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Landgericht Köln·28 O 83/20·23.08.2020

Antrag auf Auskunftserteilung nach §14 Abs.4 TMG wegen Videoaufnahme abgewiesen

StrafrechtAllgemeines Strafrecht§ 201a StGB (Verletzung höchstpersönlicher Lebensbereich durch Bildaufnahmen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die gerichtliche Anordnung zur Auskunftserteilung nach §14 Abs.4 TMG wegen eines in einem Online-Video gezeigten Unfallbildes. Zentral war, ob der Inhalt rechtswidrig im Sinne von §1 Abs.3 NetzDG (insbesondere §201a StGB) ist. Das Landgericht Köln verneint dies, weil die Voraussetzungen der Hilflosigkeit und des Eingriffs in den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht erfüllt sind. Daher wurde der Antrag abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Anordnung der Auskunftserteilung nach §14 Abs.4 TMG als unbegründet abgewiesen, da kein rechtswidriger Inhalt nach §1 Abs.3 NetzDG/§201a StGB vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Anordnung nach §14 Abs.4 TMG zur Auskunftserteilung setzt voraus, dass der veröffentlichte Inhalt rechtswidrig i.S.v. §1 Abs.3 NetzDG ist und die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

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Zur Beurteilung des Erforderlichkeits- und Rechtswidrigkeitsvorwurfs ist der Tatbestand der jeweils in §1 Abs.3 NetzDG aufgezählten Straftatbestände – hier §201a StGB – anhand ihrer objektiven Merkmale zu prüfen.

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Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist eng auszulegen; er knüpft an die Intimsphäre und erfasst insbesondere Bereiche wie Krankheit, Tod und Sexualität, kann aber auch Umstände der Hilflosigkeit umfassen.

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Die bloße Darstellung einer nach einem Unfall kurz erkennbaren Beeinträchtigung ohne erkennbare erhebliche Hilflosigkeit erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand des §201a StGB; fehlt die Hilflosigkeit oder der Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich, rechtfertigt dies keine Auskunftspflicht nach §14 TMG.

Relevante Normen
§ 184d StGB§ 185 StGB§ 186 StGB§ 187 StGB§ 201a StGB§ 241 StGB

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung gemäß § 14 Abs. 4 TMG wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist unbegründet.

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1.

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Für die Entscheidung über den Erlass der Anordnung ist gemäß § 14 Abs. 4 S. 2, 3 TMG hier das Landgericht Köln zuständig.

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2.

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Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

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Vorliegend handelt es sich nicht wie vom Antragsteller vorgetragen um einen rechtswidrigen Inhalt, der den Tatbestand des § 201a StGB erfüllt. Auch im Übrigen liegt kein rechtswidriger Inhalt vor.

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a)

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Gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

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Durch das 49. StÄG wurde der Schutzbereich von § 201a StGB auch allgemein auf Personen im Zustand der Hilflosigkeit ausgedehnt, von denen Bildaufnahmen grds. verboten sind, wenn die jeweilige Bildaufnahme darauf zielt, die Hilflosigkeit der Person „zur Schau zu stellen“, bspw. indem auf dem Boden liegende oder orientierungslos herumwankende betrunkene Personen abgelichtet werden. Mit der Erweiterung des Schutzbereichs will der Gesetzgeber auch dem Verlust der Kontrolle in sozialen Medien über veröffentlichte Bilder und Videos entgegentreten, durch welche Unglückssituationen anderer Personen dargestellt werden und solche Veröffentlichungen zur allgemeinen Belustigung über das „Unglück anderer“ dienen. Vor allem auf der Internet-Plattform „Z“ gibt es eine nahezu unübersehbare Zahl von Videos, auf welchen eine Vielzahl von Verkehrsunfällen von deren Entstehung bis zum Abschluss einschließlich dem Erfassen von menschlichen Unfallopfern durch Fahrzeuge zeigen, ebenso misslungene sportliche Aktivitäten oder solche von Freizeitbeschäftigungen, bei denen die unfreiwilligen Akteure mehr oder weniger heftig verunfallen, jedenfalls aber trotz teilweise erheblicher Unfallfolgen hierdurch stets der Lächerlichkeit preisgegeben werden (vgl. MüKoStGB/Graf, 3. Aufl. 2017, StGB § 201a Rn. 48).

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Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist neu in der Gesetzessprache des Strafrechts und unzweifelhaft enger auszulegen als der in § 68a StPO und § 171b GVG verwendete Begriff des „persönlichen Lebensbereichs.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Orientierung an dem Begriff der „Intimsphäre“ vorgenommen werden, welche die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit u.a. vertraulichen Briefen und Tagebuchaufzeichnungen betrifft; darüber hinaus sind die Angelegenheiten erfasst, für die bereits ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht. Hierunter fallen neben der Intimsphäre vor allem die Bereiche Krankheit, Tod und Sexualität. Dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind nach dem in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Willen des Gesetzgebers auch die Phasen der Krankheit bis hin zum Tod zuzurechnen. Ob danach Aufnahmen von Versterbenden, Unfallopfern oder gerade verstorbenen Personen als strafbar im Sinne dieser Vorschrift einzustufen sind, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob ein gerade verstorbener Mensch noch eine andere Person im Sinne der Vorschrift des § 201a sein kann. Weil jedoch in der Todesphase einerseits eine Strafbarkeit des Bildherstellers ansonsten oftmals vom Zufall abhinge bzw. nicht aufzuklären wäre, andererseits der Mensch in diesem letzten Zeitraum seines Lebens in besonderer Weise nur ihn und damit höchstpersönliche Dinge betreffende Verletzlichkeiten durchlebt, erfordert der Schutzzweck der Norm die Erfassung auch dieses besonderen Lebensabschnitts (vgl. MüKoStGB/Graf, 3. Aufl. 2017, StGB § 201a Rn. 45 f).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es für ein Erfüllen des Tatbestands des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits an einer Hilflosigkeit des Antragstellers.

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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller als Unfallopfer, das in einem Video in der Situation unmittelbar nach dem Unfall dargestellt wird, der vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Zielgruppe unterfällt. Indes ist im hier konkreten Fall eine tatsächliche Hilflosigkeit des Antragstellers kaum wahrnehmbar. Der Antragsteller ist in einer sehr kurzen Sequenz zu sehen, wie er – nach dem eigentlichen Unfall, der nicht zu erkennen ist – auf der Fahrbahn aufsteht und vorsichtig zur Seite geht. Erkennbar ist dabei ferner eine leichte Schwierigkeit beim Auftreten sowie ein Erheben einer Hand. Im Anschluss entfernt sich der Aufnehmende bereits wieder von der Unfallstelle, wobei im Rückspiegel nochmals kurz der Antragsteller gehend zu sehen ist. Schwerere Verletzungen oder ein Zustand der erheblichen Benommenheit bzw. des Torkelns sind nicht erkennbar.

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Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Antragstellers vorliegt, wobei die Kammer insoweit ebenfalls Bedenken hat. Sie verkennt dabei nicht, dass der höchstpersönliche Lebensbereich nicht auf die eigene Wohnung beschränkt ist (andernfalls wären Opfer eines Verkehrsunfall denklogisch nie betroffen), hat aber gleichwohl Zweifel, ob in der hier konkreten Situation der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen ist. Eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib oder Leben ist nicht ersichtlich (vgl. etwa Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 201a Rn. 23).

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 4 S. 6 TMG, die Festsetzung des Streitwerts aus § 3 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 14 Abs. 4 S. 7 TMG):

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Köln, den 24.08.2020

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Landgericht, 28. Zivilkammer