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Landgericht Köln·28 O 78/14·20.02.2014

Einstweilige Verfügung: Verbot der Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines Persönlichkeitsrecht (Bildrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung ihres Bildnisses auf einer Internetseite. Zentrale Frage war, ob die Veröffentlichung ohne Einwilligung die Bild- und Persönlichkeitsrechte verletzt und einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigt. Das LG Köln ordnete das Unterlassungsgebot an, da die Antragstellerin Dringlichkeit und Verletzung glaubhaft gemacht hatte; Kosten und Zwangsmittel (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) wurden festgesetzt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Veröffentlichung des Bildnisses untersagt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt und Zwangsmittel festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person ohne deren Einwilligung kann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 22, 23 KUG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB begründen, wenn die Persönlichkeitsrechte verletzt sind.

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO muss der Antragsteller die Anspruchsgrundlage sowie die Dringlichkeit glaubhaft machen; insb. bei fortdauernder Verbreitung genügen Screenshots und sonstige Nachweise als Glaubhaftmachung.

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Wird wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist dies zulässig, wenn die sofortige Abwehr weiterer Rechtsverletzungen erforderlich ist.

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Bei Verpflichtungen eines Rechtsträgers kann das Gericht zur Durchsetzung Zwangsmittel in Form von Ordnungsgeld oder – soweit gesetzlich zulässig – Ordnungshaft anordnen; bei juristischen Personen richtet sich die Vollstreckung gegen den gesetzlichen Vertreter oder Verantwortlichen.

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Die Kosten des einstweiligen Verfahrens sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn der Antrag erfolgreich ist.

Relevante Normen
§ 935 ff. ZPO§ 916 ff. ZPO§ 938 ZPO§ 823 BGB§ 1004 BGB§ Art. 2 Abs. 1 GG

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 19.02.2014 wird – nachdem die Antragstellerin durch Vorlage der Screenshots und Ausdrucke der Beiträge auf der Internetseite www.xxx.de, der Abmahnung der Antragstellerin vom 31.01.2014 sowie des Schreibens der Antragsgegnerin vom 03.02.2014 und 18.02.2014 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung gegeben sind - gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Rubrum

1

1.              Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Intendanten zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,

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v e r b o t e n,

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das nachfolgend aufgebrachte Bildnis der Antragstellerin

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-          Bilddarstellung -

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worauf die Antragstellerin beim Betreten der Klinik in Grenoble abgebildet ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten so wie dies im Internet unter www.xxx.de und dort unter Linkdarstellung - unter der Überschrift „T: Bitte lassen Sie uns in Ruhe!“ geschehen ist.

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2.               Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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3.               Streitwert:              20.000,00 EUR

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.