergewaltigungsverdacht Geldentschädigung und Ersatz materieller Schäden. Das LG Köln bejahte eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil der Artikel die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung überschritt und den Kläger als Täter darstellte sowie identifizierbar machte. Es sprach 15.000 EUR Geldentschädigung und 306,73 EUR für Unterkunftskosten der Ehefrau zu, wies weitergehende Ansprüche (u.a. Verdienstausfall/Feststellung) mangels Kausalität ab. Eine spätere Freispruchberichterstattung genügte nicht als Wiedergutmachung.

Ausgang: Klage auf Geldentschädigung und begrenzten materiellen Schadensersatz teilweise erfolgreich; weitergehende Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zulässige Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass der Verdachtscharakter für den Durchschnittsleser eindeutig erkennbar bleibt und keine Vorverurteilung erfolgt.

2

Für die Beurteilung, ob eine Berichterstattung vorverurteilend ist, ist der Aussagegehalt des gesamten Beitrags einschließlich Überschrift aus Sicht des Durchschnittslesers maßgeblich.

3

Eine identifizierende Berichterstattung liegt auch ohne volle Namensnennung vor, wenn eine Kombination individualisierender Merkmale eine Erkennbarkeit im sozialen Umfeld ermöglicht.

4

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt in Betracht, wenn die Beeinträchtigung besonders schwer wiegt, schuldhaft verursacht ist und nicht anderweitig befriedigend ausgeglichen werden kann; eine spätere entlastende Berichterstattung kann hierfür im Einzelfall nicht ausreichen.

5

Verbreiten mehrere Medien dieselbe schwerwiegende unzulässige Tatsachenbehauptung, kann eine gesamtschuldnerische Haftung als Nebentäter in Betracht kommen, wenn nicht feststellbar ist, welches Medium die Fehlvorstellung beim jeweiligen Adressaten verursacht hat.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 BGB§ Art. 1 GG§ Art. 2 GG§ 840 BGB§ 287 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.000,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 306,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche nach der Berichterstattung der Beklagten über einen Vergewaltigungsfall.

3

Der Kläger, der bei der L GmbH & Co. KG (im folgenden: L) beschäftigt ist, war bis Mitte September 2001 von L als Objektleiter bei der Firma E in I eingesetzt. Dort war er an der Werkschutzpforte tätig und hatte in dieser Funktion persönlichen Kontakt zu den Besuchern und Angestellten der Firma E.

4

Am 13.09.2001 gegen 22.00 Uhr wurde der Kläger - nachdem er von einem Opfer bei einer polizeilichen Gegenüberstellung eindeutig identifiziert worden war - unter dem Verdacht festgenommen, am 21.06.2001 gegen 1.30 Uhr eine 35-jährige Frau vergewaltigt und mit einem Messer bedroht zu haben.

5

Am 15.09.2001 und am 17.09.2001 berichtete die C Zeitung über den Vorfall, über den bereits vor der Festnahme des Klägers - auch unter der Verwendung des Begriffs "Taximonster" - in erheblichem Umfang und unter Veröffentlichung von Phantombildern berichtet wurde, und nannte dabei eine große Anzahl an Informationen über den Kläger. Auf den Artikel vom 15.09.2001, der als Anlage B 7 zur Klageerwiderung eingereicht wurde, wird Bezug genommen.

6

Am 18.09.2001 - nachdem bereits am 15. und 16.09.2001 von den Beklagten über die Vorfälle berichtet worden war - berichtete die Beklagte zu 1. in einem von dem Beklagten zu 2. geschriebenen Artikel unter der Überschrift "Taximonster wurde identifiziert, 35-jährige erkannte ihn bei Gegenüberstellung wieder" über die Festnahme des Klägers. In diesem Artikel heißt es unter anderem:

7

"... 88 Tage nach der schlimmen Tat an der S Brücke, wo das Taximonster die 35-jährige mit einem Messer bedrohte und vergewaltigte, sah sie ihm gestern wieder in die Augen. Nachdem sie das Taximonster wiedererkannt hatte, liefen ihr Tränen übers Gesicht.

8

...

9

Sein Anwalt B sagte aber: "Mein Mandant hat ein Alibi, hat zur Tatzeit seine kranke Frau gepflegt." Doch da Opfer identifizierte ihn einwandfrei ..."

10

Ferner wird der Kläger in dem Artikel als N., ## Jahre alt, T und Wachmann bei E bezeichnet. Auf den Artikel vom 18.09.2001, der als Anlage zur Klageschrift eingereicht wurde, wird Bezug genommen.

11

Mit Schreiben vom 18.09.2001 wurde die Beklagte zu 1. aufgefordert, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Dies wies die Beklagte zu 1. auf formellen Gründen zurück. Weitere Ansprüche wurden gegen die Beklagten nicht geltend gemacht. Der Kläger wandte sich aber mit Schreiben vom 18.10.2001 an den deutschen Presserat, der die Beklagte zu 1. ausdrücklich rügte.

12

Mit einem Artikel vom 31.10.2001 berichtete die Beklagte zu 1. über Vorfall erneut, da Anklage vor dem Landgericht Köln gegen den Kläger erhoben wurde. Auch dieser Artikel wurde von dem Beklagten zu 2. verfasst. Auf den Artikel vom 31.10.2001 wird Bezug genommen.

13

Unmittelbar nach dem Bekanntwerden von entlastenden Informationen veröffentlichte die Beklagte zu 1. am 31.12.2001 einen Artikel, indem die Schuld des Klägers in Frage gestellt wurde. Auf den Artikel der als Anlage zur Klageschrift eingereicht wurde, wird Bezug genommen. Mit Artikel vom 20.02.2002 wurde über den erfolgten Freispruch des Kläger vom 19.02.2002 berichtet. In diesem Artikel heißt es unter anderem:

14

"Ui, ist das peinlich für die fussige Staatsanwältin N2 (##)! Mit aller Macht hat sie versucht, den T Taxifahrer N (##) als großen Taxivergewaltiger von S zu überführen. N wurde eingesperrt, weil er dem Zahnlückenmann auf dem Phantomfoto ähnlich sah. Obwohl er ein Alibi hatte und alle Gutachten negativ ausfielen."

15

Auf den Artikel vom 20.02.2002, der als Anlage zur Klageschrift eingereicht wurde, wird Bezug genommen.

16

Die Ehefrau des Klägers wurde mehrfach hinsichtlich des Vorfalls angesprochen und angepöbelt. Aus diesem Grund zog sie zu Bekannten nach X. Bei diesen blieb sie für einen Zeitraum von 5 1/2 Monaten bis der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Hierfür zahlte sie aus dem Vermögen des Klägers an die Familie L2 einen Betrag von 153,39 EUR monatlich bzw. insgesamt 613,47 EUR für Kost und Logis.

17

Der Kläger wurde nach seiner Verhaftung auf ausdrücklichen Wunsch der Firma E als Objektleiter an der Werkschutzpforte abgelöst und auch nach dem Freispruch dort nicht mehr als Objektleiter eingesetzt, da dies die Firma E nicht wünschte und die Position durch einen anderen Mitarbeiter der Firma L besetzt ist. Der Kläger ist aufgrund der traumatischen Erfahrungen in der Untersuchungshaft auch nicht in der Lage, Geldtransporte zu begleiten oder bei Waffentransporten eingesetzt zu werden.

18

Aus diesem Grund konnte der Kläger durch seinen Arbeitgeber nicht mehr in einem Umfang mit Arbeiten bedacht werden, die Zuschläge auslösen. Der Kläger erlitt und erleidet daher einen Verdienstausfall, für den Zeitraum von März 2002 bis August 2002 in Höhe von 1.697,00 EUR.

19

Der Kläger trägt vor, eine große Anzahl Personen hätte ihn aufgrund der Berichterstattung der Beklagten identifiziert. Da aus diesem Grund der Umzug seiner Ehefrau zur Familie L2 habe erfolgen müssen, könne er die zusätzlichen Aufwendungen in Höhe von 307,73 EUR, die er, nachdem er ursprünglich Kosten in Höhe von 613,47 EUR für Kost und Logis geltend gemacht hat, als Anteil der auf die Logis entfallenden Kosten beziffert. Auch habe er seine Tätigkeit bei der Firma E aufgrund der Berichterstattung nicht wieder aufnehmen können, so dass die Gehaltseinbußen als materieller Schaden zu ersetzen seien.

20

Der Kläger ist der Auffassung, dass durch die Berichterstattung eine Vorverurteilung stattgefunden habe, die nur durch Zahlung eines immateriellen Schadenersatz, die er in Höhe von 30.000,00 EUR für angemessen erachtet, ausgeglichen werden könne.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.003,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2003 zu zahlen;

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.003,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2003 zu zahlen;
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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem infolge der Berichterstattung im F vom 15.09./16.09./18.09. und 31.10.2001 durch verminderte Gehaltszahlungen entsteht;

  1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem infolge der Berichterstattung im F vom 15.09./16.09./18.09. und 31.10.2001 durch verminderte Gehaltszahlungen entsteht;
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Die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verurteilen.

  1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verurteilen.
25

Die Beklagten beantragen,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagten tragen vor, eine Identifikation des Klägers durch ihre Berichterstattung sei nicht möglich gewesen, da - was unstreitig ist - E nicht nur einen Standort in L3 sondern eine Vielzahl weiterer Standorte betreibt und der Ort der Tätigkeit des Klägers nicht genannt wird, der Kläger bei L und nicht bei E angestellt ist und der Doppelname des Klägers in der Abkürzung N nicht zum Ausdruck gekommen war.

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Auch sei die Berichterstattung zulässig gewesen, da lediglich der jeweilige Stand der Ermittlungen zutreffend wiedergegeben worden sei, so dass keine Vorverurteilung vorliege.

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Schließlich seien die Kosten für Kost und Logis der Ehefrau des Klägers sowie der geltend gemachte Verdienstausfall nicht zu ersetzen gewesen, da diese Kosten kausal auf die Verhaftung und die Untersuchungshaft, nicht aber auf die Berichterstattung der Beklagten zurückgingen.

31

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im hinsichtlich eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 15.000,00 EUR und eines materiellen Schadensersatzes in Höhe von 306,73 EUR begründet, im Übrigen unbegründet:

34

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 823 Abs. 1, 253 BGB, Art. 1, 2 GG in Höhe von 15.000,00 EUR ist begründet.

  1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 823 Abs. 1, 253 BGB, Art. 1, 2 GG in Höhe von 15.000,00 EUR ist begründet.
35

Der Kläger ist besonders schwer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, die Beklagten haben schuldhaft gehandelt, es ist keine andere Möglichkeit der Wiedergutmachung zu erkennen und die Umstände des Einzelfalles rechtfertigen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (vgl. BGH in NJW 1995, S. 861). Hierzu im Einzelnen:

36

Durch die Berichterstattung insbesondere in dem Artikel vom 18.09.2001 in der Zeitung "F" ist der Kläger besonders schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, da die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung erheblich überschritten wurden.

  1. Durch die Berichterstattung insbesondere in dem Artikel vom 18.09.2001 in der Zeitung "F" ist der Kläger besonders schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, da die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung erheblich überschritten wurden.
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Zwar handelt es sich um eine besonders gravierende Tat, über die grundsätzlich berichtet werden durfte. Auch mögen die Beklagten bezüglich der Berichterstattung sorgfältig recherchiert haben, da die Informationen aufgrund von Polizeiberichten veröffentlicht wurden. Aber die Beklagten haben in ihrer Darstellung nicht klargestellt, dass es sich um einen Verdacht und nicht um feststehende Tatsachen handelt:

38

Dies ist Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung, da sich die Beklagte bei einem Bericht über eine schwere Straftat nur auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann, wenn sie den Sachverhalt zutreffend mitteilt, soweit er zum Zeitpunkt der Berichterstattung feststeht. Wer zu Unrecht die Schuld des Betroffenen behauptet, kann sich auf diese Privilegierung nicht berufen, weil mit einer derartigen Falschberichterstattung keine berechtigten Interessen wahrgenommen werden können (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 271).

39

Bei der Frage, ob eine Verdachtsberichterstattung auch als solche kenntlich gemacht wird und nicht zu einer Vorverurteilung führt, kann die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen nicht gerecht werden. Insoweit muß für die zuverlässige Sinnermittlung wiederum auf den Aussagegehalt der gesamten Artikel - insbesondere des Artikels vom 18.09.2001 - abgestellt werden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, wie der Durchschnitsleser die Aussage auffaßt. Dabei darf das Verständnis des Durchschnittslesers nicht mit dem des flüchtigen Lesers gleichgesetzt werden. Das Vorgesagte gilt umso mehr, als dassAussagen vorliegend auch in der Überschrift getätigt wurden, weil diese den Aussagegehalt weit weniger prägten, als der Text selbst (vgl. KG in AfP 1999,369). Hierbei ist auf den Durchschnittsleser der vorliegenden Zeitung abzustellen (vgl. BGH in NJW 1992, S. 1312).

40

Bei einer Ermittlung des Sinnes der Berichterstattung der Beklagten anhand der vorstehend beschriebenen Kriterien, liegt eine Vorverurteilung des Klägers vor. Nur so konnte der durchschnittliche Leser der Zeitung "F" die Berichterstattung auffassen. Bereits in der Überschrift des Artikels vom 18.09.2003 wird deutlich, dass das sogenannte "Taximoster" gefasst und identifiziert wurde. Aber auch der weitere Text läßt an der Täterschaft des Klägers keinen Zweifel. So wird ausführlich beschrieben, dass ein Opfer dem Täter (nicht dem mutmaßlichen Täter o.ä.) "wieder in die Augen sah". Danach wird dargelegt, dass der Täter wiedererkannt wurde. Soweit die Beklagten sodann die Aussage des Rechtsanwaltes des Beklagten wiedergeben, der Kläger habe ein Alibi, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung. Die Möglichkeit, dass ein Alibi vorgelegen haben könnte, wird von den Beklagten mit dem Satz ausgeräumt: "Doch das Opfer identifizierte ihn einwandfrei - zwischen fünf Kripobeamten, die bei der Gegenüberstellung als "Täter" neben ihm standen." Selbst die von den Beklagten abschließend gestellte Frage, ob der Kläger auch für weitere Sexualdelikte in Frage komme, führt zu einer unzweideutigen Darstellung des Klägers als Täter des beschriebenen Deliktes, da diese Frage die Tatsachenbehauptung beinhaltet, er sei jedenfalls für das beschriebene Delikt verantwortlich.

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Die Beklagten haben über den Kläger auch in identifizierbarer Weise berichtet. Auch dies ist entscheidende Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, da erst dadurch, dass über eine erkennbare Person berichtet wird, der Leser den Verdacht auf einen bestimmten Menschen bezieht; erst dies führt zu den schädigenden Konsequenzen für den Betroffenen. Dabei sind der namentlichen Erwähnung die Fälle gleichzusetzen, in denen zwar nicht der Name des Betroffenen genannt wird, aber individualisierende Umstände angeführt werden, durch die der Betroffene für Bekannte erkennbar ist (vgl. Prinz/Peters Rn. 282 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Vorname des Klägers wird genannt und der erste Buchstabe seines Nachnamens. Auch wird zutreffend berichtet, dass der Kläger T Staatsangehöriger ist, er ## Jahre alt ist und als Wachmann bei der Firma E arbeitet. Allein hierdurch läßt sich im Umfeld des Täters leicht erkennen, um wen es sich handelt. Auch die von den Beklagten hiergegen erhobenen Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass der Kläger mit vollem Nachnamen N heißt, führt nicht dazu, dass der erste Buchstabe des Nachnamens eine andere Bedeutung bekommt, zumal eine Abkürzung mit "N" kaum jemals gewählt würde. Auch wenn der Kläger tatsächlich arbeitsrechtlich für die Firma L GmbH & Co. KG beschäftigt ist, ergibt sich keine andere Bewertung, da der Kläger seine eigentliche Tätigkeit als Wachmann bei der Firma E ausführte. Auch mit dem Einwand, dass die Beklagten nicht mitgeteilt hätten, der Kläger sei bei E im Raum L3 tätig gewesen, greift nicht durch. So ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Kläger im diesem Raum als Taxifahrer tätig war, dass auch in diesem Großraum wohnt und arbeitet. Im Ergebnis bestehen daher an der Erkennbarkeit des Klägers keine Zweifel.

42

Die Berichterstattung erfolgte schuldhaft. Die Beklagten hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass sie im Rahmen der Verdachtsberichterstattung nicht vorverurteilend berichten dürfen, zumal dies nicht nur Bestandteil der einschlägigen Rechtsprechung ist, sondern darüber hinaus im Pressekodex, der den Beklagten bekannt ist, sogar ausdrücklich unter Ziff. 13 festgehalten wird:

  1. Die Berichterstattung erfolgte schuldhaft. Die Beklagten hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass sie im Rahmen der Verdachtsberichterstattung nicht vorverurteilend berichten dürfen, zumal dies nicht nur Bestandteil der einschlägigen Rechtsprechung ist, sondern darüber hinaus im Pressekodex, der den Beklagten bekannt ist, sogar ausdrücklich unter Ziff. 13 festgehalten wird:
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"Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden."

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Angesichts der Tatsache, dass die Beklagten wie bereits unter Ziff. 1. dargestellt, eine Vorverurteilung des Klägers vorgenommen haben, liegt ein schweres Verschulden vor.

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Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, dass sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen läßt, liegt vor.

  1. Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, dass sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen läßt, liegt vor.
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Insbesondere der Ansicht der Beklagten, die Beeinträchtigung des Rufes habe durch eine Unterlassungsverpflichtung, eine Gegendarstellung oder einen Widerruf der Beklagten hinreichend beseitigt werden können, kann nicht gefolgt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie empfänglich die in solcher Situation besonders hoch schlagenden Emotionen für eine Personifizierung von Verdächtigen sind und wie schwer es dem Betroffenen fallen muss, sich von solcher Einschätzung zu befreien. Die einmal in der Öffentlichkeit erfolgte Möglichkeit der Identifizierung des Klägers und der damit verbundene Anschein, er sei nicht nur Verdächtiger, sondern Täter einer schweren Gewalttat, kann weder durch Widerruf noch durch Gegendarstellung wieder rückgängig gemacht werden (vgl. BGH in GRUR 1982, S. 183 ff). Auch eine Unterlassung bezüglich einer solchen Berichterstattung führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger - wie ausgeführt - einmal erkennbar als der Straftäter dargestellt wurde.

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Auch die spätere Berichterstattung über den Kläger und die bestehenden Zweifel an seiner Schuld sowie über den Freispruch, stellen entgegen der Auffassung der Beklagten keine ausreichende Wiedergutmachung dar. Richtig ist zwar, dass auch über die entlastenden Momente und den Freispruch des Klägers zeitnah berichtet wurde. Diese Berichterstattung erfolgte aber erst ab dem 31.12.2002, also etwa 3 1/2 Monate nach der ersten Berichterstattung. Damit wurde der Kläger für einen Zeitraum von 3 1/2 Monaten in der Öffentlichkeit als Täter eines besonders verwerflichen Sexualdeliktes angesehen. Angesichts der Schwere des Vorwurfes und der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, kann eine solche spätere Berichterstattung nicht als ausreichende Wiedergutmachung angesehen werden.

48

Die Gesamtwürdigung aller Umstände begründet vorliegend eine Schmerzensgeldforderung, da für die Zuerkennung ein unabwendbares Bedürfnis besteht. So wiegt der Vorwurf für ein Sexualdelikt verantwortlich zu sein, dass bereits vor der Verhaftung des Klägers in der Öffentlichkeit für besondere Aufmerksamkeit gesorgt hat, besonders schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten entgegen den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung an der Schuld des Klägers keinen Zweifel gelassen haben.

  1. Die Gesamtwürdigung aller Umstände begründet vorliegend eine Schmerzensgeldforderung, da für die Zuerkennung ein unabwendbares Bedürfnis besteht. So wiegt der Vorwurf für ein Sexualdelikt verantwortlich zu sein, dass bereits vor der Verhaftung des Klägers in der Öffentlichkeit für besondere Aufmerksamkeit gesorgt hat, besonders schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten entgegen den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung an der Schuld des Klägers keinen Zweifel gelassen haben.
49

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, ihr Verhalten sei für die Schädigung des Klägers nicht kausal gewesen, da auch andere Zeitungen in identifizierender Weise über den Kläger berichtet haben, spielt dies für die Beurteilung des immateriellen Schadensersatzanspruchs keine Rolle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede unzulässige Veröffentlichung den Ruf des Betroffenen beeinträchtigt, weil die Leser von verschiedenen Zeitungen nicht identisch sind (vgl. Prinz/Peters a.a.O., Rn. 771).

  1. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, ihr Verhalten sei für die Schädigung des Klägers nicht kausal gewesen, da auch andere Zeitungen in identifizierender Weise über den Kläger berichtet haben, spielt dies für die Beurteilung des immateriellen Schadensersatzanspruchs keine Rolle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede unzulässige Veröffentlichung den Ruf des Betroffenen beeinträchtigt, weil die Leser von verschiedenen Zeitungen nicht identisch sind (vgl. Prinz/Peters a.a.O., Rn. 771).
50

Die Zubilligung eines solchen Anspruchs scheitert schließlich nicht an der Zweckbestimmung dieses Anspruchs. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die ihre Grundlage in Art. 1,2 GG und § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGHZ 128, 1 ff.). Beide Gesichtspunkte kommen im Streitfall zum Tragen.

  1. Die Zubilligung eines solchen Anspruchs scheitert schließlich nicht an der Zweckbestimmung dieses Anspruchs. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die ihre Grundlage in Art. 1,2 GG und § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGHZ 128, 1 ff.). Beide Gesichtspunkte kommen im Streitfall zum Tragen.
51

Die Kammer hält für die vorliegende Verletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR für angemessen. Dabei ist - neben den bereits aufgeführten Gründen, die zu einem schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führen - noch zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten zu 1. vertriebene Zeitung im Raum L3 einen erheblichen Verbreitungsgrad hat und die Darstellung zunächst in mehreren Artikeln erfolgte. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1., nachdem entlastende Tatsachen über den Kläger bekannt wurden, zeitnah und mit deutlichen Worten über die neue Entwicklung der Ermittlungen und der Freispruch berichtete.

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Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, einen Ausgleich für die erlittene schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu schaffen.

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Soweit der Kläger materiellen Schaden gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend macht, ist dieser in Höhe von 306,73 EUR begründet.

  1. Soweit der Kläger materiellen Schaden gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend macht, ist dieser in Höhe von 306,73 EUR begründet.
54

Wie bereits unter Ziff. I. ausgeführt, liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Beklagten vor, so dass auch ein materieller Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist.

55

Soweit hinsichtlich des materiellen Schadensersatzanspruchs von den Beklagten eingewandt wird, dieser sei aufgrund des fehlenden Nachweises der Kausalität nicht gegeben, da auch andere Zeitungen über den Beklagten in ähnlicher Form berichtet hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn mehrere Tageszeitungen die gleiche schwere Unwahrheit verbreiten, kann eine Nebentäterschaft im Sinne des § 840 BGB nicht abgelehnt werden, da nicht festgestellt werden kann, auf welches Blatt die bei den einzelnen Personen verursachten Fehlvorstellungen zurückzuführen sind. Daher erscheint die Annahme einer Nebentäterschaft mit der Folge der gesamtschuldnerischen Haftung in dem vorliegenden Fall geboten (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rn. 14.68).

56

Aufgrund der Berichterstattung der Beklagten ist dem Kläger ein materieller Schaden in der erkannten Höhe entstanden, da seine Ehefrau Kosten aus Mitteln des Klägers in dieser Höhe für die Unterbringung bei der Familie L2 aufbringen musste. Die Höhe der Kosten wurde dabei durch die Kammer gemäß § 287 ZPO geschätzt. Dabei sind die Kosten in der geltend gemachten Höhe von 306,73 EUR für die Unterbringung für einen Zeitraum von 5 1/2 Monaten angemessen. Insoweit hat die Ehefrau des Klägers auch keine Aufwendungen erspart, da die Kosten für die eigentliche Wohnung weiterhin angefallen sind. Soweit eingewandt wurde, es seinen auch Kosten durch die Unterbringung der Ehefrau des Klägers bei der Familie L2 erspart worden, wurde dem durch die Rücknahme der ursprünglich in doppelter Höhe geltend gemachten Forderung ausreichend Rechnung getragen.

57

Ein weiterer materieller Schadenersatz, wie der Kläger ihn zum einen durch einen bezifferten Zahlungsantrag und zum anderen durch die Feststellungsklage wegen des Verdienstausfalls geltend macht, ist nicht gegeben.

  1. Ein weiterer materieller Schadenersatz, wie der Kläger ihn zum einen durch einen bezifferten Zahlungsantrag und zum anderen durch die Feststellungsklage wegen des Verdienstausfalls geltend macht, ist nicht gegeben.
58

Nach den eigenen Ausführungen des Klägers ist der Verdienstausfall nicht auf die Berichterstattung durch die Beklagten, sondern auf die erlittene Untersuchungshaft und die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren erlittenen traumatischen Erfahrungen zurückzuführen, so dass insoweit kein kausaler Schaden entstanden ist. So wird dargelegt, dass die Stelle des Klägers bei der E bei dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft bereits besetzt gewesen sei und eine Umbesetzung nicht möglich gewesen sei. Ferner hat der Kläger vorgetragen, dass er aufgrund der Untersuchungshaft und der traumatischen Erfahrungen verschiedene Tätigkeiten nicht mehr ausführen kann. Er ist nicht mehr in der Lage einen Geldtransport zu begleiten, da er unter Platzangst leidet, und kann auch bei Waffentransporten nicht mehr eingesetzt werden, da er eine erhebliche Aversion gegen Waffen hat. Folglich wäre der Kläger trotz der Berichterstattung der Beklagten in der Lage gewesen, nach dem Freispruch und der Haftentlassung wieder Tätigkeiten aufzunehmen, die entsprechende Mehrverdienste begründen, wenn nicht traumatische Erfahrungen, die unstreitig durch die Untersuchungshaft ausgelöst wurden, die Ausführung der oben genannten Tätigkeiten unmöglich machen würde.

59

Damit liegt kein kausaler Schaden vor, der die geltend gemachten Zahlungsansprüche oder die Feststellungsklage begründen könnte.

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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 23.12.2003 und vom

61

rechtfertigen keine andere Beurteilung.

  • rechtfertigen keine andere Beurteilung.
62

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs. 3, 709 ZPO.

63

Streitwert:

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Antrag zu 1): 2.310,47 EUR (bis zum 30.07.2003)

65

2.003,73 EUR (seit dem 30.07.2003)

66

Antrag zu 2): 8.000,00 EUR

67

Antrag zu 3): 30.000,00 EUR