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Landgericht Köln·28 O 65/22·03.03.2022

Einstweilige Verfügung wegen Beleidigung in Instagram-Story

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines PersönlichkeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung beleidigender Äußerungen in einer Instagram-Story. Zentral war, ob die Worte „Bastard“ und „Du bist schwul“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Das LG Köln untersagte die Verbreitung des Ausdrucks „Bastard“, wies den Antrag hinsichtlich der Bezeichnung „schwul“ zurück und begründete dies mit §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG sowie der fehlenden Ehrverletzung durch „schwul“.

Ausgang: Einstweilige Verfügung teilweise stattgegeben: Verbreitung des Ausdrucks ‚Bastard‘ untersagt, Unterlassungsantrag zu ‚schwul‘ zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG ergeben.

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Formelle Beleidigungen und Schmähungen (z. B. die Bezeichnung ‚Bastard‘) können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und einen einstweiligen Unterlassungsanspruch rechtfertigen.

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Die Verbreitung fremden Videomaterials in eigener Veröffentlichung begründet die Passivlegitimation des Verbreiters, wenn er das Material in seine Darstellung integriert und es sich durch begleitende Kommentare zu eigen macht.

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Die Bezeichnung ‚schwul‘ ist aus Sicht des unvoreingenommenen Durchschnittspublikums nicht zwingend ehrverletzend; fehlt die Zugehörigkeit des Betroffenen zur bezeichneten Gruppe, besteht regelmäßig kein Unterlassungsanspruch.

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§ 192a StGB erfasst nur die Verbreitung diskriminierender Inhalte gegenüber einer Person, die zur betreffenden geschützten Gruppe gehört, und ist daher nicht ohne Weiteres auf zivilrechtliche Unterlassungsansprüche übertragbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 937 Abs. 2 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB; Art. 1 GG; Art. 2 GG§ 192a StGB§ 92 ZPO§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO§ 890 Abs. 2 ZPO

Tenor

I.                    Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten, zu veröffentlichen und /oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen:

„Bastard“

wie geschehen in der am 27.01.2022 auf dem Instagram-Kanal "@entfernt" veröffentlichten Instagram-Story des Antragsgegners.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II.                  Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

III.               Streitwert:               bis zum 03.03.2022: 30.000 €

                                          danach: 20.000 €

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.02.2022 ist, soweit der Antragsteller ihn nicht zurückgenommen hat, zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

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1.

4

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Der Antragsgegner hatte vorgerichtlich Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Abmahnung des Antragstellers.

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2.

6

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB sowie Artt. 1 und 2 GG. Danach hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der im Tenor bezeichneten Äußerung über den Antragsteller, die sich als den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzende Formalbeleidigung und Schmähung darstellt. Der Antragsgegner ist als Verbreiter der Nachricht passivlegitimiert, da er das Video, das der Äußernde gefilmt hat, in seine Video-Kollage auf Instagram integriert und sie sich zu eigen gemacht hat, indem er sie mit dem den Vorfall begrüßenden Kommentar "Zu Hause ist es immer noch am schönsten" versehen hat.

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3.

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Soweit der Antragstellers beantragt hat, dem Antragsgegner zu untersagen, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten, zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen: "L, Du bist schwul", war der Antrag zurückzuweisen. Ein Verfügungsanspruch besteht insoweit nicht. Insbesondere verletzt die Äußerung den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zur Begründung wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss der Kammer vom 01.03.2022, Bl. 42 d.A.

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Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 02.03.2022 vorträgt, das die Äußerung von einer Zielgruppe wahrgenommen werde, die das Wort "schwul" nach wie vor vornehmlich mit einer negativen Konnotation verwende, ist darauf hinzuweisen, dass diese Gruppe, sollte sie in der Form tatsächlich existieren, kaum das "unvoreingenommene und verständige Durchschnittspublikum" sein dürfte, aus dessen Sicht die Äußerung zu würdigen ist. Aus Sicht dieses Publikums ist die Bezeichnung "schwul" hingegen keine ehrenrührige Bezeichnung.

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Soweit der Antragsteller meint, dass dadurch "demjenigen ein Freibrief erteilt" werde, "der meint, andere immer noch wegen ihrer Sexualität diskriminieren zu dürfen", verfängt das Argument nicht. Sofern sich eine Äußerung nicht lediglich auf die Bezeichnung als "schwul" beschränkt, sondern darüber hinaus einen herabwürdigenden Charakter wegen der sexuellen Orientierung aufweist, kommt auch weiterhin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht.

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Aus dem konkreten Zusammenhang der Äußerung in der Video-Kollage wird jedoch deutlich, dass die sexuelle Orientierung des Antragstellers überhaupt nicht in Frage gestellt oder angegriffen wird. Dass die Verwendung des Wortes "schwul" eine homophobe Stoßrichtung hat, ist dabei zweifellos zutreffend. Diese verletzt aber den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da dieser sich nicht zur Gruppe der Homosexuellen zählt.

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Insofern verfängt auch der Vergleich mit § 192a StGB nicht, da diese Norm nicht die Verbreitung diskriminierender Inhalte an sich unter Strafe stellt, sondern nur dann, wenn der Täter diese Inhalte an eine Person gelangen lässt, die zu der diskriminierten Gruppe gehört.

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4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann durch den Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.