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Landgericht Köln·28 O 72/08·15.07.2008

TV-Bericht über Kreditkauf: Unterlassung unwahrer Tatsachen zu Zwangsvollstreckung/Zinsen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gestritten wurde um Äußerungen in einem ARD-Beitrag über den Erwerb von Kreditforderungen durch die Antragstellerin. Das LG Köln wertete mehrere Passagen als unwahre Tatsachenbehauptungen, die den Eindruck unseriöser Geschäftspraktiken (u.a. „intakter“ Kredit, Undurchsichtigkeit des Gläubigers, wucherähnliche Mehrforderung) vermittelten. Die Rundfunkanstalt konnte den Wahrheitsbeweis nicht glaubhaft machen; zudem fehlte es an Darlegung hinreichender journalistischer Sorgfalt. Die einstweilige Verfügung wurde daher – mit redaktioneller Maßgabe zur Zusammenfassung zweier Passagen – bestätigt; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Rundfunkanstalt wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen im TV-Beitrag bestätigt (mit Maßgabe).

Abstrakte Rechtssätze

1

Unwahre, ehren- bzw. reputationsbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen über die Geschäftspraktiken eines Unternehmens begründen einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 186 StGB und verletzen dessen Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

2

Im Unterlassungsverfahren wegen übler Nachrede trägt der Äußernde entsprechend § 186 StGB die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung.

3

Für die Deutung beanstandeter Medienäußerungen ist auf den objektiven Sinn aus Sicht des unbefangenen Durchschnittsempfängers unter Berücksichtigung der Gesamtdarstellung und der Eigengesetzlichkeit des Mediums abzustellen; eine isolierte Betrachtung einzelner Sätze ist unzulässig.

4

Formulierungen mit einschränkenden Zusätzen (z.B. „es kann sein“, „ich kann das nicht sagen“) nehmen einer Äußerung nicht den Tatsachencharakter, wenn sie einen nachprüfbaren Tatsachenkern transportieren.

5

Eine Berufung auf berechtigte Interessen/journalistische Sorgfalt setzt bei schwerwiegenden Vorwürfen hinreichend sorgfältige Recherchen, insbesondere eine zumutbare Konfrontation des Betroffenen, voraus; fehlt es daran, überwiegt das Persönlichkeitsrecht gegenüber Art. 5 GG.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB§ 832 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 186 StGB§ 938 Abs. 1 ZPO§ Art. 5 GG

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.02.2008 – Az.: 28 O 72/08 – wird bestätigt, mit der Maßgabe, dass dem Verfügungsbeklagten untersagt wird, in Bezug auf die Verfügungsklägerin folgendes zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

a) „Alles lief prima bis die Bank seinen Kredit verkaufte an einen sogenannten Hedgefonds, manche sagen dazu „Heuschrecke“. Nun steht sein Haus vor dem Aus, denn die neuen Besitzer des Kredits wollten die Hotelimmobilie, für die eine Grundschuld als Sicherheit dient, schnell zu Geld machen. Der Betrieb lief gut. (...). Von ursprünglich 800.000,- Euro hatte er bereits 200.000,- Euro abbezahlt, doch die Kreditkäufer mit dem Namen MM wollten etwas anderes. (...)“

b) „Es gibt 21 Westends. Wer am Ende Besitzer der Forderung ist, durchblicken viele Hausbesitzer gar nicht mehr, deshalb sind auch Klagen zwecklos, wen sollten sie auch verklagen?“

c) „Und Lone Star hätte ihm ein Angebot gemacht. Er solle 1,4 Millionen Euro zahlen. Wie kamen die von MM auf 1,4 Millionen Euro?“

„Es kann sein, dass sie irgendwelche Kosten hochrechnen, 18% über dem Zinssatz oder sich das vielleicht mit 130% berechnen, das kann ich Ihnen so nicht sagen. Grundbuchlich gesichert waren 1.150.000 Euro.“

d) „Die Sparkasse erklärt, nur unsanierbare Geschäftskredite verkauft zu haben. Doch die vier Darlehen von S waren intakte Privatdarlehen, sagt er.“

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Äußerungen, die in der Sendung "Z" am 00.00.00 im Programm der ARD ausgestrahlt wurden.

3

Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main, das verschiedene umfangreiche Immobilienportfolios verwaltet. Ein Teil ihrer Geschäftstätigkeit erstreckt sich auf die Übernahme von Kreditengagements. Ein derartiger Kreditkauf erfolgte auch hinsichtlich eines Kredits, den Herr S ursprünglich bei der Sparkasse B abgeschlossen hatte. Den Kredit hatte die Sparkasse im August 2005 gekündigt. Herr S hatte gegenüber der Sparkasse unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht. Nach der Kündigung war er nicht in der Lage, die von der Sparkasse geforderte Ablösesumme zu begleichen. Im Rahmen der Kreditübernahme durch die O GmbH, einer Tochtergesellschaft der Verfügungsklägerin, erhielt Herr S im Dezember 2006 ein Schreiben von der H GmbH, welches ihn über den Kreditverkauf und den neuen Forderungsinhaber informieren sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 21.12.2006 Bezug genommen (Bl. 80 f. d.A.).

4

Die Verfügungsbeklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Sitz in A. Sie steuerte zum Programm der ARD am 00.00.00 einen Bericht in der Reihe "Z" bei, die sich u.a. mit der Geschäftstätigkeit der Verfügungsklägerin befasste. Der Titel der Sendung lautete: "Und plötzlich ist das Geld weg - Wie Sparkassen die Kredite kleinerer Leute verscherbeln".

5

In dem Bericht geht es unter anderem um die Geschäftstätigkeit der Verfügungsklägerin. Dabei wird der Verfügungsklägerin insbesondere vorgeworfen, sie betreibe die Zwangsvollstreckung in beliehene Grundstücke, obwohl der Kredit von den Eigentümern und Darlehensnehmern ordnungsgemäß bedient wurde. Ferner wird der Verfügungsklägerin unter Bezugnahme auf einen Kredit eines Herrn S vorgehalten, nicht nachvollziehbar hohe Zinsforderungen zu nehmen. Zudem sei ein Vorgehen gegen die Verfügungsklägerin nicht möglich, da nicht zu durchschauen sei, wer tatsächlich hinter ihr stehe. Wegen der Einzelheiten des Berichts wird auf den Mitschnitt der Sendung Bezug genommen (Anlage Ast 1).

6

Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte wegen dieses Berichts unter dem 30.01.2008 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Diese wurde nicht abgegeben.

7

Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 11.02.2008 hat die Kammer am 14.02.2008 eine einstweilige Verfügung erlassen. Mit dieser wurde der Verfügungsbeklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, in Bezug auf die Verfügungsklägerin folgendes zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

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"Alles lief prima bis die Bank seinen Kredit verkaufte an einen sogenannten Hedgefonds, manche sagen dazu "Heuschrecke". Nun steht sein Haus vor dem Aus, denn die neuen Besitzer des Kredits wollten die Hotelimmobilie, für die eine Grundschuld als Sicherheit dient, schnell zu Geld machen. Der Betrieb lief gut. (...). Von ursprünglich 800.000,- Euro hatte er bereits 200.000,- Euro abbezahlt, doch die Kreditkäufer mit dem Namen MM wollten etwas anderes. (...) F kann es noch immer nicht glauben. Seine Bank habe den Kredit weder gekündigt, noch sei er jemals in Zahlungsschwierigkeiten gewesen. (...) Ohne zu fragen, ohne den Kredit fällig zu stellen (...) Ich hatte ja keinen faulen Kredit."

  1. "Alles lief prima bis die Bank seinen Kredit verkaufte an einen sogenannten Hedgefonds, manche sagen dazu "Heuschrecke". Nun steht sein Haus vor dem Aus, denn die neuen Besitzer des Kredits wollten die Hotelimmobilie, für die eine Grundschuld als Sicherheit dient, schnell zu Geld machen. Der Betrieb lief gut. (...). Von ursprünglich 800.000,- Euro hatte er bereits 200.000,- Euro abbezahlt, doch die Kreditkäufer mit dem Namen MM wollten etwas anderes. (...) F kann es noch immer nicht glauben. Seine Bank habe den Kredit weder gekündigt, noch sei er jemals in Zahlungsschwierigkeiten gewesen. (...) Ohne zu fragen, ohne den Kredit fällig zu stellen (...) Ich hatte ja keinen faulen Kredit."
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"Es gibt 21 Westends. Wer am Ende Besitzer der Forderung ist, durchblicken viele Hausbesitzer gar nicht mehr, deshalb sind auch Klagen zwecklos, wen sollten sie auch verklagen?"

  1. "Es gibt 21 Westends. Wer am Ende Besitzer der Forderung ist, durchblicken viele Hausbesitzer gar nicht mehr, deshalb sind auch Klagen zwecklos, wen sollten sie auch verklagen?"
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"Und MM hätte ihm ein Angebot gemacht. Er solle 1,4 Millionen Euro zahlen. Wie kamen die von MM auf 1,4 Millionen Euro?"

  1. "Und MM hätte ihm ein Angebot gemacht. Er solle 1,4 Millionen Euro zahlen. Wie kamen die von MM auf 1,4 Millionen Euro?"
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"Es kann sein, dass sie irgendwelche Kosten hochrechnen, 18% über dem Zinssatz oder sich das vielleicht mit 130% berechnen, das kann ich Ihnen so nicht sagen. Grundbuchlich gesichert waren 1.150.000 Euro."

  1. "Es kann sein, dass sie irgendwelche Kosten hochrechnen, 18% über dem Zinssatz oder sich das vielleicht mit 130% berechnen, das kann ich Ihnen so nicht sagen. Grundbuchlich gesichert waren 1.150.000 Euro."
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"Die Sparkasse erklärt, nur unsanierbare Geschäftskredite verkauft zu haben. Doch die vier Darlehen von S waren intakte Privatdarlehen, sagt er."

  1. "Die Sparkasse erklärt, nur unsanierbare Geschäftskredite verkauft zu haben. Doch die vier Darlehen von S waren intakte Privatdarlehen, sagt er."
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Die Verfügungsklägerin behauptet, dass nicht Herr F Eigentümer der Immobilie und Darlehensnehmer gewesen sei, sondern die D GmbH Gastronomiegesellschaft, deren Geschäftsführer Herr F gewesen sei. Ferner habe es bereits vor der Kündigung des Kreditengagements durch die Bank im April 2005 erhebliche Zahlungsschwierigkeiten gegeben. Die letzte Mahnung der Bank vom 04.03.2005 habe Rückstände des Darlehens in Höhe von 178.340,28 € ausgewiesen. Im November 2005 sei die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Drittgläubigers angeordnet worden. Im April 2006 sei auf Antrag des Zentralfinanzamtes Nürnberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH eröffnet worden. Die T GmbH, eine Tochtergesellschaft der Verfügungsklägerin, sei dem Zwangsversteigerungsverfahren erst ein Jahr nach der Anordnung auf Antrag einer Drittgläubigerin beigetreten. Im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung sei der Kredit bereits seit über zwei Jahren gekündigt gewesen.

14

Ferner werde dem Darlehensnehmer im Falle eines Kreditverkaufes sowohl von der verkaufenden Bank als auch vom Krediterwerber schriftlich und nachvollziehbar dargelegt, wer der rechtliche Ansprechpartner der Darlehensnehmer sei. Die grundbuchliche Besicherung des Darlehens von Herrn S habe rund 1,3 Millionen € betragen. Die Verfügungsklägerin habe auch nicht 18% über dem Zinssatz und auch nicht 130%" berechnet. Vielmehr habe die fällige Gesamtforderung gegen Herrn S nach Übernahme des Darlehens durch T GmbH 1.509.847 € betragen. Bereits während des laufenden Kreditverhältnis mit der Sparkasse habe es Rückstände gegeben. Nach der Kündigung habe die Sparkasse über einen längern Zeitraum mit Herrn S über ein Ablösung verhandelt. Diese Ablösung habe Herr S jedoch nicht leisten können. Erst dann habe die Sparkasse den Kredit an die Verfügungsklägerin verkauft.

15

Nachdem die Verfügungsbeklagte in Bezug auf die unter Ziff. a) des Verfügungstenors untersagte Äußerung:

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"F kann es noch immer nicht glauben. Seine Bank habe den Kredit weder gekündigt, noch sei er jemals in Zahlungsschwierigkeiten gewesen. (...) Ohne zu fragen, ohne den Kredit fällig zu stellen (...) Ich hatte ja keinen faulen Kredit."

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eine Abschlusserklärung abgegeben hat und sie gegen den restlichen Teil der Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Verfügungsklägerin nunmehr,

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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 14.02.2008, Az. 28 O 72/08, insoweit zu bestätigen, als sie mit dem Widerspruch angegriffen worden ist.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 14.02.2008, Az. 28 O 72/08, aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, soweit dem Verfügungsbeklagten untersagt wurde, in Bezug auf die Verfügungsklägerin folgendes zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

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"Alles lief prima bis die Bank seinen Kredit verkaufte an einen sogenannten Hedgefonds, manche sagen dazu "Heuschrecke". Nun steht sein Haus vor dem Aus, denn die neuen Besitzer des Kredits wollten die Hotelimmobilie, für die eine Grundschuld als Sicherheit dient, schnell zu Geld machen. Der Betrieb lief gut. (...). Von ursprünglich 800.000,- Euro hatte er bereits 200.000,- Euro abbezahlt, doch die Kreditkäufer mit dem Namen MM wollten etwas anderes. (...)"

  1. "Alles lief prima bis die Bank seinen Kredit verkaufte an einen sogenannten Hedgefonds, manche sagen dazu "Heuschrecke". Nun steht sein Haus vor dem Aus, denn die neuen Besitzer des Kredits wollten die Hotelimmobilie, für die eine Grundschuld als Sicherheit dient, schnell zu Geld machen. Der Betrieb lief gut. (...). Von ursprünglich 800.000,- Euro hatte er bereits 200.000,- Euro abbezahlt, doch die Kreditkäufer mit dem Namen MM wollten etwas anderes. (...)"
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"Es gibt 21 Westends. Wer am Ende Besitzer der Forderung ist, durchblicken viele Hausbesitzer gar nicht mehr, deshalb sind auch Klagen zwecklos, wen sollten sie auch verklagen?"

  1. "Es gibt 21 Westends. Wer am Ende Besitzer der Forderung ist, durchblicken viele Hausbesitzer gar nicht mehr, deshalb sind auch Klagen zwecklos, wen sollten sie auch verklagen?"
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"Und MM hätte ihm ein Angebot gemacht. Er solle 1,4 Millionen Euro zahlen. Wie kamen die von MM auf 1,4 Millionen Euro?

  1. "Und MM hätte ihm ein Angebot gemacht. Er solle 1,4 Millionen Euro zahlen. Wie kamen die von MM auf 1,4 Millionen Euro?
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Es kann sein, dass sie irgendwelche Kosten hochrechnen, 18% über dem Zinssatz oder sich das vielleicht mit 130% berechnen, das kann ich Ihnen so nicht sagen. Grundbuchlich gesichert waren 1.150.000 Euro."

  1. Es kann sein, dass sie irgendwelche Kosten hochrechnen, 18% über dem Zinssatz oder sich das vielleicht mit 130% berechnen, das kann ich Ihnen so nicht sagen. Grundbuchlich gesichert waren 1.150.000 Euro."
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"Die Sparkasse erklärt, nur unsanierbare Geschäftskredite verkauft zu haben. Doch die vier Darlehen von S waren intakte Privatdarlehen, sagt er."

  1. "Die Sparkasse erklärt, nur unsanierbare Geschäftskredite verkauft zu haben. Doch die vier Darlehen von S waren intakte Privatdarlehen, sagt er."
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Die Verfügungsbeklagte behauptet, der Beitrag enthalte keine unwahren Tatsachenbehauptungen über die Verfügungsklägerin. Die in dem Bericht dargestellte Praxis sei der Öffentlichkeit seit langem bekannt. Dies ergebe sich z.B. aus einem Artikel der Zeitschrift "K" aus dem Jahr 2006.

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Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht es sei unerheblich, ob Herr F in Person oder aber die D GmbH Darlehnsnehmer und Inhaber der Immobilie war, da Herr F alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D GmbH war. Für den Zuschauer sei die formelle Unterscheidung zwischen der juristischen und der natürlichen Person völlig irrelevant. Es werde nicht behauptet, Herr F sei persönlicher Eigentümer. Der Sprecher führe aus, "sein Haus" stehe "vor dem Aus". Es wird also nicht behauptet, das Herr F vor dem Aus stehe. Ferner habe es keine betriebsbedingten Zahlungsrückstände im Zeitpunkt der Kreditübernahme durch die Lone-Star-Gruppe gegeben und die Verfügungsklägerin habe die Hotelimmobilie lediglich schnell zu Geld machen wollen. Ferner ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass sich die Aussage "Alles lief prima bis die Bank seinen Kredit verkaufte an einen sogenannten Hedgefonds, manche sagen dazu "Heuschrecke" ... "Der Betrieb lief gut" nicht darauf beziehe, ob der Darlehensvertrag unbeanstandet bedient wurde, sondern darauf, dass das Hotel "Q" betriebswirtschaftlich gesehen Erfolg versprechend geführt wurde. Dies sei der Fall gewesen, da die Auslastung des Hotels im Jahr 2005 durchschnittlich 43% betragen habe. Damit habe sie über dem Durchschnitt der Beherbergungsbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern in den letzten Jahren gelegen. Außerdem ergebe sich aus einem Gutachten der Y Consulting, dass der Betrieb des Hotels ohne weiteres ein jährliches Betriebsergebnis von 46.270,- € erzielen könne und es sei mit steigenden Auslastungszahlen zu rechnen gewesen.

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Ferner ergebe sich aus dem von Herrn S vorgelegten Informationsschreiben, dass dieses nicht geeignet sei einem Bankkunden zu erklären, an wen die Forderung verkauft wurde und an wen er sich nun halten muss. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den Ausführungen des Herrn S zur Berechnung des Ablösebetrages der offenen Darlehensforderung offensichtlich um bloße Spekulationen eines Betroffenen ohne Wahrheitsanspruch handle. Dies ergebe sich bereits aus den Formulierungen es "kann sein" und "das kann ich Ihnen nicht so genau sagen". Die Verfügungsklägerin habe die Unsicherheit des Herrn S selbst herbeigeführt, indem sie ihre Schuldenberechnung nur unzureichend offenbart habe. Das Ablöseangebot der Verfügungsklägerin in Höhe von 1,4 Mio. habe sich auf eine Darlehensforderung von 1,15 Mio bezogen. Soweit seitens der Sparkasse noch eine weitere Darlehensforderung i.H.v. 340.000,- € bestanden habe, sei diese nicht mehr grundbuchlich gesichert gewesen, da das Objekt verkauft worden sei. Die Sparkasse habe den Kredit des Herrn S gekündigt, weil dieser bei Kreditabschluss eine Immobilie in seiner Vermögensaufstellung genannt habe, obwohl es im Eigentum seiner damaligen Ehefrau stand. Im Übrigen habe Herr S alle Kredite bis zum Zeitpunkt der Kündigung vereinbarungsgemäß bedient.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet, so dass diese mit der Maßgabe, dass die ursprünglichen lit c) und d) zusammenzufassen sind, zu bestätigen ist.

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Die Verfügungsklägerin hat das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sowie eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

33

I.

34

Es besteht ein Verfügungsanspruch. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Fernsehberichterstattung aus §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB. Die Sendung der Verfügungsbeklagten, die am 16.01.2008 auf ARD ausgestrahlt wurde, greift rechtswidrig in das durch § 832 Abs. 1 BGB allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin ein.

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Die Äußerungen stellen - da sie sämtlich dem Beweis als richtig oder falsch zugänglich sind - unwahre Tatsachenbehauptungen dar, auf deren Unterlassung die Verfügungsklägerin einen Anspruch hat, §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB. Die Äußerungen verletzen die Verfügungsklägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auch juristische Personen sind anspruchsberechtigt. Sie können sich z.B. auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, soweit dieses nicht an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 125 u. Kap. 12 Rn. 42 m.w.N.).

36

1.

37

Die Äußerungen stellen sich - auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens - als unwahr dar. Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs die Verfügungsbeklagte die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Im Ausgangspunkt ist die Unwahrheit einer Behauptung zwar grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der sich gegen die Äußerung wendet. Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Kap. 12 Rn. 139). Da die Äußerungen sämtlich den Vorwurf unseriöser bzw. unlauterer Geschäftspraktiken enthalten, liegt eine üble Nachrede auch vor. Diesen Beweis der Wahrheit hat die Verfügungsbeklagte nicht erbracht.

38

Nach den allgemein anerkannten Interpretationsgrundsätzen sind die fraglichen Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Burkhard in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 4 Kap. Rn. 4 m.w.N.) und zwar unter Berücksichtigung der Gesamtdarstellung wie sie für den Durchschnittsempfänger erkennbar ist und entsprechend der Eigengesetzlichkeit des Mediums (Burkhard im: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 4 Kap. Rn. 4 m.w.N.). So dürfen beispielsweise bei einem Zeitungsartikel, der in mehreren Sätzen einen einheitlichen, erst durch den Zusammenhang voll verständlichen Gedanken wiedergibt, nicht einzelne Sätze isoliert auf ihre Berechtigung hin untersucht werden, es muss auf den gesamten zusammenhängenden Text abgestellt werden (std. Rspr. vgl. BGH NJW 1996, 1131, 1133 – Lohnkiller; NJW 2000, 656; OLG Köln, WRP 1986, 169; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 4. Kap. Rn. 1). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns der Äußerung. Die Verfügungsbeklagte hingegen betrachtet im Rahmen ihres Widerspruchsvorbringens die verbotenen Äußerungen teilweise nicht im Gesamtzusammenhang, sondern zerpflückt die untersagten Äußerungen in einzelne Sätze und reißt sie damit aus dem sachlichen Zusammenhang. Daher gibt die Verfügungsbeklagte den streitgegenständlichen Äußerungen zum Teil einen anderen inhaltlichen Sinn, als er sich aus dem Zusammenhang ergibt.

39

Im Einzelnen:

40

Aus der unter lit. a) des Verfügungstenors verbotenen Äußerung ergibt sich für den Durchschnittsempfänger unter Berücksichtigung der gesamten Darstellung die Tatsachenbehauptung, die Bank habe ihre Darlehensforderung in einem Zeitpunkt an die Verfügungsklägerin abgetreten, zu dem der Darlehensnehmer in Person des Herrn Dr. F den Kredit immer vereinbarungsgemäß beglichen habe und es ihm wirtschaftlich gut ging. Ferner vermittelt die Äußerung den Eindruck, dass aufgrund der Abtretung der Forderung an die Verfügungsklägerin das Hotel des Herrn F vor dem Aus stand, da die Verfügungsklägerin die Hotelimmobilie schnell zu Geld machen wollte. Auch der letzte Satz der verbotenen Äußerung ergibt aus dem Gesamtzusammenhang die Tatsachenbehauptung, die Verfügungsklägerin sei nicht bereit gewesen, den ordnungsgemäß bereits in Höhe von 200.000,- € abbezahlten Kredit fortzuführen.

41

Die Darstellungen der Verfügungsbeklagten sind nicht geeignet die Wahrheit der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptung glaubhaft zu machen. Zunächst ergeben sich aus dem Artikel der Zeitschrift "K" keine Anhaltspunkte zum Wahrheitsgehalt der vorliegenden Tatsachenbehauptung. Ferner ist es für die Glaubhaftmachung der Wahrheit der in Rede stehenden Tatsachenbehauptung auch nicht unerheblich, ob Herr F in Person oder die D GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Geschäftsführer Herr F war, Darlehensnehmer und/oder Eigentümer der Immobilie war. Zum einen ergibt sich aus der verbotenen Äußerung unmittelbar die Tatsachenbehauptung Herr F persönlich sei Darlehensnehmer und auch Hauseigentümer. Diese Tatsache ist auch nicht unerheblich, da der Durchschnittsempfänger sehr wohl den Unterschied zwischen privatem Vermögen und Geschäftsvermögen kennt. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich für den Durchschnittsempfänger auch eine andere Wertung hinsichtlich des Vorgehens der Verfügungsklägerin, da der Eingriff in privates Vermögen grundsätzlich als schwerwiegender und einschneidender angesehen wird, als der Eingriff in geschäftliches Vermögen.

42

Desweiteren führt die Verfügungsbeklagte nicht den Wahrheitsbeweis hinsichtlich der in der streitgegenständlichen Äußerung enthaltenen Tatsachenbehauptung, der Darlehensnehmer sei bis zur Kündigung bzw. Abtretung der Darlehensforderung an die Verfügungsklägerin der Kreditvereinbarung ordnungsgemäß nachgekommen und habe seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Diesbezüglich macht die Verfügungsklägerin durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ihres Vice President, Herrn Dr. L, glaubhaft, dass bereits im Zeitpunkt der Darlehenskündigung im April 2005 Rückstände gegenüber der Bank in Höhe von 178.340,28 € angelaufen waren. Hiergegen trägt die Verfügungsbeklagte lediglich vor, dass betriebsbedingte Zahlungsrückstände bei der Kreditführung bei der Darlehensübernahme nicht bestanden. Dieser Vortrag ist jedoch zu pauschal und wird zudem von der Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht. Auch die in der streitgegenständlichen Äußerung enthaltene Tatsachenbehauptung, dass der Betrieb des Hotels bis zum angeblich durch die Verfügungsklägerin erzwungenen Verkauf der Immobilie so gut lief, dass er in der Lage war, die Darlehensforderungen zu begleichen, wird von der Verfügungsbeklagten nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Vice President der Verfügungsklägerin, die Unwahrheit der Aussage. Danach wurde die Zwangsversteigerung bereits im November 2005 gerade nicht durch die Verfügungsklägerin, sondern durch eine Drittgläubigerin betrieben. Im April 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH eröffnet auf Antrag des Zentralfinanzamtes Nürnberg. Die Tochtergesellschaft der Verfügungsklägerin trat erst auf Antrag der Drittgläubigerin im November 2006 der Zwangsversteigerung bei. Diese Glaubhaftmachung der Verfügungsklägerin, wonach die Versteigerung gerade nicht durch sie betrieben wurde und auch der Kredit bis zur Zwangsversteigerung nicht ordnungsgemäß bedient wurde, wird nicht durch die Verfügungsbeklagte entkräftet. Ferner lässt der Vortrag der Verfügungsbeklagten, wonach die durchschnittliche Auslastung der Hotels im Jahre 2005 in Mecklenburg-Vorpommern bei 43% lag und der Betrieb des Herrn F im Durchschnitt lag, keinen Rückschluss darauf zu, dass der Betrieb im Zeitpunkt der Kreditübernahme durch die Verfügungsklägerin bzw. im Zeitpunkt der Versteigerung der Immobilie finanziell tatsächlich gut dastand. Auch das Gutachten der Y Consulting trägt nicht zur Glaubhaftmachung des Wahrheitsgehalts der fraglichen Tatsachenbehauptung bei. Das Gutachten bezieht sich im Wesentlichen darauf, welche Umsätze der Betrieb machen könnte, aber nicht darauf welche Umsätze tatsächlich gemacht wurden. Die im betreffenden Gutachten angegebenen hypothetischen Umsatzzahlen sind schließlich kein Beleg dafür, dass es dem Hotelbetrieb im Zeitpunkt der Kreditübernahme durch die Verfügungsklägerin wirtschaftlich gut ging und die Darlehensforderungen immer ordnungsgemäß beglichen wurden.

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Auch hinsichtlich der unter lit. b) des Verfügungstenors genannten Tatsachenbehauptung, dass viele Hausbesitzer nach einer Kreditübernahme durch eine der 21 Westends nicht mehr wüssten, wer Forderungsinhaber sei und sie daher auch nicht gerichtlich gegen die Verfügungsklägerin vorgehen könnten, hat die Verfügungsbeklagte nicht den Wahrheitsbeweis geführt. Zunächst dürfte es sich hierbei um eine Tatsachenbehauptung handeln, da sie dem Beweis zugänglich ist, wie sich aus dem von der Verfügungsbeklagten selbst vorgelegten Schreiben ergibt. Das von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Anschreiben der H GmbH ist jedoch nicht geeignet die Wahrheit der streitgegenständlichen Äußerung glaubhaft zu machen. Das Anschreiben ist nach Ansicht der Kammer gerade nicht unklar formuliert. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die Forderung von der Sparkasse B an die P Ltd. verkauft wurde. Ferner wird mitgeteilt, zu welchem Konzern dieses Unternehmen gehört. Weiterhin ergibt sich aus dem Schreiben, dass die entsprechende Forderungen an die O GmbH abgetreten worden sind. Damit dürfte klar sein, dass diese nunmehr Forderungsinhaber in ist. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass die Darlehensraten auf das Konto der T GmbH eingefordert werden. Soweit daneben die H GmbH als Verantwortliche für Betreuung und Verwaltung der Forderungen und Sicherheiten angegeben wird, führt dies nicht zu einer Unklarheit hinsichtlich der Frage, wer Forderungsinhaber ist. Im Grunde werden dem Darlehensnehmer zwei Ansprechpartner an die Hand gegeben. Dies macht die Sache jedoch nicht, wie von der Verfügungsbeklagten vorgetragen, undurchsichtig.

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Darüber hinaus stellt auch die in der Äußerung enthaltene Schlussforderung, dass eine gerichtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche aufgrund unklarer Angaben nicht möglich sei, eine Tatsachenbehauptung dar. Für die Einordnung ist entscheidend, ob die Schlussfolgerung dem Adressaten auch Tatsachen mitteilt (BGH GRUR 1970, 254 – Remington; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 4 Kap. Rn. 58 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Aus der Schlussfolgerung der Verfügungsbeklagten ergibt sich die Tatsachenbehauptung, eine gerichtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Verfügungsklägerin bzw. ihre Tochtergesellschaften sei nicht möglich. Bezüglich dieser Tatsachenbehauptung konnte die Verfügungsbeklagte den Wahrheitsbeweis nicht führen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus dem von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Schreiben eindeutig, wer nach der Forderungsabtretung neuer Ansprechpartner ist. Dies wird zudem durch die eidesstattliche Versicherung des Vice Presidenten der Verfügungsklägerin bestätigt. Mithin dürfte auch die gerichtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche möglich und eine Klage nicht zwecklos sein.

45

Die ursprünglich unter Lit. c) und d) verbotenen Äußerungen hat die Kammer nunmehr im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen unter Lit. c) zusammengefasst. Die Zusammenfassung ist nach Ansicht der Kammer erforderlich, da erst die Gesamtbetrachtung der unter Lit. c) gefassten Frage und der unter Lit. d) genannten Antwort den Inhalt der verbotenen Äußerung erkennen lässt. Aus der nunmehr unter Lit. c) zusammengefassten Äußerung ergibt sich die Tatsachenbehauptung, dass die Verfügungsklägerin unbegründet einen wucherähnlichen Aufschlag auf die bestehenden Darlehensforderung macht. Diese Tatsachenbehauptung ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel zwischen Frage und Antwort. Mit der im ersten Teil der verbotenen Äußerung enthaltenen Frage wird der Empfänger der Äußerung darüber informiert, welchen Betrag die Verfügungsklägerin als Ablösesumme für das Darlehen verlangt hat, nämlich 1,4 Mio, und aus der Antwort des Herrn S ergibt sich die Höhe der angeblich noch offenen bzw. grundbuchlich gesicherten Darlehensforderung i.H.v. 1,15 Mio. Daraus zieht Herr S den Schluss, die Verfügungsklägerin habe 18% über dem Zinssatz oder die Forderung mit 130%" berechnet. Auch hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptung konnte die Verfügungsbeklagte nicht den Wahrheitsbeweis erbringen. Letztlich steht die eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin gegen die des Herrn S, so dass zu Lasten der darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Verfügungsbeklagten davon auszugehen ist, dass der Wahrheitsbeweis nicht geführt ist (non liquet). Aus der eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsklägerin ergibt sich, dass sich die grundbuchliche Besicherung auf rund 1,3 Mio. € belief und dass die fällige Gesamtforderung der Verfügungsklägerin gegen Herrn S nach der Übernahme des Darlehens 1.509,847 € betrug. Demnach stellt die Forderung der Verfügungsklägerin in Höhe von 1,4 Mio. € nicht, wie behauptet, eine übertriebene bzw. ungerechtfertigte Mehrforderung, die einen überhöhten Zinssatz enthalte. Auch der Einwand der Verfügungsbeklagten es handle sich um eine Meinungsäußerung des Herrn S ist nach Auffassung der Kammer unbeachtlich. Wird eine Behauptung mit dem einschränkenden Zusatz versehen, wie z.B. "Ich meine, dass ..." vermag dieser an einem vorhandenen Tatsachencharakter nichts ändern, da die Formulierung einer Äußerung nicht das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist (OLG Frankfurt, NJW 1981, 2707; Burkhard in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 4 Kap. Rn. 55 m.w.N.). Die streitgegenständliche Äußerung enthält den Tatsachenkern, dass die Forderung der Verfügungsklägerin unberechtigt und überzogen ist. In Bezug auf diesen Tatsachenkern hat die Verfügungsbeklagte, wie zuvor erörtert, nicht den Wahrheitsbeweis erbracht.

46

Auch hinsichtlich der unter Lit. e) verbotenen Äußerung, dass die Sparkasse nur unsanierbare Darlehen verkauft und dass die Darlehen von Herr S intakte Privatdarlehen waren, gelingt es der Verfügungsbeklagten nicht, die Wahrheit der Tatsachenbehauptung glaubhaft zu machen. Ein Darlehen ist nach der Auffassung des Durchschnittsempfängers "intakt", wenn seitens des Darlehensnehmers keine Vertragsbrüche vorliegen. Die Verfügungsbeklagte macht nicht glaubhaft, dass diese Tatsachenbehauptung wahr ist. Das Darlehen des Herrn S wurde von der Sparkasse gekündigt, weil dieser im Rahmen seiner Vermögensaufstellung falsche Angaben gemacht hatte. Folglich hatte sich Herr S nicht vertragstreu verhalten. Mithin lag kein intaktes Darlehen im Sinne der streitgegenständliche Äußerung vor. Darüber hinaus war das Darlehen des Herrn S im Zeitpunkt des Verkaufs auch "unsanierbar". Insoweit ist unstreitig, dass Herr S die von der Sparkasse nach der Kündigung geforderte und fällige Ablösesumme nicht leisten konnte. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn S, er habe bis zur Kündigung alle Kredite ordnungsgemäß bedient, reicht unter diesen Umständen nicht zur Glaubhaftmachung der Wahrheit der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptung aus.

47

Der weitere Einwand der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin sei durch die streitgegenständliche Aussage nicht betroffen, ist unbeachtlich. Auch wenn die Verfügungsklägerin in der vorliegenden Aussage nicht konkret genannt wird, so bezieht sie sich mittelbar auf die Verfügungsklägerin. Mit dieser Aussage wird der gesamten Eindruck des Berichts verstärkt, die Verfügungsklägerin kaufe Darlehen von "unschuldigen" bzw. "vertragstreuen" Darlehensnehmern und stelle dann unberechtigte Forderungen gegen diese.

48

2.

49

Die Äußerungen der Verfügungsbeklagten sind auch rechtswidrig. Für die Frage der Rechtswidrigkeit ist bei dem offenen Tatbestand des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich eine umfassende Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der durch Art. 5 GG geschützten Grundrechte des Äußernden vorzunehmen. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, liegen aber außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen prinzipiell Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BVerfG NJW 1999, 1322).

50

Die Verfügungsbeklagte kann sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens insbesondere nicht auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt berufen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Verfügungsbeklagte Informationsinteressen wahrgenommen und dabei die erforderliche Sorgfalt beachtet hätte. Grundsätzlich ist an die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH NJW 1966, 1617, 1619 – Höllenfeuer). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur Zumutbares gefordert werden kann (BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211). Insofern kann auch eine Behauptung, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 I GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, so lange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (BGH NJW 1996, 1133 – Lohnkiller).

51

Die Verfügungsbeklagte trägt nicht vor, dass sie sich bei der Verfügungsklägerin durch entsprechende Recherchen hinreichend über den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Äußerungen informiert hat. Dies wäre jedoch bei derartig schwerwiegende Vorwürfe zur Einhaltung der journalistischen Sorgfalt erforderlich gewesen.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil Urteile, die einstweilige Verfügungen bestätigen, wie diese ohne weiteres vorläufig vollstreckbar sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 925 Rn. 10).

53

Streitwert für das Widerspruchsverfahren: 50.000,- €.