Online-Auktionsportal: Keine Störerhaftung ohne Hinweis auf Urheberrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Urheber einer Zeichnung begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens über ein Internetauktionsportal. Zwar lag eine Urheberrechtsverletzung vor, weil die Darstellung länger als eine Woche nach Auktionsende online blieb und § 58 UrhG dann nicht mehr griff. Die Betreiberin des Portals und ihr Geschäftsführer hafteten jedoch weder als Täter/Teilnehmer noch als Störer, da ein Zugang der Hinweis-E-Mail nicht glaubhaft gemacht war und nach anwaltlicher Abmahnung sofort gelöscht wurde. Die einstweilige Verfügung wurde daher aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Antrag auf Erlass mangels Haftung des Plattformbetreibers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das öffentliche Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) eines Werks der bildenden Kunst erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers und wird nicht durch das Ausstellungsrecht des § 44 Abs. 2 UrhG gedeckt.
Die Privilegierung des § 58 Abs. 1 UrhG erlaubt die Nutzung von Abbildungen zur Werbung für eine öffentliche Verkaufsveranstaltung zeitlich nur bis zum Ende der Veranstaltung und allenfalls mit einem kurzen angemessenen Nachlauf; eine darüber hinausgehende Zugänglichmachung ist zustimmungsbedürftig.
Betreiber einer Internetplattform für Fremdangebote haften für rechtsverletzende Inhalte grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer, wenn Angebote automatisiert eingestellt werden und vor Veröffentlichung keine Kenntnisnahme erfolgt.
Eine Störerhaftung des Plattformbetreibers setzt regelmäßig die Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung voraus; der bloße Versand einer E-Mail genügt ohne Nachweis des Zugangs nicht zur Begründung der Kenntnis.
Nach einem konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung genügt zur Vermeidung der Störerhaftung jedenfalls die unverzügliche Entfernung des beanstandeten Inhalts, wenn es nicht zu erneuten gleichartigen Verstößen kommt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.12.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens einer Zeichnung des Verfügungsklägers.
Der Verfügungskläger ist Industriedesigner und fertigte zahlreiche Objektzeichnungen an. Er entwarf auch das Kinderbuch „Y". Daneben fertigte der Verfügungskläger erotische Zeichnungen an. So zeichnete er insbesondere die aus dem Antrag ersichtliche Darstellung.
Die Verfügungsbeklagte zu 1. ist Inhaberin des Internetauktionsportals www.anonym.de. Im Rahmen dieses Auktionsportals können Kunden der Verfügungsbeklagten zu 1. Kunstobjekte einstellen und auf diese Weise versteigern. Ein Überprüfung der jeweiligen Inhalte durch die Verfügungsbeklagten findet dabei nicht statt.
Der Verfügungsbeklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1.
Am 13.11.2007 stellte der Verfügungskläger fest, dass die aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung ersichtliche Zeichnung über das Auktionsportal der Verfügungsbeklagten versteigert werden sollte. Hierzu wurde die Abbildung im Onlinekatalog der Verfügungsbeklagten dargestellt. Nutzungsrechte hierfür hatte der Verfügungskläger nicht erteilt.
Am 13.11.2007 ersteigerte sodann der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers das streitgegenständliche Bild. Ebenfalls am 13.11.2007 wandte sich der Verfügungskläger selbst mit einer E-Mail an die Verfügungsbeklagten und teilte mit, dass er als Urheber des streitgegenständlichen Bildes mit der Einstellung in der Onlinekatalog nicht einverstanden sei. Ob diese E-Mail bei dem Verfügungsbeklagten zugegangen ist, ist umstritten.
Jedenfalls war das streitgegenständliche Bild noch am 20.11.2007 weiterhin im Onlinekatalog der Verfügungsbeklagten öffentlich zugänglich. Daraufhin mahnte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 21.11.2007 mittels Briefes ab und forderte die Verfügungsbeklagten auf, bis zum 27.11.2007 eine Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem die Verfügungsbeklagten diese Abmahnung erhalten hatten, entfernten sie noch am gleichen Tag das streitgegenständliche Bild aus ihrem Onlinekatalog. Eine Unterlassungserklärung gaben die Verfügungsbeklagten hingegen nicht ab.
Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass die Verfügungsbeklagten mit E-Mail vom 13.11.2007 auf die Verletzungshandlung aufmerksam gemacht worden seien. Daher sei jedenfalls eine Haftung der Verfügungsbeklagten als Störer gegeben. Die Haftung sei insbesondere dadurch begründet, dass in dem Auktionshaus der Verfügungsbeklagten insoweit unstreitig - ausschließlich fremde Werke versteigert würden und diese ebenfalls unstreitig - über einen Zeitraum von 4 Wochen nach Ende der Auktion weiterhin öffentlich zugänglich seien. Dies sei im Rahmen der Privilegierung des § 58 UrhG jedenfalls unzulässig, da die Verfügungsbeklagten damit die erforderliche Zeit regelmäßig überschritten.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer den Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 20.12.2007 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, die aus dem Antrag ersichtliche Zeichnung länger als eine Woche öffentlich zugänglich zu machen, nachdem der öffentliche Verkauf über die Plattform www.anonym.de bereits durchgeführt wurde. Die Kosten des Verfahrens sind den Verfügungsbeklagten zu je 1/2 auferlegt worden.
Nach dem Widerspruch der Verfügungsbeklagten beantragt der Verfügungskläger,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.12.2007 aufrecht zu erhalten.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 20.12.2007 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagten tragen vor, dass bereits keine Haftung vorliege, da die streitgegenständliche Nutzungshandlung gemäß § 58 UrhG privilegiert sei. Auch sei das öffentlich Zugänglichmachen gemäß § 44 Abs. 2 UrhG zulässig. Jedenfalls hafteten sie nicht auf Unterlassung, da sie nicht als Störer anzusehen seien und auch eine Haftung als Täter oder Teilnehmer ausscheide. Die Haftung als Störer käme nicht in Betracht, da sie die E-Mail vom 13.11.2007 nicht erhalten hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.12.2007 war aufzuheben. Nach dem Ergebnis des Vortrages der Parteien und der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2008 ist ein urheberrechtlicher Anspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagten nicht gegeben, da zwar eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG vorliegt. Die Verfügungsbeklagten haften jedoch für die Verletzungshandlung weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer. Im Einzelnen:
Eine Verletzung der Urheberrechte des Verfügungsklägers ist gegeben. Unstreitig ist der Verfügungskläger als Urheber der streitgegenständlichen Zeichnung aktivlegitimiert. Auch handelt es sich bei der Zeichnung um ein Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Die hierfür notwendige Schöpfungshöhe ist erreicht. An diese sind im Rahmen der Werke der bildenden Kunst keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Dreier/Schulze § 2 Rn. 153, m.w.N.).
Damit stehen dem Verfügungskläger grundsätzlich auch die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk zu. Hierzu gehört auch das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG). Insbesondere berechtigt § 44 Abs. 2 UrhG weder die Verfügungsbeklagten noch den Eigentümer und Verkäufer des Bildes, das Bild ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich zugänglich zu machen. Zwar ergibt sich aus § 44 Abs. 1 UrhG, dass der Urheber bei Veräußerung des Originals eines Werkes im Zweifel ein Nutzungsrecht einräumt. § 44 Abs. 2 UrhG schreibt auch ausdrücklich fest, dass der Eigentümer eines Originals eines Werkes der bildenden Künste berechtigt ist, dass Werk öffentlich auszustellen. Streitgegenständlich ist vorliegend jedoch nicht das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG), sondern das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen im Sinne des § 19 a UrhG. Zwar stellt § 44 Abs. 2 UrhG eine Ausnahme zu § 44 Abs. 1 dar und räumt dem Eigentümer (§ 903 BGB) des Originals eines Werkes der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) das Recht zur Ausstellung (§ 18 UrhG) ein, wenn dies der Urheber bei der Veräußerung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Die Veröffentlichung bezieht sich jedoch auf das Original des Werkes und schränkt insofern nur das allgemeine Ausstellungsrecht des Urhebers nach § 18 UrhG ein. Die Regelung des § 44 Abs. 2 UrhG ist dabei als eine Ausnahmeregelung eng auszulegen (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 44 Rn. 15, Wandkte/Bullinger, 2. Auflage, § 44 Rn. 15 f.), so dass eine Anwendung auf Rechte gemäß § 19a UrhG ausscheidet.
Die Urheberrechtsverletzung ist auch nicht im Rahmen von § 58 Abs. 1 UrhG privilegiert. Zwar privilegiert § 58 Abs. 1 UrhG den Veranstalter, d.h. denjenigen, der in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für die Durchführung der Ausstellung oder der öffentlichen Verkaufsveranstaltung verantwortlich ist. Auch erlaubt § 58 Abs. 1 UrhG das öffentliche Zugänglichmachen durch den Veranstalter zur Werbung für eine öffentliche Ausstellung oder einen öffentlichen Verkauf, soweit dies zu der Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Beschränkt wird die Verwertung durch den erforderlichen Zweck der Werbung zur Förderung der öffentlichen Ausstellung oder des öffentlichen Verkaufs. In zeitlicher Hinsicht erlaubt § 58 Abs. 1 UrhG die Verwertung der Werke jedoch nur in der Vorbereitungszeit der Veranstaltung oder während der Dauer der Veranstaltung. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass nach Abschluss der Veranstaltungen weitere Verwertungshandlungen zustimmungsbedürftig sind, da sie nicht mehr der Werbung für die Veranstaltung dienen können (vgl. Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 58 Rn. 7). Vogel (in Schricker, UrhG, 3. Auflage, § 58 Rn. 21) vertritt insoweit hingegen die Auffassung, dass die Privilegierung auch einen kürzeren Nachlauf nach Abschluss einer Auktion gewährt. Dem schließt sich die Kammer an, da auch im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages ein gewisser Nachlauf erforderlich sein kann. Auch werden die Auktionen automatisiert durchgeführt. Erst wenn das öffentliche Zugänglichmachen aus dem Rahmen fällt, bedarf es jedoch einer Zustimmung des Urhebers (vgl. Vogel, a.a.O.). Insoweit hält die Kammer den Zeitrahmen von 1 Woche nach Ablauf der Auktion noch für angemessen. Darüber hinausgehende Nutzungshandlungen bedürfen hingegen der Zustimmung.
So lag der Fall hier. Die Verfügungsbeklagten machten das streitgegenständliche Bild auch mehr als eine Woche nach Abschluss der Onlineauktion öffentlich zugänglich, so dass die Privilegierung des § 58 UrhG keine Anwendung mehr finden konnte.
Eine Haftung der Verfügungsbeklagten für die streitgegenständliche Rechtsverletzung ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Zwar wird der Unterlassungsanspruch dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1. als Inhaberin der Auktionsplattform nach dem TMG nur eingeschränkt haftet. Denn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg im TMG nicht ausgeschlossen (vgl. BGH in GRUR 2007, 708).
Die Verfügungsbeklagten haften jedoch nicht aufgrund einer selbst von ihnen begangenen Verletzung der Rechte des Verfügungsklägers. Es kommt allenfalls eine Haftung der Verfügungsbeklagten als Störer in Betracht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind hingegen nicht erfüllt:
Dadurch, dass die Verfügungsbeklagten den jeweiligen Anbietern von Werken meist der bildenden Kunst ihre Plattform für Fremdversteigerungen zur Verfügung gestellt haben und dort Angebote veröffentlicht worden sind, durch die ggf. Urheberrechte Dritter verletzt werden können, haben die Verfügungsbeklagten selbst keine entsprechende Rechtsverletzung begangen. Auch eine Haftung als Teilnehmerin des jeweiligen Anbieters scheidet aus (vgl. BGH in GRUR 2004, 860), da die Verfügungsbeklagten die Angebote vor Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nehmen, sie vielmehr im Rahmen des Registrierungsverfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt werden.
Auch eine Haftung als Störer scheidet vorliegend aus. Es ist zwar davon auszugehen, dass derjenige, der — ohne Täter oder Teilnehmer zu sein — in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH a.a.O.). Auch soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen, betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden (vgl. BGH a.a.O.).
Einem Unternehmen, das — wie die Verfügungsbeklagte zu 1. — im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Die Verfügungsbeklagten sind jedoch immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, verpflichtet, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Sie müssen auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt (vgl. BGH a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Verfügungsbeklagten nicht in Betracht. Der insoweit beweisbelastete Verfügungskläger hat nicht glaubhaft machen können, dass die E-Mail vom 13.11.2007, die eine Störerhaftung hätte begründen können, den Verfügungsbeklagten zugegangen ist. Er hat lediglich vorgetragen, dass die E-Mail an die Verfügungsbeklagten versandt wurde. Dies begründet jedoch keinen Beweis für den Zugang der entsprechenden Mail (vgl. Urteil des OLG Köln vom 05.12.2006, 6 U 167/05, zitiert nach juris). Daher geht die Kammer nicht von einer Kenntnis der Rechtsverletzung durch die Verfügungsbeklagten aus.
Soweit der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2007 abmahnen ließ, begründet dies ebenfalls keine Störerhaftung nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen, da die Verfügungsbeklagten die streitgegenständliche Zeichnung unmittelbar nach dem Zugang dieser Abmahnung aus ihrem Auktionsportal entfernten. Ein erneutes öffentliches Zugänglichmachen ist danach nicht mehr erfolgt.
Auch der Vortrag des Verfügungsklägers, die Verfügungsbeklagten seien als Störer anzusehen, da unstreitig lediglich geschützte Werke der bildenden Kunst in das Onlineportal eingestellt und diese bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende der Auktion eingestellt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, würde es das Geschäftsmodell der entsprechenden Internetauktionshäuser in Frage stellen, wenn dem Betreiben einer entsprechenden Plattform aufgegeben würde, insoweit bei allen eingestellten Auktionen die Rechtesituation aufzuklären. Die Verfügungsbeklagten wissen nicht, wer die jeweiligen Bilder und Zeichnungen auf ihrer Auktionsplattform anbietet. Sie können vor diesem Hintergrund auch keine Kenntnisse von den der jeweiligen Auktion zugrundeliegenden Rechten haben. Entgegen dem Vortrag des Verfügungsklägers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Veröffentlichung über einen Zeitraum von vier Wochen nach Ende der Auktion grundsätzlich ein Verstoß gegen Urheberrechte vorliegt und von den Verfügungsbeklagten gebilligt wird. Vielmehr erscheint es auch denkbar, dass der jeweilige Verkäufer des Bildes über die entsprechenden Rechte verfügt. Ginge man hier von einer Prüfungspflicht für Auktionen aus, die länger als eine Woche nach Abschluss der Auktion online waren, würde den Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht aufgebürdet, die nach den vorstehend getroffenen Wertungen gerade nicht besteht. Auch der Vortrag, dass die Verfügungsbeklagten - ohne ihr Geschäftsmodell in Frage zu stellen - die jeweiligen Auktionen nach Ablauf einer Woche löschen müssten, ohne dass Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorlägen, kann daher die Störereigenschaft nicht begründen. Dies würde wiederum voraussetzen, dass das öffentliche Zugänglichmachen während der Auktionen grundsätzlich nur im Rahmen von § 58 UrhG möglich ist. Wie dargelegt, können dem Verkäufer jedoch darüber hinaus auch weitere Rechte an dem jeweiligen Werk eingeräumt worden sein, was gerade nicht dem Verantwortungsbereich der Verfügungsbeklagten zugewiesen ist.
Vor diesem Hintergrund ist von einer Störerhaftung der Verfügungsbeklagten nicht auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 EUR.