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Landgericht Köln·28 O 764/11·31.01.2012

Unterlassung identifizierender Bildberichterstattung über Ex-Beziehung einer Prominenten

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die Veröffentlichung gemeinsamer Fotos mit einer prominenten Ex-Partnerin im Kontext einer Berichterstattung über das Beziehungsende. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung. Ein zeitgeschichtliches Interesse an der identifizierenden Bildberichterstattung bestehe hier nicht (mehr), da die Beziehung seit Jahren beendet und der Antragsteller nur singulär öffentlich in Erscheinung getreten sei. Die Abwägung nach §§ 22, 23 KUG falle wegen des erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht zugunsten des Abgebildeten aus.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Bildveröffentlichung wurde bestätigt; Verfügungsbeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden; die Ausnahme für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 KUG unterliegt den Schranken des § 23 Abs. 2 KUG.

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Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK) und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK).

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Ein kontextneutrales Foto kann zur Bebilderung zulässiger Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis verwendet werden; fehlt es jedoch an einem (aktuellen) zeitgeschichtlichen Informationsinteresse, ist die identifizierende Bildveröffentlichung unzulässig.

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Ist das zeitgeschichtliche Interesse an einer Person auf die Frage des Fortbestands einer früher öffentlich bekannt gewordenen Beziehung beschränkt, rechtfertigt dies regelmäßig keine identifizierende Bildberichterstattung über ein seit Jahren abgeschlossenes Beziehungsende.

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Die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch wird durch eine rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert; bei zeitnaher Rechtsverfolgung kann die Dringlichkeit für den Erlass/Bestand einer einstweiligen Verfügung gegeben sein.

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 22 KUG§ 23 KUG§ 23 Abs. 1 KUG§ 23 Abs. 2 KUG§ Art. 8 Abs. 1 EMRK

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts T. vom 22.09.2011, Aktenzeichen 28 O 764/11, wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

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Der Verfügungskläger war 2007/2008 für einige Monate der Lebensgefährte der Schauspielerin und Komikerin Q. G.. Im Oktober 2007 besuchte der Verfügungskläger gemeinsam mit Frau G. die Verleihung des H. V. in T., wo sich beide als Paar von der Presse ablichten ließen.

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Im Januar 2008 erlitt Frau G. einen Schlaganfall und zog sich vorübergehend aus der Öffentlichkeit zurück. Die Beziehung des Verfügungsklägers zu Frau G. endete wenige Monate später. Im Jahr 2010 heiratete der Verfügungskläger eine andere Frau, worüber in einigen Medien berichtet wurde.

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Am 07.09.2011 trat Frau G. erstmals wieder öffentlich in einer Fernsehsendung auf und äußerte sich in ihrem Buch „D.“ zu ihrer Erkrankung und dem Ende ihrer Beziehung zu dem – dort nicht namentlich genannten – Verfügungskläger (Anlage AG 2), worüber die J.-Zeitung, die die Verfügungsbeklagte zu 1) verlegt, unter der Überschrift „Q. G. – Liebes-Aus nach Schlaganfall“ am 07.09.2011 berichtete. Zur Bebilderung des Artikels verwandte die Verfügungsbeklagte auf der Titelseite und Seite 15 des Beitrags zwei auf der Verleihung des H. V. entstandene Fotoaufnahmen, die Q. G. gemeinsam mit dem Verfügungskläger zeigen (Anlage ASt 3). Am 08.09.2011 berichtete die Verfügungsbeklagte zu 2) unter ihrer Internetseite „www.entfernt“ und unter Verwendung derselben Fotoaufnahmen sowie der Überschrift „Als Q. G. krank war, zerbrach ihre Liebe“ ebenfalls über die Fernsehauftritt von Q. G. am 07.09.2011 und das Ende ihrer Beziehung.

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Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagten wegen der Veröffentlichung seiner Bildnisse mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2011 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnten die Verfügungsbeklagten ab.

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Auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 20.09.2011 hat das Landgericht Köln den Verfügungsbeklagten durch Beschluss vom 22.09.2011 (Aktenzeichen 28 O 764/11) unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, die vorgenannten Bildnisse - wie im jeweiligen Berichterstattungszusammenhang geschehen - zu verbreiten oder zu veröffentlichen. Gegen die einstweilige Verfügung haben die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2011 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 25.11.2011 begründet.

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Der Verfügungskläger sieht sich durch die Veröffentlichung seiner gemeinsamen Bildnisse mit Q. G. in seinem Recht am eigenen J. verletzt. Er sei mit Frau G. lediglich einmal öffentlich aufgetreten und habe sich nie zu privaten Details seiner Beziehung eingelassen. Die Beziehung sei schließlich aus höchst persönlichen Gründen zerbrochen. Er sei lediglich als Begleiter von Frau G. in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten und sei aus diesem bereits seit Jahren wieder herausgetreten. Dass Frau G. wieder in die Öffentlichkeit getreten sei, rechtfertige es nicht, auch über den Antragsteller unter Verwendung seines Bildnisses zu berichten, zumal die Schlagzeilen der Artikel den Verfügungskläger bemakelten und ihn letztlich unter Rechtfertigungsdruck setzten.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 22.09.2011, Aktenzeichen 28 O 764/11, zu bestätigen.

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Die Verfügungsbeklagten beantragen,

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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 22.09.2011, Aktenzeichen 28 O 764/11, aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, dass aufgrund des Wiedereintritts von Frau G. in die Öffentlichkeit und ihrer Äußerungen in ihrem Buch ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über das Ende der Liebesbeziehung bestehe. Dies sei auch durch das Kammergericht Berlin anerkannt worden, das die Verwendung eines gemeinsamen Bildnisses von der V.verleihung anlässlich der Berichterstattung über seine Heirat im Jahr 2010 zum Gegenstand gehabt habe. Die Fotoaufnahme sei kontextneutral und zeige den Verfügungskläger nicht in seiner Privatsphäre. Es dürfe daher zur Bebilderung des Artikels benutzt werden. Es werde auch nicht in abfälliger Weise über den Verfügungskläger berichtet, sondern schlicht die Tatsachen wiedergegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 22.09.2011 war auf der Grundlage des Sach- und Streitstands aus der mündlichen Verhandlung zu bestätigen.

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Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 22, 23 KUG die Unterlassung der zur Schaustellung seiner Bildnisse im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das Ende seiner Liebesbeziehung zu Q. G. verlangen, wie sie in der J.-Zeitung vom 07.09.2011 und unter „entfernt.de“ am 08.09.2011 erfolgt ist.

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1.

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Die Rechtmäßigkeit der Fotoveröffentlichung ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach ist die Veröffentlichung eines Bildnisses nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (sog. abgestuftes Schutzkonzept, vgl. u. a. BGH, 06.03.2007 – VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 – VI ZR 243/06 –, NJW 2008, 3138 - Christiansen I, 17.02.2009 – VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 – Christiansen II).

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Der BGH hat mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138) ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers als Ausnahmevorschrift zu § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt (BGH, 06.03.2007, a. a. O.). Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138).

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Im Rahmen der anzustellenden Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit die Abbildung Gegenstand einer zulässigen Presseberichterstattung ist. Dient die Abbildung eines bei einem zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person oder dazu, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt, hat das Veröffentlichungsinteresse regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten (BGH ZUM 2011, 164, 166). Etwas anderes gilt wiederum, wenn ein kontextneutrales Foto zur Bebilderung einer Presseberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis verwandt wird. Auch eine Beschränkung der Presse auf die Abbildung nur solcher Fotoaufnahmen, die einen direkten Bezug zum zeitgeschichtlichen Ereignis selbst haben, wäre mit einer zu weitgehenden Einschränkung der Pressefreiheit verbunden und würde dem berechtigten Interesse der Presse an der Bebilderung ihrer Berichte nicht hinreichend Rechnung tragen (BVerfG NJW 2001, 1921, 1924).

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Nach den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die Bebilderung des Artikels der Verfügungsklagten im Rahmen der gebotenen Abwägung als unzulässig. Es fehlt bereits an einem zeitgeschichtlichen Interesse, dass die Veröffentlichung des Bildnisses des Verfügungsklägers am 07./08.09.2011 rechtfertigen könnte. Zwar trifft es zu, dass der Verfügungskläger anlässlich der Verleihung des H. V. in T. im Jahr 2007 gemeinsam mit Frau G. aufgetreten ist, so dass die Beziehung in der Öffentlichkeit bekannt war. Auch folgt die Kammer der Auffassung des KG Berlin aus dem Urteil vom 08.09.2011 (Aktenzeichen: 10 U 204/10, Anlage AG 1), dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Frage anzuerkennen ist, ob die - wenn auch vollkommen singulär - öffentlich gemachte Beziehung des Verfügungsklägers zu Frau G. fortbesteht.

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Da jedoch lediglich die Tatsache der Beziehung des Verfügungsklägers zu Frau G. bekannt war, ohne dass sich der Verfügungskläger oder Frau G. zu den privaten Details ihrer Beziehung in der Vergangenheit geäußert hätten, beschränkt sich das zeitgeschichtliche Interesse an der Person des Verfügungsklägers auf die Frage der Fortdauer der Beziehung zu Frau G.. Diese war zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten bereits mehrere Jahre lang beendet, ohne dass die Presse das Beziehungsende für berichtenswert gehalten hätte. Im Gegensatz zur Berichterstattung, die Gegenstand der Entscheidung des KG Berlin vom 08.09.2011, ist im vorliegenden Fall auch kein weiteres zeitgeschichtliches Interesse an einer Berichterstattung anzuerkennen. Dass Frau G. nach mehreren Jahren nunmehr das Ende der Beziehung kommentiert, berechtigt die Presse nicht, einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt aufzugreifen und den Verfügungskläger auf einem Titelblatt gleichsam an den Pranger zu stellen, zumal Frau G. den Verfügungskläger im Rahmen ihrer Buchveröffentlichung namentlich nicht identifiziert hat. Zwar ist anzuerkennen, dass nach der öffentlichen Stellungnahme von Frau G. ihre Erkrankung und der Umgang mit der Krankheit zu einem erheblichen medialen Interesse geführt haben, wozu auch private Schicksalsschläge zählen können. Angesichts des bereits mehrere Jahre zurückliegenden Beziehungsendes und des längst in Vergessenheit geratenen einmaligen öffentlichen Auftritts des Paares überwiegen jedoch die Interessen des Verfügungsklägers, nach dem Wiedereintritt von Frau G. in die mediale Öffentlichkeit nicht seinerseits erneut in das öffentliche Rampenlicht gezogen zu werden. Auch unter Berücksichtigung eines möglichen öffentlichen Interesses am Umgang mit privaten Schicksalsschlägen steht die identifizierende Bildberichterstattung der Verfügungsbeklagten außer Verhältnis zum Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers, auch wenn sich der Artikel der Verfügungsbeklagten im Übrigen eine herabwürdigenden Darstellung der Ereignisse enthält.

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Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Es liegt auch die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit vor, da sich der Verfügungskläger bereits am 20.09.2011 gegen die Veröffentlichungen vom 07./08.09.2011 gewandt hat. Durch ein erneutes Verbreiten des gemeinsamen Bildnisses im konkreten Äußerungskontext droht dem Verfügungskläger auch ein erheblicher Schaden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller/Vollkommer, 29. Aufl. 2012, § 925 ZPO Rn. 9).

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Streitwert: EUR 30.000,00.