Geldentschädigung wegen Paparazzi-Fotos aus der Privatsphäre prominenten Paares
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von einem Zeitschriftenverlag Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung mehrerer Fotos ohne Einwilligung, die sie in privaten Alltagssituationen (u.a. nahe der Wohnung, auf dem Grundstück mit Kind) zeigten. Das LG Köln bejahte eine schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild und der Privatsphäre, da kein Beitrag zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis vorlag und die Motive erkennbar Paparazzi-Aufnahmen waren. Unterlassungserklärungen reichten als Ausgleich nicht aus; wegen Wiederholungsgefahr und Präventionsbedürfnis wurde Geldentschädigung zugesprochen. Der Kläger erhielt 5.000 EUR, die Klägerin 7.500 EUR, u.a. wegen zusätzlicher Betroffenheit der Mutter-Kind-Beziehung und fehlender Prominenz.
Ausgang: Klage auf Geldentschädigung wegen unzulässiger Bildnisveröffentlichungen aus der Privatsphäre in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nur bei schwerwiegendem Eingriff und fehlender anderweitiger Ausgleichsmöglichkeit in Betracht; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Tragweite, Verbreitungsgrad, Anlass und Verschulden.
Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden; die Ausnahme für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte erfordert eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit und scheidet bei bloß neugierbefriedigender Berichterstattung über Privates aus.
Auch bei prominenten Personen kann die Veröffentlichung belangloser Alltags- und Privatlebensbilder rechtswidrig sein, wenn kein relevanter Informationswert vorliegt und der Betroffene typischerweise eine berechtigte Privatheitserwartung hat (insbesondere im Umfeld der Wohnung oder auf dem Privatgrundstück).
Der Erwerb von Paparazzi-Fotografien auf dem Bildmarkt entlastet den veröffentlichenden Verlag nicht, wenn die Entstehungsweise und der private Kontext der Aufnahmen erkennbar sind und daher die Rechtswidrigkeit naheliegt.
Unterlassungserklärungen beseitigen bei Eingriffen in die Privatsphäre regelmäßig nicht den immateriellen Schaden; ein Präventionsbedürfnis kann eine Geldentschädigung insbesondere bei wiederholten, thematisch vergleichbaren Veröffentlichungen begründen.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,- EUR und an die Klägerin zu 2) eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500,- EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.3.2015, zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) ist ein – insbesondere aufgrund der U.-Formate „B.“ und „N. – C.“ - W. D., die Klägerin zu 2) ist O.. Sie sind miteinander verheiratet und haben ein gemeinsames Kind. Ihr Privatleben halten sie vor Einblicken durch die Öffentlichkeit geschützt, beantworten gegenüber Journalisten keine Fragen zu privaten Themen und veröffentlichen keine privaten Fotos über soziale Netzwerke.
Die Beklagte verlegt verschiedene Zeitschriften. In der Zeitschrift „T.!“ Nr. 19/14 vom 27.8.2014 veröffentlichte sie im Rahmen des Artikels unter der Überschrift „M.“, hinsichtlich dessen Inhalt die Anlage K1 in Bezug genommen wird, das nachfolgend wiedergegebene Foto der Kläger:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Die Kläger ließen die Beklagte hinsichtlich dieser Veröffentlichung mit Schreiben 29.8.2014 abmahnen, die daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.
In der Zeitschrift „T.!“ Nr. 3/15 vom 21.1.2015 veröffentlichte sie im Rahmen des Artikels unter der Überschrift „R.-E. F.“, hinsichtlich dessen Inhalt die Anlage K2 in Bezug genommen wird, u.a. die nachfolgend wiedergegebenen Fotos:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
In der Zeitschrift „A. Q.“ Nr. 5/15 vom 23.1.2015 veröffentlichte sie im Rahmen des Artikels unter der Überschrift „P. I.?“, hinsichtlich dessen Inhalt die Anlage K3 in Bezug genommen wird, u.a. die nachfolgend wiedergegebenen Fotos der Kläger:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Die Kläger ließen die Beklagte wegen beider Veröffentlichungen mit Schreiben vom 2.2.2015 abmahnen, woraufhin diese erneut eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.
Mit Schreiben vom 17.2.2015 forderten die Kläger nunmehr erfolglos die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR von der Beklagten.
Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen ein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung der insgesamt fünf Fotos in den drei Artikeln der Beklagten zustehe.
Die ohne Einwilligung erfolgten Veröffentlichungen der Fotos würden schwerwiegende Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Kläger darstellen. Dies folge daraus, dass die Fotografien die Kläger in erkennbar privaten Situationen ohne erkennbares Berichterstattungsinteresse darstellten. Spekulationen über eine I., Berichte über Schwangerschaft oder über das gemeinsame Kind seien rein private Angelegenheiten, die zudem in keinerlei Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 1) stehen und daher lediglich der Sensationsbefriedigung der Leserschaft dienen würden. An der Person der Klägerin zu 2) bestehe zudem überhaupt kein öffentliches Berichterstattungsinteresse. Dabei würden die entsprechenden Fotos, welche diese in ihrem Garten mit ihrem Kind zeigten, auch einen erheblichen Eingriff in die besonders geschützte Mutter-Kind-Beziehung darstellen. Zudem seien die Fotos durch Paparazzi heimlich und aus großer Entfernung erstellt, dazu rücksichtslos private Rückzugsorte aufgesucht und die Kläger verfolgt worden. Die Beklagte würde durch die Abnahme solcher Fotos eine erhebliche Ursache dafür setzen, dass den Klägern auch in der Nähe ihres Hauses von Fotografen nachgestellt würde. Schließlich seien solche Fotos durch die Beklagte wiederholt und gegen den ausdrücklichen Willen der Kläger verwendet worden. Der Beklagten sei spätestens mit Zugang der Abmahnung vom 29.8.2014 bekannt gewesen, dass die Kläger keine Veröffentlichung aus ihrer Privatsphäre wünschten. Aus diesen Umständen ergebe sich auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Aus dem Gesichtspunkt der Prävention sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in einem Zeitraum von weniger als 6 Monaten mehrfach in beinahe identischer Weise das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt habe. Daher müsse von der Höhe einer Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen. Insgesamt sei daher mindestens eine Geldentschädigung von jeweils 5.000 EUR als angemessen anzusehen.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 17.6.2015 zunächst einen Vergleich geschlossen, welche beide jedoch innerhalb der gesetzten Widerrufsfrist durch Einreichung eines Schriftsatzes widerrufen haben.
Die Kläger beantragen nun,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, Geldentschädigung von nicht weniger als jeweils 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht erfüllt.
Eine Geldentschädigung sei nur als „ultima ratio“ bei schwerwiegenden Verletzungen möglich, wenn sich die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigen lasse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um zwei Vorfälle handle, bei denen die Beklagte zudem jeweils auf erstes Anfordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Eine hartnäckige Verletzungsfolge sei darin nicht zu sehen. Abwägungsrelevant sei auch, dass an dem Kläger zu 1) ein öffentliches Interesse bestehe, da dieser durch die Moderation der Formate „B.“ und „Z. Y.“ – die zu Zeiten der Veröffentlichungen ausgestrahlt worden seien – in den Medien omnipräsent gewesen sei. Insofern würden die Beiträge von dem Nachwuchs des Klägers zu 1), dessen privaten Verhältnissen und der gemeinsamen Eheschließung der Kläger handeln, mithin berichtenswerte Anlässe zum Inhalt haben – Ehe und Kinder seien dabei auch lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen. Auch die Fotos der Klägerin zu 2) mit ihrem Kind würden lediglich ihre äußere Privatsphäre berühren und diese nicht in einer abträglichen Weise darstellen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass auch Berichte über das Alltagsleben von Prominenten an dem Schutz der Pressefreiheit teilnehmen. Mit den Umständen der Entstehung der Fotografien habe sie schließlich nichts zu tun. Diese habe sie lediglich vom entsprechenden Markt erworben, ohne ihre Entstehungsgeschichte zu kennen. So habe sie das Foto im August von der „S.“ erworben, die im Januar verwendeten Fotos aus dem Angebot des Anbieters X. H. aus weiteren angebotenen Bildern (Anlage B 2) ausgewählt.
Zum weiteren Sach- und Streitstand werden die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß den §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG und Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in Höhe von 5.000,00 EUR, die Klägerin zu 2) in Höhe von 7.500,00 EUR.
1.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Handlungen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131).
a) Sowohl der Kläger zu 1), als auch die Klägerin zu 2) sind durch die streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen vom 27.8.2014 und 21. sowie 23.1.2015, welche die Beklagte allesamt zu vertreten hat, jeweils in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt.
Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Eine Veröffentlichung müssen Betroffene gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG jedoch etwa dann dulden, wenn es sich hierbei um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und gleichzeitig berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt werden (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; NJW 2008, 3138 – Christiansen I; NJW 2009, 1502 – Christiansen II). BVerfG, NJW 2008, 1793 ff – Caroline von Monaco). Bereits die Frage, ob es sich hierbei um ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt ist dabei unter Berücksichtigung der widerstreitenden Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Pressefreiheit zu bestimmen. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I). Das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit kann davon beeinflusst wird, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt. Auch ist zu berücksichtigen, dass prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen können. Gleichzeitig ist jedoch bei der Bestimmung der Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartung des Einzelnen zu berücksichtigen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt, auch wenn diesem als Prominenter ein grundsätzliches Interesse der Öffentlichkeit zukommt. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) dabei auch nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, diese Belange des Persönlichkeitsschutzes zugunsten der Pressefreiheit zurückzustellen.
Danach gilt für die einzelnen Bildveröffentlichungen folgendes:
aa) Das Bildnis aus dem Artikel „M.“ vom 27.8.2014 in der Zeitschrift „T.!“ zeigt offensichtlich einen privaten Spaziergang der Kläger, der nach Abwägung der widerstreitenden Interessen bereits kein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt oder bebildert. Diese befanden sich dabei zwar im öffentlichen Raum, jedoch dort mit der berechtigten Erwartung, nicht zu Veröffentlichungszwecken fotografiert zu werden. Aufgrund der Nähe des Aufnahmeortes zur damaligen Wohnung der Kläger und der Abgeschiedenheit des Ortes spricht auch einiges dafür, dass diese insofern gezielt durch Fotografen verfolgt worden sind. Schließlich fehlt es auch an einem schützenswerten Berichterstattungsanlass für die Bebilderung: Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers ist nicht ersichtlich, ebenso wenig ein Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte – insofern wird lediglich kurz über die Schwangerschaft der Klägerin zu 2) vor dem Hintergrund der aktuell laufenden Fernsehsendung „B.“ berichtet. Die Familienplanung der Kläger und die Schwangerschaft der Klägerin zu 2) stellen jedoch Belange dar, welche der Privatsphäre der Kläger zuzuordnen sind.
bb) Gleiches gilt für die in der Zeitschrift „T.!“ am 21.1.2015 unter der Überschrift „R. E. F.“ veröffentlichten Bildnisse der Kläger.
Das Foto des Klägers zu 1) zeigt diesen beim Brötchenholen in der Nähe seiner Wohnung. Damit befindet er sich zwar in der Öffentlichkeit, jedoch muss er nicht erwarten, auf diesem Weg – innerhalb seiner Wohngegend fernab von die Öffentlichkeit interessierenden Orten - fotografiert zu werden. Ihm steht damit seine berechtigte Privatheitserwartung zur Seite. Dem Foto kommt aufgrund seiner Belanglosigkeit auch kein Informationswert zu. Aufgrund der Nähe zur Wohnung des Klägers ist zudem davon auszugehen, dass das Foto gezielt durch dort wartende Fotografen unbemerkt hergestellt worden ist.
Das Foto der Klägerin zu 2) zeigt diese sowohl auf ihrem privaten Grundstück, offensichtlich aus weiter Entfernung aufgenommen und zusammen mit ihrem Kleinkind. In dieser Situation ist ihre Privatsphäre und zusätzlich die Mutter-Kind-Beziehung betroffen und sie muss nicht davon ausgehen, zu Veröffentlichungszwecken fotografiert zu werden. Schließlich ist auch dieses Foto offensichtlich gezielt durch vor dem Haus der Kläger wartende Fotografen gefertigt worden.
Auch die begleitende Wortberichterstattung rechtfertigt diese Eingriffe ebenfalls nicht. Denn dort wird im Zusammenhang mit angeblichen Spannungen zwischen den Moderatoren des „Z.Y.s“ lediglich über Einzelheiten des – insofern jedoch positiv bewerteten - Privatlebens des Klägers zu 1) spekuliert, ohne darüber hinaus einen Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte zu liefern.
cc) Nichts anders gilt auch hinsichtlich der in dem Artikel „P. I.? L.“ in der Zeitschrift „A. Q.“ vom 23.1.2015 verwendeten Bildnissen. Die Fotografien entsprechen inhaltlich denjenigen aus dem parallelen Beitrag in „T.!“ mit dem Unterschied, dass durch graphische Hervorhebung der von den Klägern getragenen Ringe der Berichterstattungsanlass betont wird, über eine mögliche erfolgte I. zu spekulieren. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind jedoch Ehe und Kinder grundsätzlich nicht der Sozialsphäre, sondern der Privatsphäre zuzuordnen. Insbesondere wenn die Betroffenen – wie hier und von dem Bericht durch die Überschrift „V. I.“ auch anerkannt – solche Informationen über ihr Privatleben konsequent nicht mit der Öffentlichkeit teilen, ist der angenommene Berichterstattungsanlass jedenfalls nicht geeignet, die Veröffentlichung der entsprechenden Bilder im Rahmen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses zu rechtfertigen.
b) Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles als schwerwiegend zu qualifizieren. Jegliche streitgegenständliche Fotografien betreffen – und das ausschließlich - die Privatsphäre der Kläger. Es ist insofern jedoch anerkannt, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schwerer wiegt, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation – wie bei den Fotografien der Klägerin zu 2) mit ihrem Kind auf deren Grundstück -, sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit - wie im Falle des gemeinsamen Spaziergangs oder dem Weg zum Brötchenholen - der Fall sein. Die streitgegenständlichen drei Motive bringen insofern einzelne Ausschnitte aus dem Privatleben der Kläger vor die Augen der Öffentlichkeit und bedienen damit in überwiegendem Maße lediglich die vermutete Neugier der Leserschaft an den privaten Verhältnissen des in den Medien auftretenden Kläger zu 1), wohlwissend auch vor dem Hintergrund, dass die Kläger von sich aus bewusst solche Informationen nicht mit den Medien teilen. Insofern wird auch die Klägerin zu 2), die keine Prominente ist und an der kein erkennbares Öffentlichkeitsinteresse besteht, öffentlich zur Schau gestellt. Die Kläger dürfen vielmehr grundsätzlich die Erwartung haben, dass sie sich in und in der direkten Nähe ihrer Wohnung möglichst unbeschwert bewegen können, jedenfalls nicht stets damit rechnen müssen, dass dort Fotografien angefertigt und sodann in den Medien veröffentlicht werden. Denn im konkreten Fall ist aufgrund der Motive und Qualität der Aufnahmen offensichtlich und weitestgehend auch zwischen den Parteien unstreitig, dass Fotografen gezielt den privaten Bereich der Kläger aufgesucht und dort zugewartet haben, um entsprechende Bildnisse aus dem Bereich des Privatlebens der Kläger zu erstellen. Dass die Beklagte diese Fotografien – nach ihrem Vortrag – nicht in Auftrag gegeben, sondern lediglich auf dem vorhandenen Markt zugekauft hat, ist dabei auch nicht geeignet, den Vorwurf einer schwerwiegenden Verletzung zu entkräften. Denn auch in diesem Fall konnte die Beklagte aufgrund der Motive und der entsprechenden Quellen der Fotos erkennen, dass es sich um entsprechende Paparazzi-Aufnahmen handelt. Dies belegen schließlich auch die von der Beklagten zusätzlich offengelegten Fotografien aus dem Angebot der Fotoagentur X. H., welche die Kläger bei einer privaten Interaktion mit weiteren Erwachsenen und Kindern zeigen. Zu berücksichtigen ist vor diesem Hintergrund dann auch, dass die Beklagte aufgrund der Abmahnung und der Abgabe der Unterlassungserklärung hinsichtlich der Veröffentlichung vom August 2014 wusste, dass und warum die Kläger solche Eingriffe in ihre Privatsphäre als Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte ansehen. Aufgrund des Ausgeführten ist daher im Einzelfall von einer zumindest grob fahrlässigen Verletzungshandlung auszugehen.
c) Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit ist nicht gegeben. Denn bei Eingriffen in die Privatsphäre besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich. Auch kann einer Bildnisveröffentlichung nicht durch Berichtigung, Widerruf oder Gegendarstellung begegnet werden. Die insofern abgegebenen Unterlassungserklärungen vermögen lediglich eine erneute Verletzung im Hinblick auf die gleichen Fotografien zu verhindern. Aufgrund der Schwere der Verletzungshandlung, des Eingriffs durch Bildnisveröffentlichung in die Privatsphäre und des Verbreitungsgrades reicht dies allein zum Ausgleich nicht aus.
d) Schließlich liegt auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Gewährung einer Geldentschädigung vor. Dies ist der Fall, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet; ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A 2003, K. 14, Rn. 128). Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls, ob danach ein Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung besteht, ist insbesondere die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers das Ziel der Prävention erneuter Verletzungen (BGH NJW 1996, 985 – Kumulationsgedanke).
Insofern ist hier zu berücksichtigen, dass die Kläger durch die wiederholte Veröffentlichung rein privater Bildszenen aus ihrem Privatleben in eine Situation des Ausgeliefertseins geraten sind. Auch wenn die Fotografien für sich betrachtet nicht herabsetzend wirken, beschränken sie jedoch fortwährend die persönliche Entfaltungsfreiheit der Kläger auch in Bezug auf ihre familiäre Beziehung und in ihrer Beziehung zu ihrem neugeborenen Kind. Zwar ist unter dem Gesichtspunkt des Präventionsinteresses auch zu berücksichtigen, dass streitgegenständlich lediglich drei unterschiedliche Motive in drei Zeitschriften sind, wobei es sich bei den Fotos des Klägers zu 1) beim Brötchenholen und von der Klägerin zu 2) mit ihrem Kind vor ihrem Haus um weitestgehend parallele Veröffentlichungen der Zeitschriften im Januar 2015 handelt. Zu berücksichtigen ist dann auch, dass die Beklagte in beiden Fällen auf erstes Anfordern strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben und vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten ausgeglichen hat, was im Einzelfall gegen die Anerkennung eines unabwendbaren Bedürfnis sprechen kann (BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Dennoch erfordert nach Auffassung der Kammer das Präventionsinteresse hier eine Zuerkennung einer Geldentschädigung. Denn aufgrund des Vortrags der Beklagten und des zusätzlichen Geschehens um den Fotografen K. ist ersichtlich, dass in der Vergangenheit auch weitere Fotografien von den Klägern aus ihrer Privatsphäre hergestellt und angeboten worden sind und fortwährend hergestellt werden. Dies kann zwar der Beklagten für sich betrachtet nicht unmittelbar zugerechnet werden. Der von ihr bezeichnete „Markt“ für entsprechende Fotografien basiert jedoch offensichtlich zumindest auf einer erkennbar beanstandungswürdigen Erstellung solcher Fotos. Die Beklagte hat insbesondere jedoch durch ihre Veröffentlichungen vom Januar 2015 – auch im Gegensatz zu dem von der Kammer entschiedenen und von der Beklagten in Bezug genommenen Fall in der Sache 28 O 228-12 - gezeigt, dass sie trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im August 2014 wenige Monate später erneut auf entsprechende Angebote thematisch vergleichbarer Fotografien zurückgreifen würde. Im konkreten Fall spricht daher einiges dafür, dass es auch in Zukunft zu vergleichbaren Verletzungshandlungen kommen würde, die dann von der Unterlassungserklärung, welche sich nur auf die konkreten Bildnisse bezieht, nicht gedeckt wären. Zwar ist insofern zu berücksichtigten, dass die Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG grundsätzlich nur im Einzelfall festgestellt werden kann. Die Beklagte hat sich bei den streitgegenständlichen Veröffentlichungen jedoch in einem Bereich bewegt, in dem aufgrund der Motive und offensichtlichen Erstellungsweise der (Paparazzi)-Fotos die notwendige Abwägung erkennbar zugunsten der Persönlichkeitsrechte der Kläger ausgeht. Maßgebliche tragende Gründe, insbesondere das bewusste Eindringen der Fotografen in die sachlich und räumlich definierte Privatsphäre der Kläger, waren sowohl im August als auch im Januar vergleichbar. Den Widerspruch zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung im August und der erneuten thematisch vergleichbaren Beeinträchtigung des klägerischen Rechts am eigenen Bild einige Monate später hat die Beklagte auch nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Hinsichtlich der Veröffentlichung solcher Fotografien besteht danach im konkreten Fall ein auf den Präventionsgedanken gestütztes unabwendbares Bedürfnis zur Gewährung einer Geldentschädigung.
e) Vor diesem Hintergrund und unter erneuter Abwägung der Umstände des Einzelfalls erachtet die Kammer für den Kläger zu 1) eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR und für die Klägerin zu 2) in Höhe von 7.500,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend, um die Beklagte vor einer Wiederholung derartiger Veröffentlichungen abzuhalten und den Klägern einen Ausgleich für ihren immateriellen Schaden zu gewähren. Hierbei war im Hinblick auf den Präventionsgedanken zu berücksichtigen, dass von der Geldentschädigung ein spürbarer Hemmungseffekt auszugehen hat, zukünftig persönlichkeitsrechtsverletzende Fotografien in entsprechender Weise zu verwenden. Soweit der Präventionsgedanke in der Höhe entsprechende Geldentschädigungen für beide Kläger rechtfertigen würde, ist aus dem Gesichtspunkt der Genugtuung jedoch der Klägerin zu 2) eine vergleichsweise höhere Entschädigung zuzuerkennen. Denn bei dieser ist zudem zu berücksichtigen, dass sie selbst keine Prominente ist und dass sowohl unmittelbar ihre Schwangerschaft zum Thema der bebilderten Berichterstattung gemacht, sie zudem arglos in dem besonders geschützten räumlichen Bereich ihres Hauses mit ihrem Kleinkind von weiter Entfernung abfotografiert und damit zugleich die besondere Mutter-Kind-Beziehung tangiert worden ist.
2.
Der Zinsanspruch seit Rechtshängigkeit folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.
4.
Streitwert: 10.000 EUR