Einstweilige Verfügung gegen Verbreitung rufschädigender Aussage über verstorbenen B
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner, Veröffentlichung der Aussage über den verstorbenen Herrn B zu unterlassen, wonach dieser "alkoholkrank, tablettenabhängig" sei. Das Landgericht Köln erließ die Verfügung gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO eilbedürftig ohne mündliche Verhandlung und setzte Zwangsmittel fest. Die Kosten wurden anteilig verteilt; Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Verbot der Verbreitung bestimmter rufschädigender Äußerung über den Verstorbenen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO bei Vorliegen der Voraussetzungen und eiliger Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung angeordnet werden.
Unterlassungsansprüche gegen die Verbreitung rufschädigender Behauptungen können sich aus §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB und grundrechtlichen Schutzpflichten (Art. 1 GG) ergeben.
Die Anordnung konkreter Verbote kann sich auf wörtlich zitierte Äußerungen beziehen und ist mit Zwangsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) zur Durchsetzung belegbar.
Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung trifft das Gericht eine Kostenentscheidung, die die Verteilung der Verfahrenskosten zwischen den Parteien regelt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 28.2.2018, teilweise zurückgenommen mit Schriftsatz vom 9.3.2018, wird gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 BGB, Art. 1 GG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
I. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
in Bezug auf den verstorbenen Herrn B zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Vor Gericht hat die Witwe zu ihrem eigenen Nutzen in einem Schriftsatz ein desolates Bild von seinem Gesundheitszustand gezeichnet: alkoholkrank, tablettenabhängig.“
wie geschehen in dem Interview „Wir lassen uns nicht einschüchtern“ in dem Magazin „X“ ##/### auf S. 19.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
III. Streitwert: 30.000 € bis zum 12.3.2018, seither: 10.000 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
Köln, den 13.3.2018
Landgericht, 28. Zivilkammer