Berichtigung nach § 319 ZPO: Foto (Anlage K 1) dem Urteil beigefügt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO eine offenbare Unrichtigkeit in einem Urteil. Gegenstand der Berichtigung ist die Ergänzung des Urteils um das in Anlage K 1 wiedergegebene Foto. Die Kammer stellt fest, dass die Nichtaufnahme offenkundig unrichtig war und fügt das Foto dem Urteil bei. Die Berichtigung ändert nicht den materiellen Entscheidungsinhalt.
Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO: Das in Anlage K 1 enthaltene Foto wird dem Urteil beigefügt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt und durch die Berichtigung der wirkliche Inhalt des gerichtlichen Entscheids wiedergegeben wird.
Die Unterlassung der Aufnahme einer bezeichneten Anlage in den Urteilstenor kann eine offenbare Unrichtigkeit darstellen, die durch Berichtigung zu beseitigen ist.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient der Korrektur formeller oder offenkundiger Fehler und darf nicht zur materiellen Änderung der Entscheidungsgründe verwendet werden.
Für eine Berichtigung genügt, dass die Unrichtigkeit offenkundig ist und der berichtigte Wortlaut den tatsächlichen Willen des Gerichts widerspiegelt.
Tenor
Der Tenor des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.06.2011 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das in Anlage K 1 wiedergegebene Foto dem Urteil beigefügt wird.