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Landgericht Köln·28 O 955/10·29.06.2011

Berichtigung nach § 319 ZPO: Foto (Anlage K 1) dem Urteil beigefügt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO eine offenbare Unrichtigkeit in einem Urteil. Gegenstand der Berichtigung ist die Ergänzung des Urteils um das in Anlage K 1 wiedergegebene Foto. Die Kammer stellt fest, dass die Nichtaufnahme offenkundig unrichtig war und fügt das Foto dem Urteil bei. Die Berichtigung ändert nicht den materiellen Entscheidungsinhalt.

Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO: Das in Anlage K 1 enthaltene Foto wird dem Urteil beigefügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt und durch die Berichtigung der wirkliche Inhalt des gerichtlichen Entscheids wiedergegeben wird.

2

Die Unterlassung der Aufnahme einer bezeichneten Anlage in den Urteilstenor kann eine offenbare Unrichtigkeit darstellen, die durch Berichtigung zu beseitigen ist.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient der Korrektur formeller oder offenkundiger Fehler und darf nicht zur materiellen Änderung der Entscheidungsgründe verwendet werden.

4

Für eine Berichtigung genügt, dass die Unrichtigkeit offenkundig ist und der berichtigte Wortlaut den tatsächlichen Willen des Gerichts widerspiegelt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Der Tenor des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.06.2011 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das in Anlage K 1 wiedergegebene Foto dem Urteil beigefügt wird.