Bildberichterstattung über erste COVID-19-Impfstofflieferung: Lkw-Fahrer als Person der Zeitgeschichte
KI-Zusammenfassung
Ein Nachrichtenportal wandte sich mit negativer Feststellungsklage gegen Ansprüche eines Lkw-Fahrers wegen Einbettung eines Regierungs-Tweets mit Video zur ersten Impfstofflieferung. Das LG Köln verneinte u.a. eine Grundlage für ein Vorausanerkenntnis künftiger Anwaltskosten, Löschung/Vernichtung mangels Besitzes sowie Auskunft mangels Rechtsverletzung. Die Widerklage auf Unterlassung, Auskunft zur Reichweite, Geldentschädigung und Kostenerstattung blieb erfolglos, weil die Veröffentlichung als Bildnis der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zulässig war und keine überwiegenden Interessen des Fahrers (§ 23 Abs. 2 KUG) vorlagen. Vorgerichtliche Abwehranwaltskosten der Klägerin wurden nicht zugesprochen.
Ausgang: Negative Feststellungsklage überwiegend erfolgreich; Zahlungsantrag der Klägerin abgewiesen und Widerklage vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die negative Feststellungsklage ist bei behaupteten Ansprüchen aus einer bundesweit abrufbaren Internetveröffentlichung am Begehungsort gemäß § 32 ZPO zulässig; das Feststellungsinteresse folgt regelmäßig aus einer vorgerichtlichen Abmahnung und dem Berühmen entsprechender Ansprüche.
Ein Anspruch auf ein vorweggenommenes Anerkenntnis künftiger Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung einer künftig verwirkten Vertragsstrafe bedarf einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage; fehlt es daran, ist ein solcher Anspruch nicht durchsetzbar.
Ein Anspruch auf Löschung/Vernichtung von Bild- oder Videoaufnahmen scheidet aus, wenn nicht ersichtlich ist, dass der in Anspruch Genommene die Aufnahmen jemals besessen hat.
Die Einordnung als Bildnis der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) erfordert eine Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit; ein enger sachlicher Zusammenhang der abgebildeten Person mit einem Ereignis von hohem öffentlichen Interesse kann die Veröffentlichung ohne Einwilligung rechtfertigen.
Berechtigte Interessen i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG überwiegen der Pressefreiheit nicht, wenn geltend gemachte Gefährdungen nur abstrakt bleiben und die Abbildung im Kontext der Berichterstattung nur kurz bzw. kaum erkennbar ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, dass sie anerkennt, für die dem Beklagten entstehenden Anwaltskosten für die anwaltliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen des Verstoßes gegen die von dem Beklagten vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung dem Grunde nach aufzukommen, dies auch dann, wenn die Klägerin zuvor nicht selbst bzw. von dem Beklagten persönlich zur Zahlung der Vertragsstrafe aufforderte, wenn sie nach Abgabe einer Erklärung erneut gegen die von dem Beklagten vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung verstößt.
Es wird ferner festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die in der vorgerichtlichen Abmahnung bezeichneten Bildnisse bzw. Filmaufnahmen, die den Beklagten erkennbar darstellen, unwiederbringlich und vollständig aus ihrem Besitz zu entfernen, mithin etwaige digitalen Dateien von jedem Datenträger zu löschen und etwaige Verkörperungen restlos zu vernichten.
Es wird ferner festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, dem Beklagten Auskunft zu erteilen, an welchen Stelle sie die in der vorgerichtlichen Abmahnung bezeichneten Bildnisse bzw. Filmaufnahmen, die den Beklagten erkennbar darstellen, noch veröffentlichte oder veröffentlichen Iieß.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt unter anderem im Internet ein überregionales Nachrichtenportal unter S. Der Beklagte ist ein LKW-Fahrer, der am XX.XX.XXXX den ersten Impfstoff gegen das D – eine Palette mit 2 Kisten mit 9750 Impfdosen des Impfstoffes der C. – aus einer Impfstoff-Fabrik von Q. in C 1. nach E. gebracht hat und in einem Lager auslud. Die Fahrt, Ankunft und das Ausladen des LKW sowie das um 05:05 Uhr beginnende Auspacken der Kisten mit Trockeneis wurden von der Staatsregierung NRW gefilmt (die Presse selbst war nicht zugelassen).
Diese Bilder wurden den Medien zusammen mit Reden der Ministerpräsidenten und des Gesundheitsministers vor einem Impfzentrum zur Verfügung gestellt und der Film wurde auch unter dem Link XXXXXX auf dem Twitter-Account der T 1. selber gepostet.
Die Klägerin verwendete diesen Tweet der T 1. in einem Artikel über diese erste Impfstofflieferung, indem sie diesen in dem streitgegenständlichen Online-Artikel vom XX.XX.XXXX unter der URL XXXXXX integrierte (vgl. Anlage K 1). Mittlerweile hat die T. offenbar den Tweet gelöscht.
Die Klägerin wurde vom Beklagten am XX.XX.XXXX wegen der Berichterstattung abgemahnt. Der Beklagte forderte die Unterlassung der Verbreitung seines Bildes, die pauschale Anerkennung zukünftiger Anwaltskosten bei einem zukünftigen Verstoß gegen die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die Löschung etwaiger Bilder, Auskunft, Schadensersatz in Höhe von 5.000 € und Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren (vgl. Anlage K2).
Die Klägerin forderte ihrerseits den Beklagten unter dem XX.XX.XXXX auf, anzuerkennen, dass ihm diese Ansprüche nicht zustehen und die Kosten der Einschaltung ihrer Anwälte zu tragen (vgl. Anlage K 3). Der Beklagte reagierte darauf nicht.
Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei der ersten Lieferung der Impfdosen überhaupt um ein zeitgeschichtliches Ereignis handele. Vorliegend gehe es um eine Berichterstattung über die Anlieferung des ersten D1. Nach O. Diese Berichterstattung sei von überragendem allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und diene dem Informationsverlangen der Öffentlichkeit. Dies beweise auch die Tatsache, dass es die M. selbst gewesen sei, die diesen Film drehte und veröffentlichte. Entgegenstehende Interessen des Beklagten seien nicht erkennbar. Die Transporte würden nicht deswegen von der Polizei begleitet, weil die Fahrer der Lkw gefährdet seien, sondern weil man den Impfstoff schützen wolle. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb ein unscharfes und kaum erkennbares Bild des Beklagten, der als einer unter vielen gezeigt werde, als Fahrer dieser Transporte gefährden solle. Auf die weiteren Unverständlichkeiten der Abmahnung komme es daher nicht weiter an. Der Unterlassungsanspruch scheitere demnach wegen der rechtmäßigen Verbreitung des Bildnisses. Für den Kostenerstattungsanspruch für zukünftige Verletzungen sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Der Anspruch auf Entfernung der Löschung und Vernichtung bestehe nicht, da die Klägerin den Film der Staatsregierung erkennbar auf ihrer Seite nur eingebettet habe. Die weiteren Ansprüche entfielen mangels Verletzungshandlung.
Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klageschrift vom XX.XX.XXXX (Bl. 4 GA) beantragt,
I.
festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist:
1.
es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Beklagten festzusetzenden angemessen, im Streitfall durch das zuständige M. zu überprüfenden Vertragsstrafe ab sofort zu unterlassen,
die nachbezeichneten Bildnisse bzw. Filmaufnahmen, die den UnterIassungsgläubiger erkennbar darstellen, öffentlich zur Schau zu stellen, wie unter der URL
XXXXXX
wie folgt geschehen:
2.
dass wenn sie nach Abgabe dieser Erklärung erneut gegen die vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung verstößt, die Klägerin bereits an dieser Stelle anerkennt, für die dem Beklagten dann entstehenden Anwaltskosten für die anwaltliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen des Verstoßes gegen vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung dem Grunde nach aufzukommen, dies auch dann, wenn die Klägerin zuvor nicht selbst bzw. von dem Beklagten persönlich zur Zahlung der Vertragsstrafe aufforderte;
3.
die vorbezeichneten Bildnisse bzw. Filmaufnahmen, die den UnterlassungsgIäubiger erkennbar darstellen, unwiederbringlich und vollständig aus ihrem Besitz zu entfernen, mithin etwaige digitalen Dateien von jedem Datenträger zu löschen und etwaige Verkörperungen restlos zu vernichten;
4.
dem Beklagten, an welchen Stelle sie die vorbezeichneten Bildnisse bzw. Filmaufnahmen, die den Beklagten erkennbar darstellen, noch veröffentlichte oder veröffentlichen Iieß;
5.
wegen vergangener Zuwiderhandlungen vorbezeichneter Art an den Beklagten durch Anweisung auf das Anderkonto der I. Schaderisersatz in Hohe von mindestens 5.000 € zu zahlen;
6.
die dem Beklagten entstandenen Anwaltskosten durch Anweisung auf das Anderkonto der I. in Höhe von 1.842,12 € zu zahlen;
II.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.501,19 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit für die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte T., Kanzlei C 1.zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX (Bl. 65) hat der Beklagte widerklagend folgende Anträge gestellt:
1. Der Widerbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n
in Zusammenhang mit der unter Titel O 1. erfolgten Bildberichterstattung Bildnisse in Form bewegter Videobilder des Widerklägers zu veröffentlichen,
wie ab dem XX.XX.XXXX auf der Internetseite der Widerbeklagten unter der URL
XXXXXX
wie folgt geschehen:
2. Die Widerbeklagte wird verurteilt, welche Reichweite sie mit der vorbezeichneten, unter Ziffer zu 1. dargestellten Veröffentlichung der Bildnisse des Widerklägers erzielte.
3. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger wegen der vorstehenden Vorfälle und damit aufgrund einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung eine immaterielle Geldentschädigung, welche der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.842,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen.
In der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX hat die Klägerin die Anträge zu Ziffer I 1, 5 und 6 aus der Klageschrift vom XX.XX.XXXX für erledigt erklärt (Bl. 138 GA). Dem hat sich der Beklagten angeschlossen (Bl. 138 GA).
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
gemäß der vorgenannten Anträge zu Ziffer I 2, 3 und 4 sowie dem Antrag zu II aus der vorgenannten Klageschrift zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt insoweit,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
gemäß der vorgenannten Widerklageanträge zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt insoweit,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass der Transport als Risikotransport kategorisiert und jene Transportfahrt mit bewaffneten Polizeibeamten polizeilich begleitet worden sei. Ihm stehe gegen die Klägerin ein auf die Zukunft gerichteter Anspruch auf Unterlassen der Verbreitung seiner Bildnisse in Form jenes Video analog §§ 1004, 823 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG zu. Er habe weder in die Aufnahme jenes Videos, noch in dessen Veröffentlichung durch die Klägerin eingewilligt, zumal jene Videoaufnahmen ihn unverpixelt und klar erkennbar darstellen würden. Er sei durch den Umstand, dass er berufsmäßig als LKW-Fahrer die erste J ausgeliefert habe, keine -relative- Person der Zeitgeschichte geworden und gelte auch nicht als Beiwerk i.S.d. § 23 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 KUG. Insoweit sei das zu § 23 KUG entwickelte abgestufte Schutzkonzept zu berücksichtigen. Eine Ausnahme, ihn ohne Einwilligung zu filmen und etwaige Videoaufnahmen derart in einem großen Rahmen publik zu machen, bestehe nach § 23 Abs.1 KUG nicht, wäre aber auch nach § 23 Abs.2 KUG ohnehin nicht durchschlagend, da insoweit das berechtigte Interesse des Widerklägers an Tarnung seiner Person das Interesse der Widerbeklagten sowie das öffentliche Interesse an Bildberichterstattung überwiege. Das Interesse der Allgemeinheit ziele darauf ab, zu erfahren, dass der Impfstoff am XX.XX.XXXX endlich in jenem Lager des M. eingetroffen sei. Dieses allgemeine Informationsinteresse bediene die Klägerin. Ein Interesse der Allgemeinheit in Erfahrung zu bringen, wie der Beklagte als LKW-Fahrer, der jenen J. dorthin verbrachte, aussehe, bestehe indes nicht. Das M. teile diese Rechtsauffassungen vollumfänglich. Ferner könne er gemäß § 242 BGB die begehrte Auskunft beanspruchen und ihm stehe aufgrund der Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen die Klägerin ein Anspruch auf einer Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung zu.
Die Klage sei unzulässig und unbegründet. Es werde die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gerügt, die örtliche Zuständigkeit sei beim LG Mannheim anzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Widerklage ist unbegründet.
I.
Über die ursprünglichen Klageanträge zu Ziffer I 1, 5 und 6 war nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden (zu den Kosten s.u.).
II.
Die Klageanträge zu Klageanträge zu Ziffer I 2, 3 und 4 sind zulässig und begründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
a.
Insbesondere ist das L. örtlich zuständig. Eine negative Feststellungsklage kann beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten und zusätzlich überall dort erhoben werden, wo die Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden könnte (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 18. August 2009 – 31 AR 355/09 –, Rn. 6 m.w.N.). Die Leistungsklage umgekehrten Rubrums bezieht sich hier auf Ansprüche des Beklagten wegen einer Veröffentlichung bei N., für die gemäß § 32 ZPO deutschlandweit, also auch im Bezirk des L., eine Zuständigkeit besteht, da es sich um ein überregional bekanntes Nachrichtenportal handelt, bei dem eine Kenntnisnahme durch Leser in ganz Deutschland nahe liegt.
b.
Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage (vgl. im Einzelnen etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 14a). Der Beklagte hat die Klägerin wegen der geltend gemachten Ansprüche vorgerichtlich abgemahnt (vgl. Anlage K2) und sich damit der entsprechenden Ansprüche berühmt. Auf das Antwortschreiben der Klägerin (vgl. Anlage K3) hat er nicht reagiert.
2.
Die Klage ist insoweit auch begründet. Die entsprechenden Ansprüche des Beklagten bestehen nicht.
Unabhängig davon, dass keine Rechtsverletzung vorliegt (dazu sogleich), gilt zusätzlich folgendes:
a.
Eine Anspruchsgrundlage für den Anspruch, dass wenn die Klägerin nach Abgabe der Erklärung erneut gegen die vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung verstößt, die Klägerin bereits an dieser Stelle anerkennt, für die dem Beklagten dann entstehenden Anwaltskosten für die anwaltliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen des Verstoßes gegen vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung dem Grunde nach aufzukommen, dies auch dann, wenn die Klägerin zuvor nicht selbst bzw. von dem Beklagten persönlich zur Zahlung der Vertragsstrafe aufforderte, d.h. einer Art Vorausanerkenntnis von Anwaltskosten, ist nicht ersichtlich.
b.
Ein Anspruch auf Entfernung bzw. Löschung und Vernichtung besteht bereits deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die gegenständlichen Aufnahmen jemals in ihrem Besitz hatte.
c.
Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs fehlt es jedenfalls am Vorliegen einer Rechtsverletzung (dazu sogleich).
3.
Die Tenorierung bedurfte der im Tenor ersichtlichen Klarstellungen zur besseren Verständlichkeit. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO liegt insoweit nicht vor, da es sich nicht um ein aliud zu den erhobenen Anträgen handelt.
III.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten hingegen keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung gemäß Ziffer II der Klage.
Eine unberechtigte Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein Erstattungsanspruch kommt nur bei einer rechtlichen Sonderverbindung in Betracht, innerhalb derer Pflichten verletzt wurden (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12, Rn. 108d), was hier nicht der Fall ist.
IV.
Die Widerklage ist unbegründet.
1.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen der Verbreitung seines Bildnisses gemäß §§ 1004, 823 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG. Es fehlt an einer Rechtsverletzung des Beklagten.
a)
Eine Einwilligung des Beklagten liegt nicht vor, auch nicht in konkludenter Form. Näherer Vortrag der Klägerin ist insoweit nicht erfolgt.
b)
Indes handelt es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (insoweit abweichend von LG Mannheim, Urteile vom 10.02.2021, Az. 14 O 23/21 und 14 O 24/21).
aa)
Ob Abbildungen Bildnisse der Zeitgeschichte sind, ist anhand einer Abwägung der Rechte des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und jener der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, 10 Abs. 1 EMRK andererseits zu beurteilen. Der Begriff der Zeitgeschichte umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und wird mithin vom öffentlichen Interesse bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 12 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2018, VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 12 ff., jew. m. w. Nachw.; BGH, Urt. v. 29.09.2020, VI ZR 449/19, GRUR 2021, 106 Rn. 22). Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2019, VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 31; BGH, Urt. v. 28.10.2008, VI ZR 307/07, NJW 2009, 757 Rn. 15, jew. m. w. Nachw.). Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, VI ZR 56/17, GRUR 2018, 549 Rn. 15; BGH, Urt. v. 29.05.2018, VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 14 f.; BGH, Urt. v. 18.06.2019, VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 32; BGH, Urt. v. 29.09.2020, VI ZR 449/19, GRUR 2021, 106 Rn. 23). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, VI ZR 56/17, GRUR 2018, 549 Rn. 17; BGH, Urt. v. 29.05.2018, VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 16; BGH, Urt. v. 29.09.2020, VI ZR 449/19, GRUR 2021, 106, Rn. 24). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, VI ZR 56/17, GRUR 2018, 549 Rn. 18 m. w. Nachw.; zitiert gemäß LG Mannheim, Urteile vom 10.02.2021, Az. 14 O 23/21 und 14 O 24/21).
bb)
Nach dieser Maßgabe handelt es sich hier um ein Bildnis der Zeitgeschichte.
Berichterstattungskern des veröffentlichten Videos ist das Eintreffen der ersten J. gegen das D 2. in Deutschland und der herannahende Beginn der Impfkampagne. Dieses Ereignis ist vor dem Hintergrund der andauernden D 2. unzweifelhaft von hohem Öffentlichkeitsinteresse. Zwischen der Person des Beklagten und dem zeitgeschichtlichen Ereignis besteht auch ein enger Zusammenhang, so dass auch unter Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch am Bildnis des Beklagten besteht.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Beitrag des Beklagten zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis untergeordnet ist. Es ist indes nicht maßgeblich, dass der Beklagte weder an der Erfindung des G. noch in leitender Funktion an der logistischen Planung der IJ 1., insbesondere der Organisation der Lieferkette, beteiligt war. Seine Rolle und Arbeitsaufgabe als Führer jenes LKW, der die ersten Impfstoffdosen gegen das D. nach E. brachte, steht indes in direktem Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis, nämlich dem Eintreffen der ersten Impfstoffdosen in einer intensiven Phase der D. Es ist nicht erforderlich, dass seine Funktion und Aufgabe die spezifischen Herausforderungen, die der Transport der Impfstoffdosen an die beteiligten Logistikunternehmen stellt, betrifft. Eine Bedürfnisprüfung, d.h. eine Prüfung, ob eine bildlich erkennbare Darstellung des Beklagten auch erforderlich ist, findet bei der Abwägungsentscheidung gerade nicht statt.
cc)
Der Veröffentlichung der Bilder steht kein berechtigtes Interesse des Beklagten als der abgebildeten Person entgegen, § 23 Abs. 2 KUG.
Bei der insoweit anzustellenden Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gelten zunächst ebenfalls die vorstehenden Erwägungen. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Beklagte vorgetragen hat, dass er mit der Veröffentlichung einer konkreten und auch massiven Gefahr ausgesetzt worden sei, weil ihn etwa die „Mafia“ unter Druck setzen könne, um über ihn an die begehrten Impfstoffe zu gelangen, oder er von etwaigen D 2.angegangen werden könne. Indes handelt es sich nur um abstrakte Gefährdung, die nicht durch nähere Umstände tatsächlich konkretisiert ist. Überdies ist der Beklagte ohnehin nur für einen kurzen Moment zu sehen und dabei kaum erkennbar. Zudem dürften sich Aggressionen von sog. Impfgegnern in erster Linie gegen den Impfstoff selbst richten, weniger gegen den Beklagten als Fahrer eines Transport-LKW. Eine Einflussnahme der „Mafia“ auf den Beklagten hält die Kammer für fernliegend.
2.
Mangels Rechtsverletzung bestehen auch die Ansprüche auf Auskunftserteilung bezüglich der erzielten Reichweite, auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.000 € und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91a, 709 S. 1 und S. 2, 890 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Klageanträge zu Ziffer I.1, 5 und 6 ursprünglich zulässig und mangels Vorliegen einer Rechtsverletzung auch begründet.
Streitwert:
A.
Ursprünglich 29.342,12 €: hinsichtlich der negativen Feststellungsklage gemäß Ziffer I ist kein Abschlag vorzunehmen (BGH FamRZ 2007, 464; (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16_65); für die einzelne Anträge hat die Kammer folgende Werte zu Grunde gelegt:
1) Unterlassung Zurschaustellung Bildnis: 20.000 €
2) Anerkennung zukünftiger Anwaltskosten: 500 €
3) Entfernung Bildnis: 1.000 €
4) Auskunft: 1.000 €
5) Schadensersatz 5.000 €
6) Anwaltskosten 1.842,12 € (insoweit keine Nebenforderung, anders als Ziffer II).
B.
Ab dem 23.08.2021: 30.342,12 €; hinsichtlich der Widerklage hat die Kammer folgende Werte zu Grunde gelegt:
1) Unterlassung Zurschaustellung Bildnis: 20.000 € (allerdings nicht zu addieren, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG)
2) Auskunft: 1.000 € (anderer Gegenstand als I.4, also zu addieren, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG)
3) Geldentschädigung: 5.000 € (nicht zu addieren, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG)
4) Anwaltskosten 1.842,12 € (hier Nebenforderung)
C.
Ab dem 25.08.2021: 28.500 €; die übereinstimmende Teilerledigung der Ziffern I.1, 5 und 6 führt nur zum Entfallen des auf Ziffer I.6 entfallenden Streitwerts.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem P. eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem P. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.