Einstweilige Verfügung gegen unerbetene Werbe‑E‑Mails mangels Verfügungsgrund abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung unverlangter Werbe‑E‑Mails. Zwar wurde ein Verfügungsanspruch nicht ausgeschlossen, es fehlte jedoch der Verfügungsgrund: eine dargetane drohende, wesentliche Beeinträchtigung. Das Gericht stellt heraus, dass einmalige oder vereinzelt übersandte E‑Mails wegen leichter Löschbarkeit anders zu beurteilen sind als Faxsendungen und daher keine Eilbedürftigkeit begründen. Die Kosten trägt der Antragsteller (§ 91 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Versand unverlangter Werbe‑E‑Mails mangels Verfügungsgrund abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist neben dem Verfügungsanspruch ein Verfügungsgrund erforderlich; es muss die dringende Erforderlichkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile substantiiert dargetan werden.
Die bloße einmalige oder vereinzelt erfolgte Übersendung unverlangter Werbe‑E‑Mails begründet regelmäßig keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung, sofern keine konkreten erheblichen Beeinträchtigungen vorgetragen werden.
Unverlangt übersandte E‑Mails sind wegen ihrer schnellen Löschbarkeit anders zu beurteilen als per Fax übermittelte Werbeschreiben; dies kann bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zu berücksichtigen sein.
Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, hat der Antragsteller in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Streitwert: 5.001 EUR
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 3.3.2021, mit dem der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr E-Mall-Werbung, ohne vorheriges Einverständnis zu versenden, so wie geschehen durch E-Mail vom 12. Februar 2021 und in der Antragsschrift eingeblendet, war zurückzuweisen, da ein Verfügungsanspruch zwar gegeben sein dürfte, es aber am Verfügungsgrund fehlt.
Die Kammer bleibt nach nochmaliger kritischer Überprüfung und in Kenntnis der ebenfalls vertretenen Gegenauffassung bei ihrer im Hinweisbeschluss vom 9.3.2021 zum Ausdruck gebrachten Auffassung, wonach eine Beeinträchtigung nicht dargetan ist, die eine einstweilige Verfügung als zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen lässt (so für den Fall der einmaligen Übersendung einer Werbe-E-Mail auch LG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.2001 - 5 O 186/01; a.A. etwa LG Hamburg, Beschl. v. 5.1.2006 - 312 T 1/06, OLG Köln, Beschl. v. 23.12.2004 - 6 W 127/04). Dass im vorliegenden Fall im Abstand von rund 3 Wochen am 4.3.2021 nochmals - diesmal per Fax - eine unverlangte Werbesendung des Antragsgegners einging, trägt keine abweichende Beurteilung; dies schon deswegen nicht, weil die Beeinträchtigungen durch unverlangt übersandte E-Mails von anderer Art sind als bei Faxeingängen und ein Unterlassungsanspruch wegen unverlangt eingesandter Faxschreiben nicht antragsgegenständlich ist. E-Mails sind schneller zu löschen, weswegen möglicherweise auf der Grundlage der Argumentation des Antragstellers ein gewisser Sorgfaltsmaßstab angelegt werden muss, um nicht versehentlich eine bedeutsame Mail zu löschen. Das trifft auf ein eingegangenes Fax nicht zu und wird auch nicht schwieriger, weil neben einer E-Mail zusätzlich ein Fax eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.