Rückzahlung und Schadensersatz nach Rücktritt vom Grundstückskauf gegen Verkäufer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung einer bar geleisteten Anzahlung von 120.000 € sowie Schadensersatz nach Rücktritt vom notariellen Grundstückskauf, Zug um Zug gegen Übergabe einer Löschungsbewilligung. Das Landgericht Köln hielt den Rücktritt für wirksam und sprach 136.173,66 € nebst Zinsen zu. Die Entscheidung stützt sich auf glaubhafte Zeugenaussagen zur Geldübergabe; zudem wurde Annahmeverzug des Beklagten festgestellt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung, Schadensersatz und Feststellung des Annahmeverzugs in vollem Umfang stattgegeben (136.173,66 € nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen Löschungsbewilligung).
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamem Rücktritt nach §§ 346, 323 BGB sind empfangene Leistungen zurückzugewähren; daraus folgt ein Rückzahlungsanspruch auch für bar geleistete Anzahlungen, sofern deren Empfang hinreichend festgestellt ist.
Schadensersatz neben dem Rücktritt ist nach § 281 i.V.m. § 280 BGB möglich; § 325 BGB schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht aus.
Ersatzfähige Schäden umfassen Aufwendungen, die im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung entstanden sind (z. B. Maklerprovision, anteilige Notarkosten, Zustellungskosten).
Bei Zug-um-Zug-Leistungen kann Zahlung gegen ordnungsgemäß angebotene Löschungsbewilligung verlangt werden; verweigert der Berechtigte die Annahme, begründet dies Annahmeverzug und rechtfertigt Feststellungs- und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. §§ 756, 765 ZPO).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136.173,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe der Löschungsbewilligung der Klägerin vom 10.11.2003 für die zu ihren Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von Müngersdorf, Blatt ####1, Abteilung II, lfd. Nr. 2 eingetragene Auflassungsvormerkung.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich im Verzug der Annahme der Löschungsbewilligung der Klägerin vom 10.11.2003 befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 06.06.2003 schloss der Beklagte mit der Klägerin einen notariellen Kaufvertrag über seinen im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von Müngersdorf, Blatt ####1, eingetragenen Grundbesitz G1, Flur X, Flurstück X, C-Weg. Durch den Vertragsabschluss sind der Klägerin Maklerkosten in Höhe von 15.000 € entstanden. Die anfallenden Notarkosten trugen die Parteien jeweils anteilig in Höhe von 1.148,46 €. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 100.000 € auf den mit 530.000 € vereinbarten Kaufpreis durch Überweisung des Anzahlungsbetrages auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars. Zur Vollziehung des Kaufvertrages kam es nicht, da der Beklagte der Klägerin den Grundbesitz nicht frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen verschaffen konnte wie es im Kaufvertrag vereinbart war. In den dadurch veranlassten Schriftverkehr entstanden der Klägerin unter anderem Zustellungskosten in Höhe von 25,20 €. Im Herbst 2003 verständigten sich die Parteien über die Rückabwicklung des Vertrages. In diesem Zusammenhang bot die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 06.11.2003 die Erteilung einer Löschungsbewilligung für die zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung an.
Die Klägerin behauptet, am Tag der Kaufvertragsbeurkundung eine weitere Anzahlung in Höhe von 120.000 € auf den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten in bar gezahlt zu haben. Diese Summe möchte sie im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages erstattet haben.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 136.173,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 18.11.2003 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe der Löschungsbewilligung der Klägerin vom 10.11.2003 für die im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von Müngersdorf, Blatt ####1, Abteilung II, lfd. Nr. 2 eingetragene Auflassungsvormerkung,
2. festzustellen, dass der Beklagte sich im Verzug der Annahme der unter Nr. 1. bezeichneten Löschungsbewilligung befindet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er habe von der Klägerin am Tag der Vertragsunterzeichnung keinen Barbetrag in Höhe von 120.000 € erhalten.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26. März 2004 (Blatt 68 und 69 der Akten) durch Vernehmen der Zeugen K und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2004 (Blatt 82 86 der Akten) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 136.173,66 € nebst Zinsen seit dem 18.11.2003. Dieser setzt sich zusammen aus einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 120.000 € und einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.173,66 €.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der 120.000 € gemäß § 346 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 323 Absatz 1 BGB zzgl. Zinsen seit dem 18. November 2003 gemäß §§ 280 Absatz 1 und 2, 286 BGB zu. Durch das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2003 hat die Klägerin wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Insbesondere hat sie dem Beklagten eine angemessene Frist von 2 Wochen zur Erfüllung seiner Vorleistungspflicht gesetzt. Diese hat der Beklagte fruchtlos verstrichen lassen. Der wirksame Rücktritt der Klägerin von dem Kaufvertrag verpflichtet beide Vertragsparteien zur Zurückgewährung der empfangenen Leistungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin an den Beklagten bei dem Termin zur notariellen Beurkundung 120.000 € in bar durch den Zeugen U zahlte, die von der Zeugin K in Vertretung für den Beklagten als Anzahlung auf den Kaufpreis entgegen genommen wurden. Dies ist sowohl von der Zeugin K als auch dem Zeugen C glaubhaft ausgesagt worden.
Die Zeugin K hat ausgesagt, dass sie selbst im Vorzimmer des Notars und vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages eine Zahlung von 120.000 € durch Herrn U für und im Beisein des Herrn U2 entgegen genommen hat. Ihre Aussage ist insoweit ergiebig und überzeugend. Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin K spricht zunächst, dass sie sich selbst als die Empfängerin des Geldes bezeichnet. Es ist nicht erkennbar, welchen Vorteil es für sie hätte, eine nie stattgefundene Entgegennahme des Geldes zu behaupten. Auch die Tatsache, dass die Zeugin K heute nicht mehr für den Beklagten beschäftigt ist, mindert die Überzeugungskraft ihrer Aussage nicht. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass die Geldübergabe vom 06.06.2004 auch bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Rolle gespielt hat, eher für die Wahrhaftigkeit ihres Bekundens. Denn die Zeugin hat keinen Hehl aus den Unstimmigkeiten bei der Beendigung gemacht, was aber nahe gelegen hätte und ihr ein Leichtes gewesen wäre, hätte sie eine unwahre Aussage zu Lasten des Beklagten machen wollen. Als Empfängerin des Geldes kann die Zeugin K aus erster Hand berichten, ob und wie sich die Geldübergabe gestaltet hat. Das von ihr geschilderte Geschehen ist in sich widerspruchsfrei und deckt sich mit den Schilderungen der anderen Zeugen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K wird durch ihre Äußerungen zum zunächst fälschlicherweise angenommenen Zunamen "Adam" des Zeugen U weiter untermauert. Die Nennung dieses Details lässt darauf schließen, dass die Zeugin K die Geldübergabe selbst, ebenso wie den Überbringer des Geldes, Herrn U, gut in Erinnerung hat. Die Zeugin hat auch zweifelsfrei wahrgenommen, dass es sich bei ihrem Gegenüber um den Ehemann der Klägerin handelte. Dass sie sich nicht mehr an die genaue Stückelung des Geldes erinnern kann, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht. Vielmehr spricht die Kundgabe ihrer Unwissenheit dafür, dass die Zeugin insgesamt um die Wahrheit bemüht ist.
Die Aussage des Zeugen C ist insoweit ergiebig, als aus ihr folgt, dass er bei einer Geldübergabe zwischen der Zeugin K und Herrn U im Notariat B zugegen war. Auch wenn der Zeuge keine Aussage über die genaue Höhe des Geldbetrages oder das exakte Datum der Geldübergabe machen konnte, so ergibt sich aus seiner Aussage, dass grundsätzlich eine Geldübergabe im fraglichen Zeitraum stattgefunden hat, die im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Kaufvertrag steht. Die Schilderungen des Zeugen C hinsichtlich der Diskretion der Angelegenheit und den weiteren Umständen sind sehr lebensnah. Insgesamt ist seine Aussage in sich widerspruchsfrei und deckt sich in den entscheidenden Teilen mit der Aussage der Zeugin K. Vergleicht man die beiden Zeugenaussagen, so berichtet jeder aus seiner Perspektive nur über das, was er/sie auch wahrnehmen konnte.
Der Zeuge U konnte nicht mehr vernommen werden, da er zwischenzeitlich verstorben war. Unabhängig davon stimmt seine in der eidesstattlichen Versicherung vom 04.03.2004 verkörperte Erklärung mit den Aussagen der beiden Zeugen überein. Aus dieser Erklärung ergibt sich, dass er für die Klägerin 120.000 € als Anzahlung auf den Kaufpreis an die Zeugin K übergeben hat, damit diese den Betrag an den Beklagten weiterleitet. Seine Erklärung deckt sich insbesondere mit der Aussage der Zeugin K.
Die Ladung und Vernehmung des Zeugen B kam mangels Einzahlung des dem Beklagten mit Beweisbeschluss vom 26. März 2004 unter Fristsetzung aufgegebenen Auslagenvorschusses nicht in Betracht.
Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 16.173,66 € ergibt sich aus § 281 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 280 Absatz 1 Satz 1, §§ 249ff. BGB zu. Gemäß § 325 BGB ist die Geltendmachung von Schadensersatz durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Der Beklagte hat seine vertraglich geschuldete Leistungspflicht verletzt, da er der Klägerin nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen lastenfreies Eigentum am Grundbesitz verschafft hat. Die gesetzliche Vermutung des Vertretenmüssens hat der Beklagte nicht entkräftet. Die Klägerin hat ihm mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2003 eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt, die der Beklagte fruchtlos hat verstreichen lassen.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erlitten hat. Der Klägerin sind durch den Vertragsabschluss mit dem Beklagten Maklerkosten in Höhe von 15.000 € entstanden. Der – der Höhe nach unstreitige – Provisionsanspruch des Maklers ist gemäß § 652 Absatz 1 Satz 1 BGB nur entstanden, weil der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen ist. Die Klägerin hat den Kaufvertrag im Vertrauen auf seine spätere Vollziehung abgeschlossen. Die Höhe des Maklerlohns ist angesichts des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 530.000 € mit 15.000 € nicht unangemessen hoch. Sie liegt mit 2,83% mithin sogar unter dem marktüblichen Honorar in Höhe von 3,5% des Kaufpreises. Auch die anteiligen Notarkosten in Höhe von 1.148,46 € sind im Vertrauen auf die Durchführung des Kaufvertrages entstanden. Die Zustellungskosten in Höhe von 25,20 € stellen ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden dar, da sie durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages veranlasst worden sind.
Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Klägerin hat schließlich auch einen Anspruch auf Feststellung darauf, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Löschungsbewilligung aufgrund der Aufforderung vom 10.11.2003 der Klägerin für die zu ihren Gunsten eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung im Annahmeverzug befindet. Das Feststellungsinteresse folgt aus den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung bei Zug-um-Zug-Leistungen, §§ 756, 765 ZPO. Die Klägerin hat dem Beklagten die Löschungsbewilligung ordnungsgemäß angeboten. Der Beklagte hat dieses Angebot unbeachtet gelassen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 136.173,66 €