Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung privater Text‑ und Sprachnachrichten
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung, weil die Antragsgegnerin private Text‑ und Sprachnachrichten in einem Video veröffentlicht hatte. Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt und untersagte die weitere Verbreitung der Nachrichten. Begründet wurde dies mit Verletzung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung; überragende Interessen der Meinungs‑/Informationsfreiheit lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Veröffentlichung privater Nachrichten vom Landgericht Köln stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung des Schutzes der Vertraulichkeitssphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kann eine einstweilige Unterlassungsverfügung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. grundrechtlichen Schutzbereichen ergehen.
Die Veröffentlichung privater Text‑ oder Sprachnachrichten durch Dritte verletzt die Persönlichkeitsrechte des Kommunikationsbeteiligten, unabhängig vom konkreten Inhalt, wenn diese ursprünglich im vertraulichen Rahmen erfolgt sind.
Die bloße Behauptung, die Nachrichten stammten nicht von der betroffenen Person, rechtfertigt deren Veröffentlichung nicht; insoweit kann die Verbreitung auch wegen unwahrer Tatsachenbehauptung untersagt sein.
Die frühere Veröffentlichung einzelner Nachrichten durch Dritte begründet nur dann ein Recht zur weiteren Verbreitung durch einen Dritten, wenn die Verbreitung mit dem Einverständnis des Betroffenen erfolgt ist; ein diesbezüglicher Vortrag ist vom Veröffentlicher zu substantiierten Darlegungen zu tragen.
Tenor
1. Im Wege der
einstweiligen Verfügung
wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
1. die nachfolgend wiedergegebenen Textnachrichten der Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
wie geschehen in dem Video vom 27.12.2024 auf dem N.-Kanal „F. Im Titel“ mit der Bezeichnung „Titel entf.“, abrufbar unter der URL „URL entf“.:
2. die in dem auf „link entf.“ unter der URL „URL entf.“ abrufbaren Video vom 27.12.2024 mit der Bezeichnung „Titel entf.“, jeweils bei Minute


wiedergegebenen Sprachnachrichten der Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Streitwert: 165.000,-
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.01.2025 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben hat. Das Video mit den antragsgegenständlichen Nachrichten ist nach wie vor auf der Plattform N. abrufbar. Die Antragsgegnerin ist durch die Kammer angehört worden.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Betroffen sind vorliegend die Vertraulichkeitssphäre der Antragstellerin und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. BGH, NJW 2015, 782 = GRUR 2015, 92; OLG Köln, NJOZ 2016, 245). Sie gewährleisten die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation mit anderen und beziehen sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auch auf alle weiteren Kommunikationswege. Allein dem Betroffenen steht die Befugnis zu, selbst zu bestimmen, ob die betreffende Äußerung in ihrem jeweils übermittelten Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll. Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen zum Beispiel nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (BVerfGE 54, 148 = NJW 1980, 2070; BGH, NJW 2015, 782 = GRUR 2015, 92).
Nach diesen Maßstäben betreffen die in dem Video der Antragsgegnerin eingeblendeten sowie vorgespielten Nachrichten unabhängig von ihrem Inhalt die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerin. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Grundsätzlich steht daher allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es sich tatsächlich um Nachrichten von ihr handele, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen bestreitet die Antragsgegnerin dies nicht, sondern behauptet in dem angegriffenen Video selbst, dass es sich um Nachrichten der Antragstellerin handele. Zum anderen wäre die Veröffentlichung der Nachrichten auch zu verbieten, wenn diese gar nicht von der Antragstellerin stammten, da die Antragsgegnerin in diesem Fall in ihrem Video die unwahre Tatsachenbehauptung aufstellen würde, dass sich die Antragstellerin dergestalt geäußert habe. Auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass einzelne Nachrichten bereits von Frau A. W. in einem Video veröffentlicht worden seien, verfängt nicht. Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, dass diese Veröffentlichung mit dem Willen der Antragstellerin erfolgte.
Die Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihrer Vertraulichkeitssphäre und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist auch rechtswidrig. Das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von der Antragsgegnerin verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sprach- und Textnachrichten von der Antragstellerin in der Erwartung verfasst worden sind, dass die im privaten Rahmen gefallenen Äußerungen nicht über die Medien verbreitet werden und es sich deshalb bei der Wiedergabe und den entsprechenden Screenshots um einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Vertraulichkeitssphäre und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Zudem war mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzustellen, dass sich die Antragstellerin in der Öffentlichkeit zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich über die Antragsgegnerin geäußert hat. Sofern die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass sich die Antragstellerin gegenüber einzelnen Streamern und Streamerinnen negativ über sie geäußert habe, kann dies keine Veröffentlichung der Nachrichten gegenüber einem unbegrenzten Rezipientenkreis rechtfertigen.
Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.
Die Zustellung der Beschlussverfügung erfolgt angesichts der Beteiligung der Antragsgegnerseite von Amts wegen. Dies berührt die Pflichten aus §§ 936, 929 ZPO (Vollziehung) nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann durch die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.