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Landgericht Köln·28 O 825/09·07.12.2009

Einstweilige Verfügung nach §101 UrhG: Auskunft über Nutzer- und Zahlungsdaten erteilt

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung Auskunft über Identitäts- und Zahlungsdaten von Nutzern, die unter bestimmten Benutzernamen Filme angeboten hatten. Das Landgericht Köln sah die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes als glaubhaft gemacht an und erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit. Die Antragsgegnerin wurde zur Herausgabe von Namen, Anschriften, E‑Mail‑Adressen und, falls keine Anschrift vorliegt, zu Zahlungsdaten verpflichtet; die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Antragsgegnerin zur Auskunft über Identitäts‑ und Zahlungsdaten verpflichtet, Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen wegen Urheberrechtsverletzungen genügt die glaubhafte Darlegung der Tatsachen, die eine Verletzung und die notwendige Dringlichkeit begründen; hierfür können Urkunden, Auszüge von Internetseiten und eidesstattliche Versicherungen ausreichend sein.

2

Nach § 101 UrhG kann ein Verantwortlicher verpflichtet werden, Auskunft über bei ihm vorhandene Daten und Informationen zur Identifizierung von Personen zu erteilen, die unter Pseudonymen urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt haben.

3

Die Auskunftspflicht erstreckt sich, sofern eine postalische Anschrift nicht vorhanden ist, auch auf vorhandene Zahlungsdaten (z. B. Kontoinhaber, Bankinstitut, BLZ, Kontonummer, Kreditkartennummer, PayPal/Moneybookers‑Angaben) und für Zahlungen verwendete Telefonnummern, soweit diese zur Identifizierung erforderlich sind.

4

Bei Erfolg des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO§ 101 UrhG§ 937 ZPO

Tenor

Urheberrechtssache

Auf den Antrag der Antragstellerinnen vom 03.12.2009/07.12.2009 wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich Kopien des Covers der Filme „F“, „H“ und „T“, den eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1. vom 30.11.2009 und der Antragstellerin zu 2. vom 30.11.2009, eines Auszuges aus der Homepage der Antragsgegnerin, eines Auszuges aus der Homepage „www.anonym1.com“, der vorgerichtlichen E-Mails und Schreiben des Y e.V. sowie Auszügen aus den Internetseiten „www.anonym2.com“ glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihnen nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 101 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

Rubrum

1

einstweiligen Verfügung

2

angeordnet:

3

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin zu 1) Auskunft zu erteilen über alle bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten und Informationen über die bei dem Angebot "O" der Antragsgegnerin unter dem Benutzernamen "P" auftretende Person, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und E-Mail Adresse sowie – für den Fall, dass eine Anschrift der bezeichneten Person nicht verfügbar ist – alle vorhandenen Zahlungsdaten der Person, insbesondere Name der Kontoinhabers, Bankinstitut, Bankleitzahl und Konto-Nummer bzw. Kreditkarten-Nr. bzw. Paypal- und/oder Moneybookers-Daten bzw. die die für die Zahlung verwendeten Telefon-Nrn.

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin zu 1) Auskunft zu erteilen über alle bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten und Informationen über die bei dem Angebot "O" der Antragsgegnerin unter dem Benutzernamen "P" auftretende Person, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und E-Mail Adresse sowie – für den Fall, dass eine Anschrift der bezeichneten Person nicht verfügbar ist – alle vorhandenen Zahlungsdaten der Person, insbesondere Name der Kontoinhabers, Bankinstitut, Bankleitzahl und Konto-Nummer bzw. Kreditkarten-Nr. bzw. Paypal- und/oder Moneybookers-Daten bzw. die die für die Zahlung verwendeten Telefon-Nrn.
4

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin zu 2) Auskunft zu erteilen über alle bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten und Informationen über die bei dem Angebot "O" der Antragsgegnerin unter den Benutzernamen "Z" und "A" auftretende Personen, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und E-Mail Adresse sowie – für den Fall, dass eine Anschrift der bezeichneten Personen nicht verfügbar ist – alle vorhandenen Zahlungsdaten der Person, insbesondere Name der Kontoinhabers, Bankinstitut, Bankleitzahl und Konto-Nummer bzw. Kreditkarten-Nr. bzw. Paypal- und/oder Moneybookers-Daten bzw. die die für die Zahlung verwendeten Telefon-Nrn.

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin zu 2) Auskunft zu erteilen über alle bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten und Informationen über die bei dem Angebot "O" der Antragsgegnerin unter den Benutzernamen "Z" und "A" auftretende Personen, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und E-Mail Adresse sowie – für den Fall, dass eine Anschrift der bezeichneten Personen nicht verfügbar ist – alle vorhandenen Zahlungsdaten der Person, insbesondere Name der Kontoinhabers, Bankinstitut, Bankleitzahl und Konto-Nummer bzw. Kreditkarten-Nr. bzw. Paypal- und/oder Moneybookers-Daten bzw. die die für die Zahlung verwendeten Telefon-Nrn.
5

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

6

Streitwert: 45.000,00 € (3 x 15.000,00 €).