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Landgericht Köln·28 O 77/21·28.02.2021

Einstweilige Verfügung: Verbot der Veröffentlichung privater WhatsApp‑Chats

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtPersönlichkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, um die Veröffentlichung privater WhatsApp‑Chats ohne seine Einwilligung zu untersagen. Streitfrage war, ob dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden. Das Landgericht Köln gab den Antrag statt und untersagte die Veröffentlichung, weil die Vertraulichkeit der Kommunikation und die Schutzinteressen des Antragstellers das Informationsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung untersagt die Veröffentlichung privater WhatsApp‑Chats; Antrag des Klägers stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kann einen Unterlassungsanspruch und vorläufigen Unterlassungsschutz nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB begründen, wenn private Äußerungen ohne Einwilligung verbreitet werden.

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Die Vertraulichkeit privater Schriftstücke und Chatinhalte gehört zum Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts; der Verfasser bestimmt grundsätzlich allein darüber, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen veröffentlicht werden dürfen.

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Bei der Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und dem Informations‑/Meinungsinteresse der Verbreitenden überwiegen die schutzwürdigen Belange des Betroffenen, wenn die Veröffentlichung ohne Einwilligung intime oder vertrauliche Inhalte betrifft.

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Eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung kann gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, insbesondere wenn der Antrag zügig gestellt wurde und die Gegenseite zuvor abgemahnt war.

Relevante Normen
§ 937 Abs. 2 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG§ 938 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

nachfolgende private WhatsApp-Chat-Nachrichten des Antragstellers ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen:

wenn dies wie durch Veröffentlichung vom 30. Januar 2021 über den Twitter-Account der Antragsgegnerin mit Namen „Q.“ wie folgt geschieht:

„Twitter-Account wurde entfernt“

II.      Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.   Streitwert: 10.000,- €

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.02.2021 ist zulässig begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

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1.

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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 19.02.2021 seitens der Antragstellerinnen abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.

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2.

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Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG. Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen den Antragsteller rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Durch die wörtliche Wiedergabe des Schriftsatzes sowie der privaten Chatinhalte sind vorliegend die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers betroffen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Grundsätzlich steht daher allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Einer Weitergabe des Inhalts der Kommunikation an Dritte oder gar einer Veröffentlichung dieser hat der Antragsteller nicht zugestimmt. Das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt auch das von der Antragsgegnerin verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.

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3.

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Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.