Werbeanzeige im Ärzteblatt: Namensnennung eines Arztes ohne werbliche Vereinnahmung
KI-Zusammenfassung
Ein Arzt verlangte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und RA-Kostenerstattung wegen namentlicher Zitierung in einer Produktanzeige. Streitpunkt war, ob die Verwendung seines Namens/Berufsangabe in der Anzeige sein Namens- und Persönlichkeitsrecht werblich ausnutzt. Das LG Köln verneinte eine rechtswidrige werbliche Vereinnahmung, weil kein konkreter Bezug des Klägers zum Produkt hergestellt werde und die Zitate überwiegend informativen Charakter hätten. Mangels Rechtsverletzung wies das Gericht auch die Folgeansprüche ab.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Folgeansprüche wegen Namensnennung in einer Werbeanzeige abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Namensnennung in einer Werbeanzeige verletzt das Namensrecht (§ 12 BGB) nicht schon deshalb, weil sie im Werbekontext erfolgt; erforderlich ist eine Zuordnungsverwirrung oder eine werbliche Vereinnahmung des Namenswerts.
Die unbefugte Verwendung eines Namens in der Werbung kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn der Eindruck entsteht, der Genannte unterstütze das Produkt oder stelle seine Person als Verkaufsanreiz zur Verfügung.
Ob die Nutzung eines Namens in einer Anzeige rechtswidrig ist, bestimmt sich nach einer Gesamtabwägung der Umstände, insbesondere nach Gestaltung, Hervorhebung, Kontext und dem Grad des Produktbezugs.
Werden sachliche, als Zitat kenntlich gemachte fachliche Äußerungen ohne Hervorhebung des Namens und ohne konkreten Produktbezug wiedergegeben, kann eine rechtswidrige kommerzielle Ausnutzung zu verneinen sein.
Folgeansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten setzen eine rechtswidrige Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzung voraus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Ärztlicher Direktor der Abteilung Allgemeinmedizin und Versorgungsforschung der Universität I sowie unter anderem Geschäftsführer der „B GmbH“ (nachfolgend: „B GmbH“). Die Beklagte vertreibt Probiotika, Medizinprodukte und Enzympräparate.
Am 28.02.2019 nahm der Kläger an einer Pressekonferenz der Barmer Krankenkasse in Berlin teil, bei der der Barmer-Arztreport 2019 zum Reizdarmsyndrom (RDS) vorgestellt wurde. Anlässlich der Pressekonferenz gab der Kläger als Geschäftsführer der B GmbH ein Statement ab, das Teil der Pressemappe war (vgl. Anlage K1).
Die Beklagte veranlasste die Veröffentlichung einer Werbeanzeige hinsichtlich ihres Produkts „L“ in der am 29.11.2019 erschienenen Ausgabe 48/2019 des Deutschen Ärzteblatts, Ausgabe B, in der ohne dessen Kenntnis oder Zustimmung der Kläger namentlich erwähnt und zitiert wird (vgl. im Einzelnen Anlage K2 bzw. in Farbe B1).
Mit anwaltlichen Schreiben vom 11.12.2019 forderte der Kläger die Beklagte wegen unbefugter Verwendung seines Namens zu Werbezwecken zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht auf (vgl. Anlage K3), was die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2019 zurückwies (vgl. Anlage K4).
Der Kläger trägt vor, dass die unbefugte Nennung seines Namens und seiner Berufsbezeichnung zum Zweck der Werbung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein Namensrecht verletze. Der Leser der Anzeige gewinne den falschen Eindruck, dass der Kläger persönlich für das Produkt Werbung mache. Der Text werde insgesamt nicht als wissenschaftliche Information angesehen, sondern der werbende Sinngehalt stehe deutlich im Vordergrund, was sich auch aus der äußeren Gestaltung ergebe. Die zitierten Aussagen des Klägers ließen sich von dem werbenden Sinngehalt nicht trennen und seien in der Sache irreführend und unlauter, im Übrigen nicht vom Zitatrecht gedeckt. Es werde ein falscher Bezug zum Kläger hergestellt. Die beteiligten Verkehrskreise würden davon ausgehen, dass die Namensnennung entgeltlich erfolge. Zudem sei eine Werbung in der in der Anzeige umgesetzten Form dem Kläger aus berufs- und wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt, weshalb er sogar verpflichtet sei, dagegen vorzugehen.
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verwirkten Vertragsstrafe, deren Höhe von dem Kläger nach billigem Ermessen festzusetzen ist und die im Zweifel durch das Landgericht Köln auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann, zu unterlassen, den Namen oder die Berufsbezeichnung des Klägers in Werbeanzeigen oder in sonstiger Weise werbend für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Produkte zu verwenden;
2) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger durch Vorlage geeigneter Nachweise Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Anzeigen oder sonstigen von der Beklagten in werblichem Zusammenhang verwendeten Texten der Name oder die Berufsbezeichnung des Klägers genannt werden;
3) die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger sämtliche durch die Verwendung des Namens oder der Berufsbezeichnung des Klägers erzielten Einnahmen offenzulegen und durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen;
4) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche (auch immateriellen) Schäden zu ersetzen, die ihm aus der rechtsverletzenden Verwendung seines Namens oder seiner Berufsbezeichnung entstanden sind oder noch entstehen werden;
5) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Beklagte den Namen des Klägers gerade nicht verwendet habe, um ihn für Werbezwecke auszunutzen, sondern Äußerungen des Klägers zitiere, um die Probleme in Bezug auf eine bestimmte medizinische Diagnose darzustellen. Der Name sei nicht hervorgehoben worden und auch nicht verwendet worden, um die Aufmerksamkeit zu erhöhen. Das Image des Klägers sei nicht ausgenutzt worden. Es liege eine reine Namensnennung vor, ohne die weiteren erforderlichen Voraussetzungen, um von einer rechtswidrigen Verwendung ausgehen zu können. Es entstehe auch nicht der Eindruck, dass der Beitrag oder das Produkt dem Kläger zuzurechnen seien. Er werde nur in Bezug auf bestimmte medizinische Aussagen zitiert, eine konkrete Beziehung zwischen den Kläger und dem Produkt bestehe nicht. Er werde als außenstehender Dritter dargestellt, der zu einem bestimmten Thema zitiert werde. Es werde auch nicht der Eindruck erweckt, dass sich der Kläger als Namensgeber für das Produkt zur Verfügung gestellt habe. Die Darstellung des Medizinprodukts erfolge in einem separaten Bereich, der keinen Bezug zu den Zitaten des Klägers aufweise. Die Gestaltung insgesamt erwecke nicht den Eindruck, dass der Kläger werblich mitgewirkt habe. Zudem sei die Namensnennung vom Zitatrecht gemäß § 51 UrhG gedeckt. Es fehle an einer werblichen Vereinnahmung der Zitate. Diese würden im Übrigen nicht irreführend oder unlauter verwendet. Ferner bestünde auch kein Anspruch wegen der Nennung der Berufsbezeichnung des Klägers. Es fehle bereits an der Verwendung einer Berufsbezeichnung, es werde nur die Funktion des Klägers benannt, wobei der Kläger seine Funktionen selbst nicht trenne. Zudem sei die Berufsbezeichnung nicht vom Namensrecht umfasst.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nennung seines Namens in der streitgegenständlichen Werbung gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. § 12 S. 2 BGB.
1.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als ein durch Art. 1 Abs. 1 GG und Artikel 2 Abs. 1 GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes "sonstiges Recht" anerkannt. Es gewährleistet gegenüber jedermann den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Besondere Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) und das Namensrecht (§ 12 BGB). Sie gewähren Persönlichkeitsschutz für ihren Regelungsbereich (BGH, Urteil vom 01.12.1999 - I ZR 49/97- Marlene Dietrich).
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen schützen auch vermögenswerte Interessen der Person. Der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit - meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet erworben - beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität und ein damit verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr finanziell benachteiligt sehen (BGH, a.a.O.). Die Persönlichkeitsrechte sollen die allein dem Berechtigten zustehende freie Entscheidung darüber schützen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis oder sein Name - entsprechendes gilt für andere kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale - den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen an der Persönlichkeit ist anerkannt, dass das Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile aufweist (BGH, a.a.O.). Durch die Nennung des Namens kann ferner das Recht verletzt worden, darüber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf. Diese Befugnis stellt, soweit sie dem Schutz kommerzieller Interessen des Namensträgers dient, ebenfalls einen vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts dar. Auf die Verletzung namensrechtlicher Befugnisse (§ 12 BGB), die möglicherweise auch bei einer nicht namensmäßigen Benutzung in Betracht kommen kann, wenn im Verkehr der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt, kommt es dabei nicht an (BGH, a.a.O.).
In der Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken liegt indes nicht stets eine Verletzung des Namensrechts im Sinne der § 12 BGB (BGH, GRUR 1959, 430 - Caterina Valente). Es geht zu weit, den eigenmächtigen namentlichen Hinweis auf eine andere Person, wenn er im Zusammenhang mit einer Werbung erfolgt, ausnahmslos als einen Namensmissbrauch zu bezeichnen. Schließt die Art dieses Hinweises die Annahme aus, dass die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse dem Genannten irgendwie zuzurechnen seien oder unter seinem Namen in Erscheinung treten sollen, so kann eine solche Erwähnung seiner Person zwar aus anderen Gründen eine Rechtsverletzung sein; sie ist aber kein unbefugter Gebrauch des Namens, da sich der Werbende in solchem Falle den durch den Namen repräsentierten Eigenwert der Person des anderen weder für sich noch für seine Erzeugnisse oder Leistungen oder für einen Dritten aneignet (BGH, a.a.O.). Denn die Verneinung einer Verletzung des Namensrechts im Sinne der § 12 BGB schließt aber nicht die Annahme aus, dass die unbefugte Verwendung des Namens eines anderen zu Werbezwecken dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt (BGH, a.a.O.).
Zu den persönlichkeitsrechtlichen Befugnissen gehört auch, selber über Art und Umfang des Gebrauchs des Namens durch andere Bestimmung zu treffen. Diese Befugnis ist Teil des nur dem Namensträger selbst zustehenden Rechts auf geistige und wirtschaftliche Selbstbestimmung und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. BGH GRUR 1981, 846 – Rennsportgemeinschaft). Denn niemand braucht zu dulden, ungefragt in einer Werbeanzeige für bestimmte Gegenstände erwähnt zu werden, wenn darunter sein Ansehen leiden könnte. Im Gegensatz zu der Veröffentlichung von Abbildungen einer Person, die in der Regel ohne deren Einwilligung nicht erlaubt sind (§§ 22, 23 KUG), ist zwar die öffentliche Erwähnung einer Person oder die öffentliche Aussage über sie grundsätzlich gestattet. Wer aber eigenmächtig den Ruf eines anderen, sein Ansehen und die ihm in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Wertschätzung zur Förderung seiner eigenen materiellen Interessen ausnutzt, überschreitet diese Grenzen. Es kann grundsätzlich von der persönlichen Entscheidung des Betreffenden abhängen, ob er sich dafür zur Verfügung stellen will (BGH, GRUR 1959, 430 – Caterina Valente; BGH GRUR 1981, 846 – Rennsportgemeinschaft).
Denn der Name eines anderen, den dieser selber werbend herausstellt, ist vor unbefugter Ausnutzung für fremde Geschäftsinteressen auch dann zu schützen, wenn mit dem Namensgebrauch eine Minderung von Ruf und Ansehen des Berechtigten nicht verbunden ist. Im Bereich des Bildnisschutzes nach §§ 22, 23 KUG ist es feststehende Rechtsprechung, dass es der freien Entschließung des einzelnen vorbehalten bleiben muss, ob er sein Bild als Anreiz für einen Warenverkauf zur Verfügung stellen wolle (BGH, GRUR 1956, 427 - Paul Dahlke; BGH, GRUR 1979, 425 - Fußballspieler). Für den Schutz vor einem unbefugten, durch anerkennenswerte Interessen nicht gerechtfertigten Namensgebrauch in der Werbung kann nichts anderes gelten. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Berechtigten einen generellen Schutz vor den die Person als solche berührenden Eingriffen Dritter. Ihm allein ist es deshalb vorbehalten, darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Damit würde es nicht in Einklang stehen, wenn der Berechtigte es dulden müsste, dass sein Name, den er im Geschäftsverkehr selber werbend benutzt, ungefragt oder sogar gegen seinen Willen für fremde Werbung Verwendung findet. Im Wesen des Namensrechts als eines Persönlichkeitsrechts liegt es, ihn selber entscheiden zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name für Werbezwecke anderer zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1981, 846 – Rennsportgemeinschaft).
Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht im Fall einer Verwendung eines Bildnisses in einer Werbeanzeige ohne Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig ist, ist im Rahmen einer Abwägung zu entscheiden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.11.2018, Az. 15 U 46/18). Der Anwendungsbereich für die entsprechende Abwägung – bei Bildnissen im Rahmen von § 23 KUG – ist auch im Falle einer Werbeanzeige eröffnet, wenn diese nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 234/10, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 29.10.2009 – I ZR 65/07). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und zwar auch auf die Veröffentlichung eines Bildnisses, das die Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 182/04, juris Rn. 15). Dabei ist der Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2018 – VI ZR 76/17, juris; BGH, Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 8/07, juris Rn. 18), wobei die Wahrnehmung der Leser bei der Lektüre der Zeitschrift maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 8/07, juris).
2.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt kein rechtswidriger Verstoß gegen das Namensrecht und damit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, denn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung eine rechtswidrige werbliche Verwendung des Namens des Klägers zu verneinen.
Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass ein konkreter werblicher Bezug des Klägers zu dem beworbenen Produkt in der Werbeanzeige gerade nicht hergestellt wird. Nach der äußeren Gestaltung der Werbeanzeige wird der Name des in der Anzeige nicht bildlich abgebildeten Klägers nicht verwendet, um die Aufmerksamkeit für den Beitrag oder das Produkt zu erhöhen; sein Name ist nur im Fließtext sowie in den Fußnoten in der jeweils dort verwendeten Schriftgröße enthalten und nicht farblich hervorgehoben, wird also auch weder in Kopfzeile, noch in Überschrift, Einleitungsteil, Bildunterschrift oder sonstigen Passagen genannt. Die im unteren Teil des ersten sowie im ersten Satz des zweiten Absatzes des Fließtexts enthaltenen Passagen mit Zitaten des Klägers werden auch in keinen konkreten Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt gerückt. Die allgemeinen medizinischen Einschätzungen des Klägers zum Reizdarmsyndrom lassen diesen vielmehr als außenstehenden Dritten erscheinen. Es entsteht gerade nicht der Eindruck, dass der Kläger als „Empfehler“ hinter dem Produkt stehe oder dass der Beitrag oder das Produkt dem Kläger zuzurechnen seien.
Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des zweiten Absatzes des Fließtexts in der Anzeige, bei dem im ersten Satz wie dargelegt das letzte Zitat des Klägers erfolgt, im Anschluss dann die – maßgebliche – Überleitung zu einer „vielversprechenden Alternative“ erfolgt, nämlich letztlich dem beworbenen Produkt. Ab dieser Passage erfolgt indes keine weitere namentliche Erwähnung des Klägers, vielmehr werden unabhängig vom Kläger zunächst eine Leitlinie und eine Studie zitiert, wobei auch dabei kein konkreter Bezug zum Kläger – oder zum beworbenen Produkt – hergestellt wird. Dieser konkrete Produktbezog erfolgt erstmals im dritten und letzten Absatz des Fließtexts durch die namentliche Erwähnung im dortigen Klammerzusatz. Anzumerken ist dabei weiter, dass die Absätze des Fließtexts jeweils durch deutliche blaufarbige Zwischenüberschriften getrennt werden, in denen der Kläger ebenfalls keine Erwähnung findet. Die Kammer verkennt nicht, dass eine deutlichere Abgrenzung der Äußerungen des Klägers zum Produkt möglich gewesen wäre – etwa durch Setzung einer Zwischenüberschrift nach dessen letztem Zitat und vor der Überleitung zu dem beworbenen Produkt –, wobei dieses Argument im Umkehrschluss hier nicht dazu führt, dass die konkrete Gestaltung als rechtswidrig zu bewerten wäre. Denn das konkret beworbene Produkt („L“) wird als solches ausdrücklich und mit entsprechendem Bildnis der Verpackung nur in einem gesondert räumlich und farblich getrennten Abschnitt im unteren Bereich der Anzeige genannt, bei dem insoweit ein konkreter Bezug zum Kläger nicht ersichtlich ist.
Bei alledem übersieht die Kammer des Weiteren nicht, dass der Beitrag trotz seiner scheinbar redaktionell-informativen Aufmachung im rechten oberen Eckbereich die Kennzeichnung „Anzeige“ enthält, so dass für den durchschnittlichen Leser ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Beitrag insgesamt als Werbeanzeige einzustufen ist und – gewissermaßen im Sinne einer Klammerwirkung – sämtliche Teile des Beitrags in diesem Licht zu würdigen sind. Dennoch ist angesichts der konkreten Aufmachung, die für eine Werbeanzeige in einem sehr sachlichen und keineswegs reißerischen Rahmen und Duktus gehalten ist, selbst für den Fall, dass man einen werblichen Bezug des Klägers zu dem beworbenen Produkt annehmen würde, dessen Eingriffsintensität so gering, dass jedenfalls bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs zu verneinen wäre.
Zu beachten war im Übrigen zudem, dass in der Werbeanzeige der Beklagten – wie oben bereits ausgeführt – allgemeine Äußerungen des Klägers zu einem bestimmten medizinischen Thema, nämlich dem Reizdarmsyndrom, verwendet werden. Den Äußerungen kommt zweifelsfrei in erster Linie ein informativer Gehalt, für das ein entsprechendes Informationsinteresse besteht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.11.2018, Az. 15 U 46/18), zumal die streitgegenständliche Werbeanzeige im Ärzteblatt veröffentlicht wurde, ein entsprechend fachkundiger Durchschnittsrezipient mit Interesse an medizinischen Themen also vorausgesetzt werden kann. Die verwendeten Äußerungen sind sachlich gehalten und geeignet, dem Leser die entsprechende medizinische Einschätzung zu vermitteln, zumal sie als Zitate des Klägers gekennzeichnet sind. Der Kläger übt auch unstreitig die in der Anzeige genannte berufliche Tätigkeit aus („Ärztlicher Direktor der Abteilung Allgemeinmedizin und Versorgungsforschung am Universitätsklinikum I“), was zu dem informativen Gehalt der Äußerungen passt. Nicht entscheidend ist, dass der Kläger die konkreten Äußerungen „als Geschäftsführer der B GmbH“ getroffen hat, da nicht ersichtlich oder dargelegt ist, inwieweit dies in einem Widerspruch zu seiner weiteren beruflichen Tätigkeit stehen soll. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Klägers auch mit der Kopfzeile („Chronische Darmbeschwerden in der Praxis“), der Hauptüberschrift („Versorgungsdefizit beim Reizdarmsyndorm“) sowie dem unter der symbolischen Abbildung eines Darms befindlichen Bildunterschrift in einem sachlichen Zusammenhang stehen, was deren informativen Charakter verstärkt.
3.
Soweit der Kläger sich in seiner Klagebegründung gegen vermeintliche fehlerhafte Zitierungen zur Wehr setzt, ist dies nicht Antragsgegenstand. Ein Akt werblicher Vereinnahmung liegt hinsichtlich der verwendeten Zitate nicht vor. Die Benennung des Klägers als Urheber der Zitate ist erfolgt.
4.
Ansprüche des Klägers im Hinblick auf die Verwendung der Berufsbezeichnung bestehen ebenfalls nicht. Unabhängig von der Frage, inwieweit diese für sich einem Schutzbereich unterfallen soll, liegt jedenfalls keine werbliche Verwendung der Berufsbezeichnung vor.
II.
Die Anträge zu 2) bis 5) unterliegen mangels Rechtsverletzung der Beklagten ebenfalls der Abweisung.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 60.000 €.